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BGH: Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform muss ein Grundpreis angegeben werden

Gem. § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PANGV) muss bei Produkten in Fertigpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ein Grundpreis angegeben werden. Der fehlende Grundpreis ist immer noch ein häufiges Abmahnthema, insbesondere durch Abmahnvereine.

Grundsätzlich muss Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein, der Grundpreis muss in räumlicher Nähe zum Preis stehen.

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, was verkehrsüblich ist und ob ein Grundpreis angegeben werden muss.

So gibt es z.B. die Verpflichtung, den Grundpreis bei Kaffee-Kapseln anzugeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.03.2023, Az.: I ZR 17/22 (Aminosäurekapseln)) hat nunmehr klargestellt, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis mit anzugeben ist.

Konkret ging es um Aminosäurekapseln, die wohl insbesondere im Sportlerbereich gern verwendet werden.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei Aminosäurekapseln um sogenannte Fertigpackungen. Dies sind Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt werden und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich rechtlich gesehen um Lebensmittel. Lebensmittel dürfen nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten werden (natürlich auch nach Volumen, soweit üblich). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge eines Lebensmittels aus Art. 9 Abs. 1 e Lebensmittelinformationspflichtenverordnung (LMIV).

Ausnahmenormen aus der LMIV gelten nach Ansicht des BGH vorliegend nicht. Insbesondere werden die Kapseln als „Lebensmittel“ nicht normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht.

Insbesondere, da es sich um Lebensmittel handelt, hat dies zur Folge, dass dies im vorliegenden Fall nicht nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht wird.

Unerheblich ist auch, dass das Gericht des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit den darin enthaltenen Wirkstoffen korreliert, weil noch Füllstoffe zugesetzt werden.

Im Ergebnis muss somit bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis angegeben werden.

Da Abmahnvereine auch weiterhin einen fehlenden Grundpreis sowohl kostenpflichtig abmahnen dürfen wie aber auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern dürfen, sollten Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln sehr sorgfältig darauf achten, dass Grundpreise korrekt angegeben werden. Dies gilt insbesondere für die Bewerbung (der Grundpreis muss immer in räumlicher Nähe zum Preis stehen).

In der Praxis wird eine fehlende Grundpreisangabe (insbesondere bei Verkaufsplattformen, wie eBay und Amazon) zum Problem. Während sich fehlerhafte Grundpreisangaben bei eBay noch mit „Bordmitteln“ lösen lassen, ist bei Amazon leider nicht zuverlässig gewährleistet, dass Grundpreise dauerhaft in einer ASIN dargestellt werden.

Da es kaum etwas Weitreichenderes gibt, als eine Abmahnung wegen einem fehlenden Grundpreis, empfehlen wir bei Erhalt einer derartigen Abmahnung keinesfalls, ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises.

Stand: 20.07.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke