Fernmeldeverkehr Überwachungsverordnung

Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung (FÜV)

Vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) Auf Grund des § 10b Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) eingefügt wurde, verordnet die Bundesregierung:

 

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, § 100a der Strafprozeßordnung und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Betreiber: jeder, der eine Fernmeldeanlage, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, betreibt;

2. Überwachungsmaßnahme: die technische Maßnahme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, § 100a der Strafprozeßordnung oder §39 des Außenwirtschaftsgesetzes;

3. Bedarfsträger: die berechtigten Stellen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, § lOOb Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder § 39 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes;

4. Anschluß: diejenige technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel des Fernmeldeverkehrs ist und in der Regel durch eine Rufnummer eindeutig gekennzeichnet wird (physikalischer Anschluß) oder die Rufnummer, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluß fallweise zuordnen kann;

5. Funkzelle: der kleinste durch seine geographische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;

6. Kunde: eine Person, die mit dem Betreiber Vertragsbeziehungen über die Bereitstellung und Nutzung der Fernmeldeanlage für eigene Telekommunikationszwecke unterhält;

7. Anordnung: die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz, den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung oder den §§ 39 und 40 des Außenwirtschaftsgesetzes.

 

Abschnitt 2: Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen

 

§ 3 Bereitzustellende Informationen

(1) Der Betreiber hat im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, daß innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird, der von dem zu überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird.

(2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die mit dem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen, und zwar:

1. die vom überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,

2. die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,

3. bei Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse,

4. bei überwachten Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die Verbindung abgewickelt wird,

5. Informationen zu dem jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst und

6. mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.

(3) Jeder an der Schnittstelle bereitgestellte Fernmeldeverkehr ist durch ein eindeutiges Merkmal der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu kennzeichnen; das Merkmal darf nicht identisch sein mit Daten zum überwachten Anschluß.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen gelten entsprechend auch für Konferenzgespräche, soweit und solange der überwachte Anschluß an einem solchen Gespräch teilnimmt.

 

§ 4 Zeitliche Umsetzung

(1) Der Betreiber muß die notwendigen Vorkehrungen treffen, um seine Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fernmeldeanlage den Kundenbetrieb aufnimmt, entsprechend den Vorschriften der §§ 3 bis 14 erfüllen zu können. Dies gilt entsprechend für die Einführung von Änderungen der Fernmeldeanlage oder für neue Betriebsmöglichkeiten bestehender Telekommunikationsdienste, soweit diese Einfluß auf bestehende Überwachungsmöglichkeiten haben.

(2) Die in einer Fernmeldeanlage zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Vorkehrungen sind so zu gestalten, daß der Betreiber eine im Einzelfall angeordnete Überwachung sofort nach Vorlage der Anordnung ermöglichen kann.

(3) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs eines Anschlusses erfolgt nach der ergangenen Anordnung zeitgleich mit diesem Verkehr.

(4) Dem Bedarfsträger ist auf Antrag ein Anschluß zu den üblichen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers zu dem Zweck zu überlassen, die technische Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen unter sämtlichen Betriebsbedingungen zu erproben. Die Erprobung umfaßt die Bereitstellung des von diesem Anschluß herrührenden oder für ihn bestimmten Fernmeldeverkehrs gemäß den §§ 3, 8 und 9, die Übertragung zum Bedarfsträger sowie die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungseinrichtungen des Bedarfsträgers. Der Bedarfsträger hat sicherzustellen, daß über diesen Anschluß ausschließlich der von ihm selbst zu Probezwecken erzeugte Fernmeldeverkehr ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird.

 

§ 5 Örtliche Umsetzung

(1) Die Verpflichtung des Betreibers besteht für solchen Fernmeldeverkehr, der mittels des überwachten Anschlusses über Fernmeldeanlagen im Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, der Strafprozeßordnung und des Außenwirtschaftsgesetzes abgewickelt wird.

(2) Zum Zwecke einer eindeutigen Abgrenzung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und der Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses unbeteiligter Dritter sind die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nicht in den Betriebsräumen des Betreibers durchzuführen. Die Bedarfsträger haben hierfür eigene Überwachungsstellen einzurichten. In Ausnahmefällen kann die Nutzung sonstiger Räume des Betreibers für diesen Zweck erfolgen, wenn diese Räume ausschließlich vom Bedarfsträger genutzt werden und dem Bedarfsträger ein Zugang zu den Betriebsräumen nicht möglich ist.

 

§ 6 Häufung von Überwachungsmaßnahmen

(1) Der Betreiber muß sicherstellen, daß gleichzeitig mehr als eine Überwachungsmaßnahme in Bezug auf ein und denselben Anschluß durchgeführt werden kann.

(2) Die in einer Fernmeldeanlage zu treffenden Vorkehrungen zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen sind anforderungsgerecht auszubauen und so zu gestalten, daß Engpässe, die in einem regional oder funktional begrenzten Teil einer Fernmeldeanlage bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten können, unverzüglich beseitigt werden können.

(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann in Technischen Richtlinien nach § 13 Richtwerte und Mindestwerte für die Anzahl der in einer Fernmeldeanlage oder Teilen einer Fernmeldeanlage gleichzeitig umsetzbaren Überwachungsmaßnahmen festlegen.

 

§ 7 Benennung des zu überwachenden Anschlusses

(1) Der Betreiber hat eine Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die sein Kunde ist, aufgrund der in der Anordnung enthaltenen Angaben zu Name und Anschrift des Kunden umzusetzen.

(2) Richtet sich eine angeordnete Überwachungsmaßnahme gegen eine Person, die nicht Kunde des Betreibers ist, muß der Betreiber die Überwachung auf der Grundlage eines ihm gleichzeitig mit der Anordnung zu benennenden eindeutigen technischen Kennzeichnungsmerkmals des zu überwachenden Anschlusses, insbesondere der Rufnummer, ermöglichen.

(3) Soweit die besonderen Eigenschaften einer bestimmten Fernmeldeanlage und die berechtigten Anforderungen der Bedarfsträger es erfordern, an einer Fernmeldeanlage verschiedenartige Kennzeichnungsmerkmale für die Bestimmung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs anzuwenden, hat der Betreiber sicherzustellen, daß der Fernmeldeverkehr auf Grund dieser Kennzeichnungsmerkmale überwacht werden kann. Die Kennzeichnungsmerkmale müssen im Einzelfall mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln und geeignet sein, den zu überwachenden Fernmeldeverkehr eindeutig zu bestimmen.

 

§ 8 Technische Schnittstellen

(1) Der Betreiber hat den zu überwachenden Fernmeldeverkehr für die gesamte Dauer der Überwachungsmaßnahme an einer festgelegten technischen Schnittstelle bereitzustellen. Die Schnittstelle muß technisch so gestaltet sein, daß insbesondere

1. an ihr ausschließlich Fernmeldeverkehr bereitgestellt wird, der von dem überwachten Anschluß herrührt oder für diesen bestimmt ist,

2. die Qualität des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs nicht schlechter ist als die, die dem überwachten Teilnehmer bei der jeweiligen Verbindung geboten wird,

3. die Übertragung des an ihr bereitgestellten Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger mittels genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Protokolle erfolgen kann und

4. der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallende Fernmeldeverkehr im Falle der Übertragung über Festverbindungen über einen einzigen Übertragungsweg zum Bedarfsträger oder im Falle der Übertragung über Wahlverbindungen zu einem einzigen Anschluß beim Bedarfsträger übermittelt werden kann. Die Schnittstelle kann mit dem Ziel der Vereinheitlichung in Technischen Richtlinien nach § 13 festgelegt werden.

(2) Für die Übertragung des an der Schnittstelle bereitgestellten zu überwachenden Fernmeldeverkehrs zum Bedarfsträger sind grundsätzlich Festverbindungen oder ISDN-Wählverbindungen oder ähnlich schnell aufbaubare Wahlverbindungen zu nutzen. Soll die Übertragung zum Bedarfsträger mittels Wahlverbindungen erfolgen, muß die Schnittstelle auch die Fähigkeit zum automatischen Verbindungsaufbau zu dem vom Bedarfsträger zu benennenden Anschluß beinhalten, an den die Aufzeichnungseinrichtung angeschlossen ist. Wählverbindungen zum Bedarfsträger sind zu Beginn eines jeden für den überwachten Anschluß bestimmten oder von diesem herrührenden Fernmeldeverkehrs aufzubauen und nach dessen Ende wieder auszulösen. Die erforderlichen Zugänge zum Wählnetz sind Bestandteil der Schnittstelle.

(3) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der praxisorientierten Erfordernisse, insbesondere der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3, festzulegen, von welcher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Möglichkeiten er in einer bestimmten Fernmeldeanlage Gebrauch macht. Für den Fall, daß der zu überwachende Fernmeldeverkehr nicht an einer einzelnen Schnittstelle bereitgestellt werden kann, müssen die Schnittstellen so gestaltet sein, daß Wählverbindungen zum Bedarfsträger realisiert werden können.

(4) Wenn der Betreiber die ihm zur Übermittlung anvertrauten Nachrichten durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die ungeschützten Nachrichten bereitzustellen. Falls der Betreiber dem Teilnehmer Verschlüsselungsmöglichkeiten für die Nachrichten bereitstellt, hat er an der Schnittstelle nach Absatz 1 bis 3 die entschlüsselten Nachrichten bereitzustellen oder dem Bedarfsträger die für eine Entschlüsselung erforderlicher Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 Zeitweilige Übermittlungshindernisse

Falls in Ausnahmefällen die Übermittlung eines zu überwachenden Fernmeldeverkehrs an den Bedarfsträger nicht möglich ist, müssen ihm die Informationen über die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs in dem Umfang, in dem sie der Betreiber gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen speichert, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs ist nicht zulässig. Zu einer Aufzeichnung oder zeitweiser Speicherung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs oder von Teiler desselben über den nach den Datenschutzbestimmungen zulässigen Umfang hinaus, insbesondere der Nachrichten, ist der Betreiber nicht befugt.

 

§ 10 Selbständigkeit des Betreibers

Der Betreiber hat seine Fernmeldeanlage technisch so zu gestalten, daß er eine angeordnete Überwachungsmaßnahme ohne Mitwirkung anderer umsetzen kann.

 

§ 11 Unverändertheit des überwachten Anschlusses

Die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme muß so erfolgen, daß die Überwachung von den am Fernmeldeverkehr Beteiligten nicht feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des überwachten Anschlusses durch die Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.

 

§ 12 Schutzanforderungen

(1) Die Umsetzung der innerhalb der Fernmeldeanlage erforderlichen technischen Vorkehrungen, auf deren Grundlage die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen ermöglicht wird, erfolgt unter Beachtung der beim Betreiben von Fernmeldeanlagen üblichen Sorgfalt, insbesondere hinsichtlich

1. der Schutzbedürftigkeit der Informationen, welche und wieviele Rufnummern einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden und

2. der Einbeziehung von möglichst wenig Personal für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen

(2) Ein Zugriff auf die Schnittstelle nach § 8 darf nur den dazu berechtigten Personen ermöglicht werden. Die Schnittstelle ist aus diesem Grund durch physikalische und organisatorische Maßnahmen vor Mißbrauch zu schützen.

(3) Der Fernmeldeverkehr darf an die Aufzeichnungseinrichtung des Bedarfsträgers nur übermittelt werden, nachdem die Empfangsberechtigung der Aufzeichnungseinrichtung und die Sendeberechtigung der Schnittstelle nach § 8 nachgewiesen ist. Im Falle der Nutzung von Wählverbindungen zum Bedarfsträger ist dieser Nachweis bei jedem Verbindungsaufbau zu erbringen.

(4) Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in einer bestimmten Fernmeldeanlage durchgeführt werden, dürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. Der Betreiber hat auch mit den Herstellern seiner technischen Einrichtungen zur Umsetzung von überwachungsmaßnahmen entsprechende Vertraulichkeit zu vereinbaren.

(5) Zur Verhinderung oder Verfolgung eines Mißbrauchs der in den Fernmeldeanlagen enthaltenen Funktionen, mit denen die Überwachung technisch ermöglicht wird, ist der Einsatz dieser Funktionen in Bezug auf einen konkreten Anschluß lückenlos zu protokollieren. Darunter fallen auch solche Einsätze, die durch fehlerhafte oder mißbräuchliche Bedienung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:

1. die Rufnummer bzw. das entsprechende Kennzeichnungsmerkmal des betroffenen Anschlusses,

2. Beginn und Ende des Einsatzes,

3. das Ziel, an das der zu überwachende Fernmeldeverkehr geleitet wird und

4. ein Merkmal, welches zur Erkennung des Bedienungspersonals geeignet ist (einschließlich Datum und Uhrzeit der Eingabe).

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß die Protokolle nur seinem mit der organisatorischen Durchführung der Überwachungsmaßnahme betrauten Personal oder bei VS-Angelegenheiten nur dem Personal zugänglich gemacht werden, das die Voraussetzungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllt. Diese Personen prüfen die Protokolle regelmäßig, spätestens alle drei Monate. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Wenn die Protokolle nicht beanstandet werden, sind die Daten unverzüglich durch den vorher genannten Personenkreis zu löschen. Andernfalls sind nur die nicht beanstandeten Datensätze zu löschen, die beanstandeten Datensätze hingegen erst unverzüglich nach Abschluß der zur Klärung der Beanstandung einzuleitenden Maßnahmen. Von Beanstandungen, insbesondere von fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben, ist unverzüglich das Bundesamt für Post und Telekommunikation zu unterrichten. In Fällen, in denen es zu Beanstandungen im Rahmen einer angeordneten Überwachungsmaßnahme kommt, ist außerdem unverzüglich der betroffene Bedarfsträger zu informieren.

(7) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist befugt, Einsicht in die Protokolle und die zugehörigen Unterlagen durch Bedienstete zu verlangen, die die Voraussetzungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz erfüllen.

 

§ 13 Technische Richtlinien

Die nähere technische Ausgestaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 kann in Technischen Richtlinien festgelegt werden. Diese sind vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu erlassen. Ihre Herausgabe ist im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bekanntzumachen.

 

§ 14 Geheimschutz

Der Betreiber hat die in seiner Fernmeldeanlage zu treffenden technischen Vorkehrungen so zu gestalten, daß er auch die Überwachung auf Grund einer Anordnung ermöglichen kann, die Verschlußsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist. Der Betreiber ist verpflichtet, mit der zuständigen amtlichen Stelle Vereinbarungen über den Schutz amtlich geheim zu haltender Verschlußsachen (§ 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu treffen.

 

Abschnitt 3: Zuständigkeiten und Verfahren

 

§ 15 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Post und Telekommunikation wird mit den Arbeiten zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation nach § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen beauftragt. Diese Beauftragung schließt eine Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einzelfall nicht aus.

 

§ 16 Verfahren zur Erzielung des Einvernehmens

(1) Jeder Betreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen und vor der Durchführung von Änderungen, die Einfluß auf die Ausführung von Überwachungsmaßnahmen haben können, dem Bundesamt für Post und Telekommunikation ein schriftliches Konzept zur Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs vorzulegen.

(2) Aus dem Konzept muß hervorgehen

1. die technische Beschreibung der Fernmeldeanlage,

2. die über diese Fernmeldeanlage angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen,

3. die in bezug auf diese Fernmeldeanlage nach § 3 bereitzustellenden Informationen,

4. die Beschreibung der technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung des zu überwachenden Fernmeldeverkehrs nach § 3 dienen,

5. die Beschreibung der technischen Schnittstelle nach § 8 und

6. die Beschreibung der Vorkehrungen zur technischen Umsetzung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 13.

(3) Entspricht das vorgelegte Konzept den Anforderungen der §§ 3 bis 13 und 17, teilt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation dem Betreiber schriftlich mit, daß für den Fall der tatsächlichen Umsetzung des Konzeptes und des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 das Einvernehmen im Sinne von § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt wird. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Post und Telekommunikation den Betreiber unter Angabe der festgestellten Mängel zur Vorlage eines verbesserten Konzeptes auf.

(4) Der Betreiber hat die tatsächliche Umsetzung des Konzeptes dem Bundesamt für Post und Telekommunikation durch schriftliche Erklärung anzuzeigen. Etwaige Abweichungen von dem vorgelegten Konzept müssen den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Anforderungen der §§ 3 bis 14 und 17, entsprechen. Solche Abweichungen sind in der Erklärung darzulegen und zu begründen.

(5) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation hat der Betreiber ihm die Umsetzung des Konzeptes in geeigneter Form nachzuweisen. Dieser Nachweis kann insbesondere dadurch geführt werden, daß der Betreiber den Bediensteten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation die Besichtigung sowie die Durchführung von Messungen und Prüfungen einschließlich des hierfür erforderlichen Betretens der Geschäfts- oder Betriebsräume gestattet oder die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft vorführt.

 

Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 17 Übergangs- und Ausnahmeregelung

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen sind die technischen Vorkehrungen für Überwachungsmaßnahmen in Fernmeldeanlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Kundenbetrieb befinden oder die bis zum 29. Februar 1996 den Kundenbetrieb aufnehmen, abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Mai 1996 entsprechend den Vorschriften der §§ 3 bis 14 zu treffen.

(2) Bei den technischen Vorkehrungen für Überwachungsmaßnahmen im bestehenden Funktelefonnetz C sind Abweichungen von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 2, des § 7 Abs. 3, des § 9 und des § 12 Abs. 2, 3 und 5 im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens zulässig.

(3) Für einen Anschluß, der über eine herkömmliche, mit analoger Übertragungstechnik betriebene Anschlußleitung an die Vermittlungsstelle geschaltet ist, kann die Bereitstellung der Überwachungsmöglichkeit noch so lange nach dem am 1. Januar 1995 bestehenden, ausschließlich auf die Anschlußleitung bezogenen technischen Verfahren erfolgen, wie auf Grund der Leistungsmerkmale, die mit dieser Vermittlungsstelle angeboten werden, oder auf Grund der von dem Netzbetreiber auf der Anschlußleitung eingesetzten Übertragungstechnik eine vollständige und zeitgerechte Überwachung mit den bei den Bedarfsträgern vorhandenen überwachungstechnischen Einrichtungen gewährleistet ist.

(4) Die Bereitstellung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluß

a) von einem analogen Anschluß angewählt wird oder

b) aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird, in der die Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird.

(5) Im Rahmen des Einvernehmens nach § 10b Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen kann das Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Zustimmung der zuständigen Bundesministerien zulassen, daß in Fällen objektiver Unmöglichkeit von der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 abgesehen werden kann. Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit sind von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 darzulegen.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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