eup2015-beispiele
Praxisbeispiele zur Darstellung des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblatts seit dem 01.01.2015
Seit dem 01.01.2015 müssen bei einer Vielzahl von energierelevanten Produkten das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt dargestellt werden.
Grundsätzlich ist die Darstellung von elektronischen Etikett und Produktdatenblatt verpflichtend, wenn
- entweder der Hersteller bereits das Etikett und das Produktdatenblatt zur Verfügung stellt
oder
- der Hersteller ab dem 01.01.2015 das Produkt unter einer neuen Bezeichnung in den Verkehr bringt.
In unserer Mandanteninformation haben wir Sie ausführlich über diese Informationspflichten informiert und Ihnen konkrete Gestaltungsvorschläge zur Umsetzung dieser Informationspflichten auf den einzelnen Handelsplattformen gegeben.
Nach unserem Eindruck stellen gerade viele Markenhersteller bspw. für weiße Ware bereits jetzt ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung, mit der Folge, dass diese Informationen bei Internetangeboten auch angezeigt werden müssen.
Viele Angebote sind jedoch hinsichtlich der neuen Informationspflichten fehlerhaft bzw. erheblich unvollständig.
Darstellungsbeispiel für Waschmaschinen
Wir möchten Ihnen daher an dieser Stelle am Beispiel von Waschmaschinen ein, wie wir finden, gelungenes Kennzeichnungsbeispiel, vorstellen.
Bei Waschmaschinen ist die Darstellung des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblatts vorgeschrieben. Die meisten Waschmaschinen-Hersteller, so ein Eindruck aus unserer Recherche, stellen ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Folge ist, dass beide Informationspflichten, das heißt die Darstellung des Produktdatenblatts und des elektronischen Etiketts, erfüllt werden müssen.
In dem folgenden Beispiel stellen die Hersteller ein elektronisches Etikett und Produktdatenblatt zur Verfügung, so dass die Informationen im Internet zwingend mit angegeben werden müssen.
Darstellung auf der Artikelübersichtsseite
Auf der Artikelübersichtsseite muss entweder das elektronische Etikett dargestellt werden oder das Energieeffizienzsymbol in Form einer sogenannten geschachtelten Anzeige (vergleiche VIII. 3. unserer Mandanteninformation).
Der häufigste Fall, gerade in Internetshops auf der Artikelübersichtsseite, ist eine Verlinkung in Form einer sogenannten geschachtelten Anzeige. In diesem Fall muss zwingend die Energieeffizienzklasse als Grafik dargestellt werden.
Die Farbe der Grafik muss der Farbe der zutreffenden Energieeffizienzklasse entsprechen.
In der oben dargestellten Grafik ist die Energieeffizienzklasse zum einen – wie es vorgeschrieben ist – mindestens in der Größe des angezeigten Preises dargestellt.
Gut zu erkennen ist, dass die Farbe der Energieeffizienzgrafik sich bei “A+++” von der Farbe von “A++” unterscheidet. Die Farbe der Darstellung dieser Energieeffizienzklassen im elektronischen Etikett ist unterschiedlich. Es muss hier zwingend die richtige Farbe angezeigt werden.
Die Grafik mit der Anzeige der Energieeffizienzklasse verlinkt auf das elektronische Etikett
Beim Anklicken des grünes Symbols mit der Energieeffizienzklasse wird das Energieetikett angezeigt:
Die Vorgaben des sogenannten geschachtelten Links wurden hierbei, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, korrekt umgesetzt.
Darstellung des Produktdatenblatts
Bis auf das Angebot von Lampen und Leuchten muss unter den oben genannten Voraussetzungen auch über das Produktdatenblatt informiert werden (vergleiche IX. unserer Mandanteninformation).
Das Produktdatenblatt kann entweder ohne Verlinkung dargestellt werden (vergleiche IX. 3 a) unserer Mandanteninformation). Eine vernünftige Darstellung ist jedoch in der Praxis wohl nur durch eine Verlinkung auf das Produktdatenblatt möglich.
In diesem Fall muss die Bezeichnung des Links, welcher in der Nähe zum Preis dargestellt wird, zwingend
“Produktdatenblatt”
lauten.
In dem oben genannten Beispiel ist der Link “Produktdatenblatt” gut erkennbar:
Bei einem Anklicken des Links wird das Produktdatenblatt angezeigt:
Das oben dargestellte Bild ist ein Screenshot, das gesamte Produktdatenblatt ist ausführlicher und kann – rechtlich unproblematisch – durch Herunterscrollen auf der Seite dann komplett eingesehen werden.
Die oben genannte Darstellung ist nach unserer Auffassung rechtlich so korrekt und entspricht den Vorgaben aus der EU-Verordnung 518/2014.
Stand: 12.01.2015
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/222ddfd928de44168a0701a32783a7e0