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Falsche Produktfarbe ist ein Sachmangel (BGH)
Es gibt Selbstverständlichkeiten, bei denen man sich manchmal wundert, dass der Bundesgerichtshof hierüber abschließend entscheiden muss. Manchmal ist es nicht ganz einfach festzustellen, wann ein verkauftes Produkt im Rechtssinne mangelhaft ist. Das Gesetz ist eigentlich eindeutig. In § 434 BGB heisst es:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. |
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst |
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2. |
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. |
….
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH-Urteil vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 70/07) ging es um einen Fahrzeugkauf im Wert von über ca. 55.000,00 $. Das Problem an dem Fahrzeug war, dass es nicht die Farbe “Le Mans Blue metallic” aufwies sondern schnöde schwarz war, woraufhin der Käufer die Abnahme des Fahrzeuges verweigerte.
Es versteht sich fast von selbst, dass gerade bei einem Auto die Farbe wichtig ist. Wer möchte schon mit einem rosa Auto durch die Gegend fahren, wenn er eigentlich silbernes bestellt hat.
Der BGH hatte letztlich volles Verständnis für den Autokäufer, wobei die ganze Angelegenheit rechtlich nicht ganz einfach war. Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor der Lieferung nur dann besteht, wenn dieser auch ein Rücktrittsrecht habe. Ein Rücktrittsrecht sei jedoch gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt.
Bei “dem Deutschen sein Auto” gibt es jedoch kaum unerhebliche Pflichtverletzungen. Dies gilt umso mehr, wenn es um die Farbe geht. Mit klaren Worten hat der BGH entschieden, dass eine andere als die bestellte Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. “Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeuges und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.”, so der BGH.
Die Entscheidung lässt sich zwanglos auf viele andere wichtige Bereiche des Kaufrechtes übertragen: Muss der Käufer eine grüne Hose akzeptieren, wenn er eine blaue bestellt hat? Sind grüne Schuhe bei der Bestellung schwarzer Schuhe ein Sachmangel? All diese Fragen sind jetzt geklärt – ja es ist ein Sachmangel.
Der Verbraucherschutz ist somit wieder erheblich gestärkt worden 🙂 : Wer die falsche Farbe erhält, kann dies bemängeln.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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