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Kein Widerruf mehr bei benutzter Ware: EU-Kommission will das Widerrufsrecht zugunsten der Händler verändern
Aus Sicht des Internethandels ist das Widerrufsrecht zum Teil sehr einseitig zulasten des Verbrauchers gefasst worden. Im Rahmen eines “New Deal for Consumers” hat die EU-Kommission am 11. April 2018 ein umfassendes Gesetzespaket zur Änderung einer Reihe von verbraucherrechtsrelevanten Richtlinien vorgestellt. Hintergrund ist, dass das bisherige Verbraucherschutzrecht der EU in der Vergangenheit evaluiert wurde. Aus dieser Untersuchung heraus werden jetzt verschiedene Änderungen unter anderem im Fernabsatzrecht vorgeschlagen.
Zukünftig kein Widerrufsrecht mehr für benutzte Ware?
Ein großes Problem für Internethändler ist es, wenn nach einem Widerruf benutzte Ware zurückgesandt wird. Der Händler kann zwar theoretisch Wertersatz geltend machen, wenn die Ware benutzt wurde, wie es in einem Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre. In der Praxis haben sich diese Wertersatzregelungen jedoch nicht für den Internethandel positiv bemerkbar gemacht. Zum einen ist oftmals nicht klar, wann die Ware durch den Verbraucher so genutzt wurde, dass Wertersatz geltend gemacht werden kann. Eine andere offene Baustelle, auch hier gibt es wenig Rechtsprechung, ist die Frage, in welcher Höhe der Internethändler Wertersatz geltend machen kann. Die EU-Kommission plant insofern, dass bei “benutzter Ware” das Widerrufsrecht komplett entfällt.
Die benutzte Ware ist Ware, die durch den Verbraucher nach Erhalt so genutzt wurde, wie es zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendig war. Es geht somit nicht um einen Ausschluss des Widerrufsrechtes beim Angebot von Gebrauchtware. Die geplante Neuregelung würde zu mindest die Fälle verhindern, in denen Verbraucher Ware bestellen, diese jedoch eigentlich von Anfang an nicht behalten wollten. Die Ware wird dann genutzt und nach Ablauf der Widerrufsfrist wieder zurückgeschickt. Ein beliebtes Beispiel sind z.B. Karnevalskostüme. In diesem Fall würde es dann zukünftig kein Widerrufsrecht mehr geben.
Rückzahlung nur bei Rücksendung
Nach Ausübung des Widerrufsrechtes ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware an den Händler zurückzusenden. Der Händler kann die Rückzahlung des Kaufpreises jedoch verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher zumindest den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware tatsächlich zurückgeschickt hat. Auch dies hat in der Vergangenheit für Unsicherheiten gesorgt. Zukünftig soll es so sein, dass der Händler erst dann den Kaufpreis zurückzuerstatten hat, wenn die Ware auch tatsächlich nach einem Widerruf im Rahmen der Rücksendung bei ihm eingegangen ist.
Wie geht es weiter?
Aktuell liegt nur ein Vorschlag der EU-Kommission vor. Wann daraus gesetzliche Regelungen im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens werden, lässt sich zurzeit nicht abschätzen.
Es ist jedoch zu begrüßen, dass die EU-Kommission zu mindestens ein paar der Aspekte, die regelmäßig zu Lasten der Händler gegen überarbeiten möchte. Das Thema Verbraucherschutz hat somit auch für die EU seine Grenzen.
Stand: 16.04.2018
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
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