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Bitte um Frankierung der Rücksendung bei Widerruf ist nicht wettbewerbswidrig
(OLG Hamburg)
Rücksendungen im Allgemeinen auf Grund der Ausübung des Widerrufsrechtes, speziell unfrankierte Rücksendungen, sind für viele Internet-Händler ein Ärgernis. Die Kosten der Rücksendung muss der Verkäufer, wenn er dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumt, im Falle der Einräumung eines Widerrufsrechtes dann tragen, wenn die Ware der Bestellten entspricht und der Wert der zurückzusendenden Ware über 40,00 Euro liegt. Beliebt sind daher eigenmächtige Einschränkungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung wie “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.” o. ä.
Diese Klauseln gelten und galten als wettbewerbswidrig, da sie die Rechte des Verbrauchers unzulässig einschränken.
Etwas anders sieht die Rechtslage nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.04.2007, Az.: 3 W 83/07) bei folgender Formulierung aus:
“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.“

Die Entscheidung ist kein Freibrief, Rücksendekosten erst einmal auf den Verbraucher abzuwälzen. Was eigentlich zu erstatten ist, ist durch einzelne Rechtsprechung ebenfalls geklärt. Das Amtsgericht Aachen entschied bspw. am 23.08.2006, dass zusätzliche Versandkosten durch eine Express-Sendung durch den Internet-Händler nicht zu erstatten sind.
Da die Abmahner sich aussuchen können, vor welchem Gericht sie klagen und es zudem auf die konkrete Formulierung und Gestaltung der Formulierung ankommt, mit der der Verbraucher gebeten wird, die Rücksendekosten zu erstatten, können wir zur Zeit nicht empfehlen, derartige Klauseln in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen.
Auch die durch das OLG Hamburg als zulässig erachtete Klausel stellt keinen Freibrief dar, diese zu verwenden, da nicht gewährleistet ist, dass andere Gerichte der Ansicht des OLG Hamburg folgen werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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