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Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtware ist unwirksam, wenn eine bestimmte Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit zugesichert wird

Die gesetzliche Gewährleistung (man spricht hier von der sogenannten Mängelhaftung) beträgt bei Neuware 2 Jahre. Unternehmer können – theoretisch – beim Verkauf von Gebrauchtware an Verbraucher die Gewährleistung auf 12 Monate beschränken. Verbraucher können die Gewährleistung komplett ausschließen.

Wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10.04.2024 Az. VIII ZR 161/2023) zeigt, lauern auch hier jedoch Fallstricke.

Obwohl das Urteil auf den ersten Blick die Rechtslage eines Verkaufs zwischen 2 Verbrauchern beschreibt, kann die Entscheidung auch für den gewerblichen Verkauf wichtig sein.

Der Fall:

Auf einer Onlineplattform war 2021 von einem privaten Verkäufer eine Anzeige eines 40 Jahre alten Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 150.000 km geschaltet worden. Im Anzeigentext hieß es:

„Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“.

Im schriftlichen Kaufvertrag hieß es:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“.

Die Klimaanlage funktionierte nicht. Der Käufer ließ die Klimaanlage instand setzen und forderte Reparaturkosten vom Verkäufer.

Gewährleistungsausschluss wirksam oder nicht?

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Käufers abgewiesen. Der BGH sah die Rechtslage anders.

Wirksamer Ausschluss der Gewährleistung – auf den ersten Blick

Nach Ansicht des BGH war die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden. An der Wirksamkeit der oben zitierten ausführlichen Gewährleistungsklausel im schriftlichen Kaufvertrag hatte der BGH keinen Zweifel. Diese Ausführungen zur Wirksamkeit des ausführlichen Gewährleistungsausschlusses sind durchaus wichtig, da der BGH die Klausel als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert hatte. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt dann vor, wenn eine Klausel mehrfach verwendet wird. Jedenfalls sah der BGH AGB-rechtlich in der Klausel keine Probleme. In allgemeinen AGB eines gewerblichen Verkäufers dürfte diese Klausel jedoch vor dem Hintergrund der komplexen Rechtsprechung zu diesem Thema nicht ausreichend sein.

Beschaffenheitsvereinbarung

Nach Ansicht des BGH handelte es sich bei dem Hinweis in dem Angebot, dass die Klimaanlage funktioniert, um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Beschaffenheitsvereinbarung bedeutet im Rechtssinne, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen, eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht, so der BGH. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hat jedoch zur Folge, dass hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht mehr gilt. Hier wurde für den Verkäufer insbesondere die Information in der Internetanzeige zum Problem, dass nämlich die Klimaanlage einwandfrei funktioniert.

Dass das Fahrzeug schon ziemlich alt war und dass das betroffene Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, sprach nach Ansicht des BGH nicht gegen eine wirksam getroffene Beschaffenheitsvereinbarung. Anderenfalls wäre eine Beschaffenheitsvereinbarung, außer bei Arglist des Verkäufers, nach Ansicht des BGH sinn- und wertlos.

Folge ist, dass der Gewährleistungsausschuss sich nicht auf die Klimaanlage bezog.

Wann liegt ein Sachmangel bei einem Gebrauchtwagen vor?

Unter Verweis auf die ausführliche BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema weist der Senat dann noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein normaler, d.h. insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß keinen Sachmangel begründet.

Fazit

Die Angabe, insbesondere nach einem Internetangebot bei Gebrauchtware, dass die Ware unter bestimmten Aspekten auf jeden Fall funktioniert, kann somit zur Folge haben, dass ein Gewährleistungsausschluss hinsichtlich dieser Zusicherung nicht gilt. In Fällen, in denen wie beim Fahrzeugkauf, später ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, kann der Inhalt einer Internetanzeige bereits rechtlich gesehen von Relevanz sein.

Die Bewerbung von Gebrauchtware mit zugesicherten Funktionseigenschaften ist daher mit einem erheblichen Risiko verbunden. Hier ist Zurückhaltung geboten.

Stand: 03.05.2024

Rechtsanwalt
Johannes Richard