handelsgetzbuch-anbieterkennzeichnung
Neue Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung durch HGB
Seit dem 01.04.2003 konkretisieren sich die Vorschriften der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG durch das uneingeschränkte Inkrafttreten von § 19 Handelsgesetzbuch ( HGB). Grund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998, die gemäß Art. 38 EGHGB zum 01.04.2003 für alle im Handelsregister eingetragenen Firmen gilt.
§ 19 HGB hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung “eingetragener Kaufmann”, “eingetragene Kauffrau” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere “e.K.”, “e.Kfm.” oder “e.Kfr.”;
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung “offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Die Firma XY & Co. ist somit seit dem 01.04.2003 nicht mehr zulässig.
Im Einzelnen:
Gemäß § 19 I Nr. 1 HGB muss der eingetragene Einzelkaufmann als solcher bezeichnet werden. Dies kann durch die in Nr. 1 genannten Abkürzungen geschehen. Andere Abkürzungen sind jedoch zulässig, wenn sie allgemein verständlich sind. Die Kauffrau kann auch entsprechend firmieren, da alles andere eine Diskriminierung darstellen würde. Erlaubt ist somit auch die Bezeichnung eingetragene Kauffrau. Nicht zulässig dürfte wohl der Begriff “Eingetragene Handelsfrau” sein, da dieser nicht mehr gebräuchlich ist.
Gemäß § 19 I Nr. 2 HGB muss bei der Offenen Handelsgesellschaft die entsprechende Bezeichnung oder eine allgemein verständliche Abkürzung verwendet werden, in der Regel das Übliche “OHG” oder “oHG”. Die Personenfirma einer OHG muss den Familiennamen zumindestens eines persönlich haftenden Gesellschafter enthalten, der Vorname ist nicht mehr erforderlich aber zulässig.
§ 19 I Nr. 3 HGB
Die Kommanditgesellschaft muss die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten. Es reicht nicht aus, einen nur das Gesellschaftsverhältnis allgemein andeutenden Zusatz (” & Co. “) anzugeben. Notwendig ist vielmehr die Angabe der konkreten Rechtsform.
Gleiches gilt auch für die GmbH & Co., die nunmehr als GmbH & Co. KG bezeichnet werden muss.
Es wird daher empfohlen, Anbieterkennzeichnungen wie auch Briefpapiere entsprechend zu überprüfen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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