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BGH: Vorheriger persönlicher Kontakt zum Mitarbeiter = Fernabsatz?

Immer wieder ist es streitig, wann es sich im rechtlichen Sinne eigentlich um Fernabsatzverträge handelt. Die Eigenschaft des Fernabsatzvertrages ist insofern häufig wichtig, da hier der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat.

Im Rahmen des Widerrufes von Kreditverträgen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 27.2.2018 Az. XI ZR 160 / 17) wieder einmal mit der Frage des Widerrufes von Kreditverträgen befasst. In der Sache selbst ging es um einen Kreditvertrag aus dem Jahr 2007. Auch die Rechtslage, über die der BGH zu entscheiden hatte richtete sich nach dem damaligen Recht.

Persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter

Im entschiedenen Fall gab es vor dem Vertragsschluss eine persönliche Beratung durch einen Außendienstmitarbeiter. Daher nahm der BGH an, dass es kein Fernabsatzvertrag geschlossen worden war. Ein Fernabsatzvertrag liegt nur dann vor, wenn dieser unter “ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln “abgeschlossen wurde. Hieran fehlt es, so der BGH, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt seine Mitarbeiter des Unternehmens oder einem vom Unternehmen bevollmächtigten Vertreter hat.

Was bedeutet “ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln “?

Der BGH geht davon aus, dass ein Fernabsatz Vertrag dann vorliegt, wenn der Anbieter für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Nach Unionsrecht setzte Abschluss eines Fernabsatzvertrages voraus, dass “die beiden Vertragspartner-der Lieferer und der Verbraucher-bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrages nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. “
Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlichen Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis nach einem Widerrufsrecht.
Vereinfacht kann man sagen, dass in einem Fall in dem es einen persönlichen (!) Vorkontakt des Verbrauchers mit dem Unternehmer oder seinem Vertreter gab, ein Fernabsatzvertrag nicht gegeben ist.
Ausnahme: Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen
Neben Fernabsatzverträgen gibt es jedoch noch andere Vertragstypen, bei dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Hierzu gehört der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (früher unterfielen diese Vertragstypen dem Haustürwiderruf) bei einem Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen hat der Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht wenn beispielsweise der Mitarbeiter eines Unternehmens den Verbraucher zu Hause aufsucht könnte daraus ein Widerrufsrecht erwachsen. Etwas anderes gilt dann, wenn nach aktuellem Recht der Verbraucher die Beratung vor Ort beim Unternehmen in Anspruch genommen hat.

Stand: 6.4.2018

Rechtsanwalt Johannes Richard

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