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Danke EuGH: Enteignung durch die Hintertür – das Ende des Rechtes des geistigen Eigentums im Internet

Ein Kommentar von Rechtsanwalt Johannes Richard

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Framing (Beschluss des EuGH vom 21.10.2014, Az.: C – 348/13) ist es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Inhalte von Dritten ohne Beachtung des Urheberrechtes zu nutzen und zwar als geframte Inhalte oder embedded Content.

Die Voraussetzungen für ein rechtskonformes Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten aller Art sind überschaubar:

  • Der Content wurde bereits an anderer Stelle veröffentlicht.
  • Der Inhalt richtet sich nicht an ein neues Publikum (vollkommen unproblematisch, wenn der bisherige Content bspw. nicht hinter einer Paywall steht).
  • Der Inhalt wird so wiedergegeben, wie er woanders abgespeichert ist, d.h. ein Video als Video, ein Foto als Foto.

Folge ist, dass die entsprechende Einbettung dieser Inhalte auf der eigenen Internetseite möglich ist, ohne dass dies irgendeine urheberrechtliche Relevanz haben könnte. Nicht einmal eine Quellenangabe ist notwendig. Der Frame muss nicht als Frame erkennbar sein. Es wäre somit theoretisch möglich, eine komplette Internetseite nur aus geframten Content Dritter zusammenzubauen.

In Besprechungen zu dem Urteil wird zum Teil übersehen, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, ob das Framing zu privaten oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich im Übrigen grundsätzlich auf urheberrechtlich eigentlich geschützte Inhalte, d.h. nicht nur ein YouTube-Video, wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall, sondern natürlich auch auf andere urheberrechtlich geschützte Werke, wie Bilder oder Texte.

Unter der Voraussetzung des Framings bzw. des Embedded Contents wird das Internet damit zu einem urheberrechtsfreien Raum.

Kein Urheberrecht mehr, sondern auch noch Kosten

Es kommt sogar noch schlimmer: Um die Anforderungen des EuGH zu erfüllen, darf ein Bild bspw. nicht mehr auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um dann dieses kopierte Bild darzustellen. Nein, man muss zwingend das Bild von dem Server ziehen, wo der Urheber es ursprünglich veröffentlicht hatte. Der Urheber kann somit nicht nur mehr keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen, die ein Framing verhindern würden. Er muss auch noch für das Datenvolumen aufkommen, welches durch das erlaubte Framing dann entstehen wird.

Letztlich bekommt derjenige, der geframte Inhalte auf einer Seite benutzt, nicht nur den Content kostenlos, sondern auch noch den Speicherplatz auf dem Server und das daraus resultierenden Datentverkehr.. Kaum eine Gerichtsentscheidung hat somit gründlicher für die Enteignung eines bestimmten Klientels gesorgt, nämlich von Urhebern.

Kein Internet mehr, wie wir jetzt kennen?

Die Folgen werden das Internet unter Umständen einschränken.

Ich gehe davon aus, dass die EuGH-Entscheidung das Internet ggf. erheblich verändert wird. Und zwar nachteilig: Letztlich darf jede Datei geframt werden, die auch ohnehin für ein allgemeines Publikum über das Internet erreichbar ist. Im Umkehrschluss kann dies zur Folge haben, dass Urheber technische Sperren einbauen werden, die verhindern, dass Texte, Videos oder Fotos auch von Dritten Seiten angezeigt werden können. Dies könnte dann wiederum zur Folge haben, dass eine grundlegende Qualität des Internets, nämlich die Möglichkeit einer Verlinkung von einer eigenen Seite auf andere Seiten ebenfalls eingeschränkt wird. Andere denkbare Szenarien sind, dass Einiges an Content hinter Bezahlschranken oder Anmeldeprozeduren verschwindet.

Die komplette Aushebelung des Urheberrechtes im Internet wird somit nicht zur großen Freiheit führen, sondern zum Gegenteil.

Da kann man nur sagen: Danke EuGH.

20.11.2014

 

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