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Im Internetshop bereits auf der Übersichtsseite: Preis und Grundpreis müssen der gleichen Seite sein

Bei Angeboten von Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss gemäß Preisangabenverordnung ein Grundpreis dargestellt werden, wie bspw. “3€/l” . Unter Juristen wird diskutiert, und wir diskutieren mit, wie die entsprechende Verpflichtung in der Preisangabenverordnung aufgrund der Preisangabenrichtlinie der EU (RL 98/6 EG) auszulegen ist.

Vereinfacht gesagt geht EU-Recht vor deutschem Recht. Nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL müssen der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein”. Es ist nicht zwangsläufig notwendig, dass der Grundpreis in räumlicher Nähe zum Preis steht. Dies ist jedoch auch weiterhin die rechtssicherste Gestaltung.

LG Karlsruhe: Preis und Grundpreis müssen auf der gleichen Seite sein

Gerade in einem Internetshop gibt es oftmals eine Übersichtsseite, auf der die Produkte unter Angabe eines Preises vorgestellt werden. Oftmals ist es jedoch nicht möglich, bereits auf dieser Seite das Produkt in den Warenkorb zu legen. Erst auf einer Unterseite (Detailseite) gibt es häufig konkretere Informationen über die Produkte. Auch dort kann dann das Produkt häufig erstmals in den Warenkorb gelegt werden.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2015, Az.: 15 O 12/15 KfH) muss jedoch der Grundpreis grundsätzlich auf derselben Internetseite dargestellt werden, wie der Verkaufspreis. Dies bedeutet, dass ein Grundpreis bereits auf der Artikelübersichtsseite mit dargestellt werden muss. Das Landgericht Karlsruhe führt hierzu aus:

“Die Beklagte muss sicherstellen, dass in beiden Fällen der Grundpreis, soweit es dessen Angabe bedarf, auf derselben Internetseite dargestellt wird, wie der Gesamt- bzw. Verkaufspreis. Im Online-Shop muss der Grundpreis dauerhaft sichtbar sein.”

Diese Erkenntnis ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2009 nicht neues.

Ein Hinweis, dass der Grundpreis auf der Artikelseite zu finden ist, reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus.

Bereits auf der Übersichtsseite liegt eine Aufforderung zum Kauf vor.

Wenn eine Aufforderung zum Kauf vorliegt, muss auch ein Grundpreis mit angegeben werden. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes bereits auf der Übersichtsseite gegeben:

 “Für den Onlineshop der Beklagten folgt aus dem Vorgesagten, dass der Grundpreis ohne “Zwischenklicks” einsehbar sein muss, also auf der selben Internetseite, mithin der Übersichtsseite der Produktlinien.”

Im Übrigen ist nach Ansicht des Gerichtes ein Scrollen zumutbar, d.h. der Grundpreis ist auch dann ausreichend, wenn er nicht in räumlicher Nähe zum Preis steht, sondern erst nach Herunterscrollen im Browser erkennbar ist. Dies mag aus rechtlichen Gründen zutreffend sein. Wir halten eine derartige Darstellung jedoch für äußerst riskant.

Praxistipp

Gerade Shopbetreiber sollten darauf achten, dass bei einem grundpreispflichtigen Produkt der Grundpreis überall dort angezeigt wird, wo das grundpreispflichtige Produkt beworben wird. Dies können Funktionen sein, wie “zuletzt angesehen” oder “Kunden, die sich dieses Produkt angesehen haben, haben sich auch für folgendes Produkt interessiert” oder Zubehörprodukte, die in der Artikeldetailbeschreibung mit angezeigt werden.
Überall dort muss einem grundpreispflichtigen Produkt der Grundpreis mit angezeigt werden. Am Einfachsten lässt sich dies realisieren, indem grundsätzlich der Grundpreis in direkter räumlicher Nähe zum Preis mit angezeigt wird.

Stand: 04.01.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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