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AG Köln: Fehlende Grundpreisangabe bei Klebebändern wettbewerbswidrig

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.05.2016 zum Aktenzeichen 142 C 566/15 entschieden, dass bei dem Angebot von Klebebändern mit Angaben zur Länge und Breite der Grundpreis je Meter anzugeben ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

“Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie in der Artikelbeschreibung auch Angaben zu der Breite machte (…). Indes ändert das nichts daran, dass die Angaben zur Länge maßgeblich sind; denn letztlich besteht die Beschreibung aus Angaben zu den Seitenlängen des Bandes. Die Beklagte macht gerade keine Angaben zur Fläche, die nach § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung in qm zu machen gewesen wären. Die  Verwendung des Wortes  Breite ändert daran nichts; denn auch sie wird in Längenmaßen angegeben. Zudem ist nach der Verkehrsauffassung für den Verbraucher bei Klebeband hinsichtlich der Ergiebigkeit des Produktes die Länge für einen Preisvergleich maßgebend. Sie zeigt ihm an, wie viel Band ihm zur Verwendung zur Verfügung steht, während die Breite nur von Bedeutung ist für die Frage der Stabilität der Verklebung. Die Längenangabe ist daher der für den Verbraucher zum Preisvergleich entscheidende Parameter. Er dient anders als die Breite nicht nur der Information des Verbrauchers über die Klebewirkung.”

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Köln ist nach unserer Auffassung zutreffend, verdeutlicht jedoch auch, dass es nach wie vor eine ganze Reihe von Produkten gibt, bei denen die Frage auftaucht, ob diese nach Länge oder Fläche angeboten werden. Da die Einhaltung der Vorgaben der Preisangabenverordnung hinsichtlich der Einbindung von Grundpreisangaben nach unserer Erfahrung sehr fehleranfällig ist, werden entsprechende Verstöße sehr häufig abgemahnt. Dies wohl auch, weil im Falle der Abgabe einer Unterlassung- und Verpflichtungserklärung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass aufgrund von versehentlichen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging dies in der Tat auch um einen Vertragsstrafenanspruch.

Gern beraten wir Sie hinsichtlich der Absicherung Ihrer Angebote bei grundpreispflichtigen Waren.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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