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Gerichtliches Tauschbörsenverfahren: Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidung des OLG Köln zur Nichtzulassung der Revision auf: Endlich höchstrichterliche Rechtsprechung bei volljährigen Tauschbörsennutzern, die den Internetanschluss eines Dritten nutzen?

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Das Landgericht Köln wie auch das Oberlandesgericht Köln haben sich zu einer Art Zentralgericht für die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen bei illegaler Tauschbörsennutzung entwickelt. Hintergrund wird wohl die für Rechteinhaber positive Rechtsprechung sein.

Nunmehr hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Tauschbörsenabmahnungen beschäftigt. Hintergrund war, dass das Oberlandesgericht Köln in einem Tauschbörsenverfahren die Zulassung der Revision abgelehnt hatte.

Die Zulassung einer Revision hat zur Folge, dass die Entscheidung eines Oberlandesgerichtes in die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) gestellt werden kann. Entweder wird die Revision im Urteil ausdrücklich zugelassen, eine andere Alternative ist es, die Zulassung zur Revision zu beantragen. Bei einer Revision werden lediglich Rechtsfragen, nicht jedoch der Sachverhalt, durch den Bundesgerichtshof überprüft und obergerichtlich entschieden. Eine Revision ist in der Regel dann zuzulassen, wenn es abweichende Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte gibt, die einer einheitlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 BVR 2365/11, ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 22.07.2011, Az.: 6 U 208/10, aufgehoben und an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Hintergrund der Entscheidung vor dem OLG Köln war die Tauschbörsennutzung durch einen volljährigen Sohn der Lebensgefährtin des dortigen Beklagten. Dieser war offensichtlich Inhaber des Internetanschlusses. Der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über eine Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten. Von dem Anschlussinhaber wurden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 400.000,00 Euro 3.500,00 Euro Anwaltskosten gefordert.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hat der Anschlussinhaber für den volljährigen Sohn seiner Lebensgefährtin für die Tauschbörsennutzung als sogenannter Störer gehaftet. Dem Antrag auf Zulassung der Revision wurde nicht stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) zum Thema Tauschbörsennutzung entschieden und in diesem Zusammenhang eine Störerhaftung für ein schlecht gesichertes WLAN angenommen. Nach dem BGH ist kein Störer, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes lässt die Entscheidung des OLG Köln nicht erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde.

“Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.”, so das Bundesverfassungsgericht.

Im Folgenden führt das Gericht aus, welch unterschiedliche Rechtsprechung es von einzelnen Oberlandesgerichten zur Störerhaftung gibt. Pikanterweise hat das OLG Köln offensichtlich in der Vergangenheit ebenfalls anders entschieden.

Es wird dann sauber herausgearbeitet, dass der Bundesgerichtshof die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden hat. Die WLAN-Entscheidung des BGH´s in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” betraf somit einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss hinreichend gesichert werden muss und in welchem Verhältnis dies zur Störerhaftung steht.

Die Formulierung in der Entscheidung des OLG Köln, dass Gründe, die Revision zuzulassen, nicht vorlägen, ist uns im Übrigen nicht unbekannt. Mit derartigen Plattitüden werden Revisionszulassungsanträge gern zurückgewiesen.

Das OLG Köln muss somit noch einmal mit ausführlicher Begründung über die Zulassung der Revision entscheiden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes heißt nicht, dass die Revision ausdrücklich zuzulassen ist. Sie bedeutet lediglich, dass das OLG noch einmal eine ausführlich begründete Entscheidung – in welche Richtung auch immer – treffen muss.

In diesem Zusammenhang dürfte es eher unwahrscheinlich sein, von der Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes abzuweichen, dass eine Revision naheliegt.

Es wäre jedenfalls ein erheblicher Schritt in Richtung rechtssichere Klärung der Störerhaftung, wenn der BGH darüber entscheiden würde, wie die Haftung bei volljährigen Tauschbörsennutzern aussieht, die den Internetanschluss von Familienmitgliedern (bspw. Eltern etc.) nutzen.

Stand: 17.04.2012

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Yvonne Nickel, Barth 

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