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Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch: Was ist angemessen?

In jede Unterlassungserklärung gehört eine Vertragsstrafe. Hintergrund ist, dass nur bei Einräumung einer Vertragsstrafe im Fall der Zuwiderhandlung die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt.

Nur wenn es für den Fall der Zuwiderhandlung “auch weh tut” nimmt die Rechtsprechung an, dass die Unterlassungserklärung ernst gemeint ist.

Bei der Gestaltung der Vertragsstrafe in eine Unterlassungserklärung gibt es mehrere Möglichkeiten:

Feste Vertragsstrafe

Oftmals ist einer Abmahnung eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Unterlassungserklärung enthält oft eine feste Vertragsstrafe in der Regel zwischen 4.000,00 – 5.100,00 Euro. Oftmals sieht man eine vorformulierte Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro. Hintergrund ist, dass nicht abschließend geklärt ist, ob für die gerichtliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe streitwertunabhängig nach UWG das Landgericht zuständig ist oder streitwertabhängig das Amtsgericht.

Bei einer geforderten Vertragsstrafe von 5001,00 Euro wäre auf jeden Fall das Landgericht zuständig.

Wenn bereits in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, dann jedoch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wurde, hat der Abmahner einen Anspruch darauf, eine weitere Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe zu erhalten. Hintergrund ist in der Rechtsprechung das Konstrukt, dass die ursprünglich niedrigere Vertragsstrafe offensichtlich nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Bei einer Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe zu niedrig anzunehmen, kann problematisch sein. Wenn die Vertragsstrafe viel zu niedrig ist, wird die Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft angesehen.

So hatte das OLG Hamburg angenommen, dass eine Vertragsstrafe von 1.000,00 Euro zu niedrig ist. Folge war, dass der Abmahner trotz abgegebener Unterlassungserklärung die Ansprüche gerichtlich geltend machen konnte.

Hamburger Brauch

Eine häufig günstige  Möglichkeit zur Regelung der Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung ist ein sogenannter Hamburger Brauch. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte keine feste Vertragsstrafe einräumt, sondern eine angemessene Vertragsstrafe, über die, für den Fall, dass sie geltend gemacht wird und sich die Parteien nicht einigen können, ein Gericht darüber entscheidet, in welcher Höhe die Vertragsstrafe angemessen ist.

Die Regelung der Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch eröffnet dem Abgemahnten eine gute Verhandlungsposition für den Fall, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt.

Wie hoch ist eine angemessene Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch?

Wie bei einem Ordnungsgeld kommt es hier auf Einzelaspekte an, insbesondere auch das Verschulden. Das OLG Celle (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) hat grundlegend interessante Ausführungen zur Berechnung einer Vertragsstrafe gemacht. Der Kläger hatte 5.001,00 Euro gefordert, das Gericht hatte die Vertragsstrafe auf 2.500,00 Euro herabgesetzt:

“Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass die Klägerin die Höhe der Vertragsstrafe an ihrem billigen Ermessen bestimmt. Die von ihr getroffene Bestimmung der Strafhöhe von 5001,00 Euro wäre für den Beklagten aber nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche. Dies ist nicht der Fall.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend besteht, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen.

Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkte Vertragsstrafe kommt es neben der Art und  Größe des Unternehmens auf den Umsatz und möglichen Gewinn, vor allem auf die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, auf dessen Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers an”.

Entscheidend sind somit folgende Faktoren:

  • Art und Größe des Unternehmens
  • Umsatz
  • möglicher Gewinn aufgrund des Verstoßes
  • Schwere des Verstoßes
  • Ausmaß der Zuwiderhandlung
  • Gefährlichkeit für den Abmahner
  • und besonders wichtig – das Verschulden des Verletzers

Die 2.500,00Euro begründet das OLG wie folgt:

“Maßgeblich war hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Verstoß mit geringem Ausmaß gehandelt hat und das Verschulden des Beklagten nicht schwer wiegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte der Beklagte hier nicht mit extremer Hartnäckigkeit. Vielmehr ist der Beklagte tätig geworden und hat seinen Internetauftritt geändert. Soweit er es unterlassen hat, zu kontrollieren, ob ein Aufruf der Klägerin enthaltene Webseiten noch möglich ist, handelt es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit.”

Für den Fall, dass bei einer abgegebenen Unterlassungserklärung mit einem Hamburger Brauch somit eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, kommt es nach unserer Auffassung in erster Linie darauf an, was der Abgemahnte darlegen kann, was er alles getan hat, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden.

Diese Aspekte berücksichtigen wir selbstverständlich im Rahmen unserer Beratung.

Stand: 19.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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