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OLG Hamm: Fehlendes Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne bei Elektrogeräten ist wettbewerbswidrig

Hersteller von Elektrogeräten müssen sich gem. § 6 ElektroG  nicht nur bei der Stiftung EAR registrieren, bevor diese Elektrogeräte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Es bestehen auch Kennzeichnungsverpflichtungen gem. § 9 ElektroG:

Das Elektrogerät muss gem. § 9 Abs. 1 ElektroG so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät kein historisches Altgerät ist. § 3 Nr. 4 ElektroG regelt hier verschiedene Daten, je nach Geräteart zwischen 2005 bis 2018.

Symbol Muelltonne ElektrogesetzGem. § 9 Abs. 2 ElektroG müssen die Geräte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne dauerhaft gekennzeichnet werden.

Nur wenn es in Ausnahmefällen aufgrund der Größe oder der Funktion des Elektrogerätes erforderlich ist, darf das Symbol statt auf dem Gerät auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufgedruckt werden.

OLG Hamm: Fehlendes Mülleimersymbol ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Urteil vom 20.07.2021 Az.: 4 U 72/20) hat entschieden, dass die fehlende Kennzeichnung von Leuchten mit einem Mülleimersymbol wettbewerbswidrig ist. Nach Ansicht des OLG Hamm ist § 9 Abs. 2 ElektroG eine sogenannte Marktverhaltensregelung i.S. des § 3 a UWG.

Die Leuchten selbst enthielten kein abgedrucktes „Mülltonnensymbol“. Das Mülltonnensymbol war vielmehr lediglich in den Begleitunterlagen abgedruckt. Den Verstoß hielt der Senat durchaus für spürbar. Die Beklagte hatte argumentiert, dass das Mülltonnensymbol auf dem Produkt selbst für die Kaufentscheidung des Verbrauchers unerheblich sei.

Ganz geklärt ist die Rechtslage, das OLG weist darauf hin, im Übrigen nicht. Das OLG Köln, wie auch das OLG Düsseldorf nehmen an, dass das Mülleimersymbol keine Marktverhaltensregelung sei und damit das Fehlen nicht wettbewerbswidrig. Anders sieht dies das OLG Frankfurt.

Aus diesem Grund hat das OLG Hamm die Revision zugelassen.

Übrigens: Bei dem Mülleimersymbol kann man darüber diskutieren, ob bei sehr kleinen Produkten die Darstellung des Mülleimersymbols auf dem Produkt selbst tatsächlich möglich ist. Hier gibt es in § 9 Abs. 2 eine Ausnahmeregelung. Hinsichtlich der Verpflichtung, das Produkt so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig identifiziert werden kann gem. § 9 Abs. 1 UWG gibt es jedoch keine gesetzliche Ausnahme. In diesem Fall muss jedes noch so kleine Elektroprodukt gekennzeichnet werden.

Stand: 24.08.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard