garantieanspruch
Garantieangabe im Internetangebot kann Garantieansprüche gegen den Verkäufer zur Folge haben (OLG Frankfurt)
Die Angabe von Garantien bei der Bewerbung von Produkten im Internet stellt aus mehreren Gründen ein erhebliches Problem dar. Eine Garantie geht über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und steht rechtlich neben der gesetzlichen Gewährleistung. Landläufig wird der Begriff der Garantie oftmals mit dem Begriff der Gewährleistung verwechselt. Aus Sicht des Verbrauchers ist immer dann, wenn ein Mangel auftritt, die “Garantie” einschlägig. Auch viele Verkäufer sehen dies nach unserer Erfahrung nicht anders. Rechtlich gesehen gibt es jedoch erhebliche Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie.
So regelt § 443 Abs. 2 BGB bspw., dass bei Bestehen einer Garantie vermutet wird, dass bei einem Sachmangel die Garantie auch einschlägig ist.
Ein weiteres Problem ist, dass es gemäß § 477 BGB Informationspflichten bei dem Bestehen von Garantien gibt, über die nach überwiegender Rechtsprechung auch im Internet informiert werden muss. Diese Informationspflichten sind derart umfangreich, dass nach unserer Auffassung eine rechtskonforme Garantiewerbung im Internet kaum möglich ist.
Garantie ist etwas anderes als Herstellergarantie
Es gibt noch eine weitere Baustelle, die dem Internetverkäufer bei einer Werbung mit Garantien auf die Füße fallen kann.
Oftmals wird bei der Angabe, ein bestimmtes Produkt habe Garantie, im Rahmen der Produktbeschreibung im Internet überhaupt nicht deutlich gemacht, wer eigentlich der Garantiegeber ist.
Es macht einen ganz erheblichen Unterschied, ob bspw. die Rede ist von “36 Monate Garantie” oder “36 Monate Herstellergarantie”. Im ersten Fall dürfte der Verkäufer selbst der Garantiegeber sein, im zweiten Fall der Hersteller.
Mit der Frage, inwieweit eine Information zu einer Garantie im Rahmen eines Internetangebotes den Verkäufer binden kann, hat sich das OLG Frankfurt (Beschluss vom 08.07.2009, Az.: 4 U 85/08) auseinandergesetzt.
Gegenstand des Rechtsstreites war im Rahmen eines Fahrzeugverkaufes die Aussage “Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren.” Das Fahrzeug war defekt und der Käufer machte Garantieleistungen gegenüber dem Verkäufer geltend.
Nach Ansicht des Senates waren die Garantieaussagen im Rahmen des Internetangebotes ausreichend, um eine Garantieverpflichtung des Verkäufers im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB zu begründen:
§ 443 Abs. 1 BGB Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
Erschwerend kam hinzu, dass es offensichtlich von Seiten des Herstellers ein Service-Heft mit einer Garantieerklärung gab, das der Fahrzeugkäufer jedoch nicht erhalten hatte. Neben § 443 BGB hat der Senat auch aus Artikel 6 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbraucher (VerbGKRL) Garantieansprüche hergeleitet. In Artikel 6 Abs. 1 der VerbGKRL heißt es:
“Die Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.”
Unter Auslegung, insbesondere der EU-Richtlinie, vertritt der Senat ausdrücklich die Auffassung, dass bereits eine Werbeaussage für sich allein ausreicht, um eine Garantieverpflichtung zu begründen.
Es macht somit einen erheblichen Unterschied, ob nur allgemein mit einer “Garantie” geworben wird oder mit einer “Herstellergarantie”. Wenn Internethändler, wovon zurzeit auf Grund der Unklarheiten zum Inhalt der Garantiewerbung ohnehin abzuraten ist, schon mit einer Garantie werben, sollte es auf jeden Fall eine “Herstellergarantie” sein. Sollte die Herstellergarantie im Übrigen tatsächlich nicht bestehen, versteht es sich quasi fast von selbst, dass in diesem Fall der Verkäufer für die Garantieaussage, die er selbst ja gemacht hat, haftet. Im Übrigen sollte der Verkäufer darauf achten, dass bei einer Herstellergarantie die entsprechenden Garantieunterlagen dem Produkt auch beigefügt sind.
Die radikalste Empfehlung ist eigentlich die beste: Finger weg von der Garantie! Werben Sie an keiner Stelle mit Garantien, selbst wenn diese durch den Hersteller eingeräumt werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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