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Nicht wettbewerbswidrig: Angebot von Retro-Blechschild mit dem Hinweis, dass zum Hersteller/Markeninhaber keine Lizenzbeziehung besteht

Der Markt der Retro-Blechschilder ist immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Neben einer fehlenden Herstellerkennzeichnung nach § 6 Produktsicherheitsgesetz ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2022, Az: 6 W 61/22) um das Angebot eines Blechschildes mit dem Kennzeichen eines Motorradherstellers. In der Artikelbeschreibung gab es den Hinweis:

„Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber“

Mit anderen Worten: Das Blechschild wurde ohne Lizenz des Markeninhabers hergestellt, was ggf. ein Markenrechtsverstoß sein könnte. Diesen muss jedoch der Markeninhaber abmahnen.

Keine Irreführung

Das OLG sah – wie das Landgericht – keine Unterlassungsansprüche wegen einer Irreführung.

Da die angesprochenen Verkehrskreise (somit die Käufer) aufgrund des Hinweises verstehen, dass die markenrechtlichen Kennzeichen auf dem Blechschild ohne Zustimmung der Markeninhaberin aufgebraucht wurden, ist dem Kunden bekannt, dass das Blechschild markenrechtlich problematisch ist.

Nach Ansicht des OLG geht der Kunde davon aus, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Verkauf des Blechschildes nicht zugestimmt hat und dessen Verkehrsfähigkeit insofern eingeschränkt ist. Der Kunde muss damit rechnen, dass die Markeninhaberin eventuell Markenrechte gegen den Käufer geltend machen könnte.

Dennoch sah das Landgericht keine Irreführung an.

In der Abstraktion bedeutet die Entscheidung, dass zumindest aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten markenrechtsverletzende Ware verkauft werden darf, jedenfalls keine Irreführung besteht, wenn auf diese Tatsache hingewiesen wird.

Vor diesem Hintergrund halten wir die Entscheidung für problematisch.

Exkurs: Der Hinweis auf Markenrechte

Regelmäßig sieht man gerade in Internetangeboten den Hinweis, dass Markennamen lediglich der Beschreibung dienen. Zwangsläufig notwendig ist dies nicht, da es gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 Markengesetz zulässig ist, eine Marke zu nutzen, wenn diese dazu dient, um ein Produkt als Zubehör oder Ersatzteil für ein Original-Markenprodukt zu kennzeichnen. In diesen Fällen darf jedoch nur die Wortmarke und nicht die Bildmarke oder Wort-/Bildmarke verwendet werden.

Der entsprechende Hinweis ist somit überflüssig.

Nicht ganz abgeschätzt werden kann, wie das Gericht entschieden hätte, wenn es den Hinweis darauf, dass es sich nicht um Lizenzware handelt, in der Artikelbeschreibung nicht gegeben hätte.

Unabhängig davon droht in diesen Fällen immer die Gefahr, dass der Markeninhaber selbst gegen den Anbieter vorgeht.

Stand: 14.11.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke