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Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr -gerade bei eBay ist eine geschäftliche Tätigkeit schnell gegeben

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Wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche können nicht gegenüber reinen Privatpersonen, sogenannten Verbrauchern geltend gemacht werden. In § 14 Abs. 2 Markengesetz heißt es beispielsweise: “Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr…”

Das Gegenstück dazu findet sich in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort heißt es in

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: “Mitwettbewerber” Jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die § 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend.

Im BGB heißt es dann:

§ 13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden.

Die Definition des Unternehmers ergibt sich aus § 14 BGB.

§ 14 Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen  Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Allgemein ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei wirtschaftlichen Tätigkeiten gegeben, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes dienen. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs wird weit ausgelegt. Erfasst wird jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine  Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt. Innerbetriebliche Vorgänge, die sich nicht über den internen Unternehmensbereich hinaus auswirken, gehören nicht zum geschäftlichen Verkehr. Den Gegensatz  dazu bildet die Eigenschaft des Verbrauchers, sozusagen der private Verkehr. Privat, was sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt. Dazu gehören beispielsweise Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des eigenen privaten Bedarfs oder der privaten Unterhaltung.

Diese Unterscheidung ist insbesondere wichtig, wenn Privatpersonen im Internet Informationen oder Leistungen anbieten. Darunter fällt nicht nur das Angebot von Waren beispielsweise im Internetauktionshaus eBay, sondern bereits im markenrechtlichen Bereich die Registrierung einer Domain. So hatte beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 26.10.2001 zu entscheiden, ob die Registrierung der Domain “lotto-privat.de” eine Markenrechtsverletzung ist. Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen, da es vorliegend kein Handeln im geschäftlichen Verkehr sah. Selbst eine auf der Seite geplante Tipp-Gemeinschaft beinhaltet noch nicht zwangsläufig eine gewerbliche Tätigkeit. Im Gegenteil sei beispielsweise eine Tipp-Gemeinschaft eine typisch private Tätigkeit. Markenrechtliche Ansprüche waren somit ausgeschlossen. Anders kann es beispielsweise aussehen, wenn eine reine privat betriebene Domain sich durch Werbemaßnahmen finanziert oder an Powerseller-Programmen für Produkte Dritter teilnimmt.

Sehr viel schwieriger ist die Frage in einem Bereich zu beurteilen, in denen die Grenze zwischen privatem und geschäftlichen Handeln oftmals sehr fließend sind. Ein  gutes Beispiel dafür, ist das Internetauktionshaus eBay. In einem Urteil des Landgerichtes Berlin, Aktenzeichen 103 O 149/01, vom 09.11.2001 wurde  beispielsweise entschieden, dass 39 Geschäfte über eBay innerhalb eines Zeitraumes von ca. 5 Monaten als geschäftliches Handeln einzuordnen sind. Markenrechtliche Ansprüche, es wurde Markenpiraterieware verkauft, kamen somit in Betracht. Nach Ansicht des Gerichtes kommt eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck, selbst bei dem Verkauf von Privateigentum, wenn der Handel einen gewissen Umfang annimmt, wie zum Beispiel das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt. Wesentlich waren für das Gericht 2 Punkte: Nämlich zum einen der Umfang der  Tätigkeit (Anzahl der Transaktionen) und die Tatsache, dass Waren über den persönlichen Bedarf hinaus angeboten  wurden. Ähnlich sieht dies das OLG Frankfurt, Aktenzeichen 6 W 54/04, vom 27.07.2004. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es für die Frage, ob ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, auf den äußeren Anschein an. Bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus war ein Handeln im geschäftlichen Verkehr eindeutig anzunehmen. Etwas weit gefasster sieht das Landdgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Aktenzeichen 22 S 281/03 , die Sache: Nach Ansicht des Gerichtes ist allein aus der Tatsache, dass jemand eine Vielzahl von Geschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt noch nicht sicher, dass es sich hierbei um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr handelt. Es bestehe, so das Gericht, hier die Möglichkeit, dass es sich lediglich um private Rechtsgeschäfte handelt. Alles offen bleibt bei einem Beschluss des OLG Frankfurt

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, AZ 6 U 149/04). In unserem Leitsatz zu dem Urteil heisst es: Die Frage, ob beim Inverkehrbringen eines Markenplagiats bei eBay im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde, ist anhand des Einzelfalls und nicht schematisch zu klären. 68 Verkäufe innerhalb von 8 Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist. Selbst ein Verkauf von sieben gleichartigen (markenverletzenden ) Artikeln spricht nicht zwangläufig für eine geschäftliche Tätigkeit.

Nach unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen geschäftlichem und unternehmerischen Handeln gerade im  Internetauktionshaus eBay nicht leicht zu ziehen. Es kommt nicht darauf an, ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder Umsatzsteuer bezahlt. Indizien für ein geschäftsmäßiges Handeln können sein:

– eine Vielzahl von Transaktionen als Verkäufer innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes (nach LG Berlin ca. 40 innerhalb von 5 Monaten)

– der Verkauf von ähnlichen Waren

– der Verkauf von Neuwaren

– der vermeintlich private Verkauf für den eigenen Betrieb

– der Verkauf von Waren, die vorher angekauft wurden (Trödel)

– der Verkauf von Waren für andere

In der  Praxis wird der Abmahner, wenn er einen oder mehrere der vorgenannten Punkte nachweisen kann, eine Handlung im geschäftlichen Verkehr nachweisen können mit der Folge, dass eine Abmahnung, sei es wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder einer markenrechtlichen Verletzung, grundsätzlich erst einmal möglich ist. Sicherlich ist es möglich, nachzuweisen, dass eine Vielzahl von Auktionen aus der Auflösung einer Sammlung oder aus einer privaten Erbschaft stammt. In der Praxis werden sich die Gerichte außer bei Zweifelsfällen, nach unserer Auffassung nicht einfach der Ansicht anschließen, ein Handeln sei rein privat gewesen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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