google-bildersuche-bgh

Zu Recht gebogen: BGH erklärt Bildersuche bei Google für urheberrechtlich zulässig

Wie hieß es so schön bei George Orwell`s Farm der Tiere: “Alle Tiere sind gleich, Aber manche sind gleicher.

Dieses Motto wird man voranstellen müssen, wenn man sich die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08, ansieht, in der es um die Google-Bildersuche ging.

Zurzeit (03.05.2010) liegt nur eine Pressemitteilung über die Entscheidung vor. In dem Urteil ging es um die Google-Bildersuche. Der BGH hat entschieden, dass Google nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschau-Bildern in der Suchmaschine wiedergegeben werden. Die Klägerin war eine Künstlerin, die auf ihrer Internetseite ihre Kunstwerke abbildete. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe Ihres Namens als Suchwort bei Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage jetzt endgültig abgewiesen, nachdem bereits das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch als rechtsmissbräuchlich (!) angesehen hatte.

Die Entscheidung ist rein rechtlich gesehen mehr als bedenklich. Offensichtlich war die Entscheidung davon getragen, dass der Senat die Google-Bildersuche erhalten wollte. Anderenfalls hätte Google zumindest in Deutschland die Bildersuche einstellen müssen. Die Frage, dass auch Vorschau-Bilder, sogenannte Thumbnails, einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, hatte bereits das Landgericht Bielefeld entschieden. Was andere nicht dürfen, ist jedoch bei Google durchaus erlaubt. Die Darstellung von Vorschaubildern stellt rechtlich gesehen erst einmal eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar.

Offensichtlich in dem Willen, die Google-Bildersuche auf jeden Fall für rechtskonform und zulässig zu erklären, kam der BGH auf einen besonderen Kniff:

Die Klägerin war doch einverstanden, war doch klar…

Der Bundesgerichtshof nahm an, dass die Vervielfältigung von Bildern durch Vorschaubilder nicht rechtswidrig sei, weil Google dem Verhalten der Klägerin auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung entnehmen durfte, dass diese mit einer Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden war. Dies schließt der Senat daraus, da die Klägerin den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht hat, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bild-Suchmaschinen in der Form von Vorschaubildern auszunehmen. Wie einverstanden die Klägerin war, sieht man übrigens schon an dem Umstand, dass sie geklagt hatte…

Wir vermuten, dass der Bundesgerichtshof mit einer erstaunlichen technischen Kenntnis die Standard-Datei robots.txt meint, mit der bestimmte Seiten oder Bereiche einer Internetseite von einer Indexierung ausgenommen werden. Offensichtlich ist es mit dieser Datei möglich, Bilder von einer Indizierung auszunehmen.

Die jetzt aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes biegt jedoch das Urheberrecht in einer Form zurecht, wie wir es nicht für möglich gehalten hätten. Den Fall einmal weitergedacht, könnte dies auch auf die Spitze getrieben bedeuten, dass urheberrechtlich geschützte Werke aus Internetseiten immer dann vervielfältigt werden dürften, wenn nicht ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass dies nicht gewünscht ist. Gibt es einen derartigen Hinweis nicht, so hätte ein Webseiten-Betreiber durch sein Verhalten “auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung” gezeigt, dass er mit der Anzeige seiner Werke woanders im Internet einverstanden ist. Übertragen gesagt, darf ich Ihr Navigationsgerät aus Ihrem PKW stehlen, wenn Sie das Auto nicht abschließen.

Dies ist und bleibt natürlich rechtlicher Blödsinn.

Rechtsdogmatisch ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes letztlich genauso schwammig und “unjuristisch”, wie die Ansicht des Berufungsgerichtes OLG Jena, das die Ansprüche der Klägerin auf Grund von Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB zurückgewiesen hatte. Dies zeigt letztlich, wie hilflos die deutsche Rechtsprechung diesen Fragen gegenübersteht. Es ist letztlich nichts anderes als eine Billigkeitsrechtsprechung, die zum einen einen Konflikt mit dem weltweit größten Suchmaschinen-Betreiber Google vermeiden will, auf der anderen Seite Annehmlichkeiten, wie eine Bilder-Suche, erhalten will. Mit Recht hat dies jedoch nicht mehr viel zu tun.

Wir erwarten jedenfalls, dass urheberrechtliche Abgemahnte die Gedanken des BGH einmal konsequent zu Ende denken und sich mit diesen Argumenten verteidigen, wenn Bilder von fremden Internetseiten eigentlich illegal kopiert wurden.

Vorherrschend schien jedenfalls bei der BGH-Entscheidung nach unserem Eindruck neben dem oben genannten Motto der Grundsatz zu sein “Was nicht passt, wird passend gemacht.”

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/67ba95df27d8403dbc7082de12b3597b