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BGH vom 26.01.2005 : Kein Lieferanspruch bei falschen Preisen in Internetshops

Die Frage, ob bei einer falschen Preisauszeichnung in einem Internetshop ein Lieferanspruch des Kunden besteht oder nicht, war bisher durch unterschiedliche Gerichte höchst streitig beurteilt worden . In der Regel ist es so, dass auf Grund von Übertragungs- oder Datenbankfehlern oder sonstigen technischen Pannen ein zu niedriger Preis angezeigt wird. Der Kunde schlägt erfreut zu und verlangt eine Lieferung zu dem meistens sehr günstigen Preis.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.01.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 79/04) entschieden, dass der Käufer in diesem Fall keinen Lieferungsanspruch hat. Der Verkäufer hat das Recht, bei einer falschen Preisauszeichnung, den Kaufvertrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums anzufechten. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag als nicht abgeschlossen gilt, der Kunde hat keinen Lieferanspruch. Das Gericht begründet seine zutreffende Ansicht damit, dass ein Irrtum im Rechtssinne auch dann gegeben sein kann, wenn dieser nicht nur durch eine persönliche Erklärung eines Vertragspartners, sondern automatisch durch eine Software erfolgt. Internethändler sind insoweit aus dem Schneider.

Richtige Formulierung der Eingangsbestätigung?

Das Urteil berührt jedoch noch einen anderen wichtigen rechtlichen Aspekt, der durch Shopbetreiber regelmäßig übersehen wird. Gemäß § 312 e BGB besteht die Verpflichtung, beim Abschluss von Fernabsatzverträgen im Internet den Eingang einer Bestellung per e-Mail zu bestätigen. Das Gesetz spricht insofern ausdrücklich nur von einer Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese Aussage an sich hat keinen Rechtswert und führt insbesondere nicht zu einem Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bestätigungsmail richtig formuliert ist. Vorliegend hatte der Internethändler in der Bestätigungsmail mitgeteilt, dass der Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und sich im Weiteren für den Auftrag bedankt. Nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofes ist durch diese Erklärung das Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages angenommen worden. Letztlich hätte der Händler den gesamten Ärger vermeiden können, wenn er seine Bestätigungsmail sorgfältig formuliert hätte. Wir empfehlen daher in diesem Zusammenhang eine Formulierung sinngemäß mit den  Worten: “Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Bestellung.” Weitere Zusätze, wie der Hinweis, dass die Bestellung bearbeitet werde oder Ähnliches, sollte man aus Rechtsgründen unterlassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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