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EU-Kommission: Geoblocking im Onlinhandel soll verboten werden – keine EU-Lieferverpflichtung

Wieder einmal kommen markige Worte und Planungen von der EU-Kommission. Am 25.05.2016 hat die Europäische Kommission die Umsetzung der Strategie für den digitalen Binnenmarkt sowie eine Strategie für den Binnenmarkt vorgelegt. Erklärtes Ziel soll es hierbei sein, den Online-Handel anzukurbeln (so die offizielle Pressemitteilung der Kommission).

Ursprünglich hatte der Online-Handel befürchtet, dass es die Verpflichtung geben sollte, zwingend auch andere Käufer in der EU zu beliefern. Dies ist auch weiterhin durch die Kommission nicht vorgesehen. Wer seine Ware bspw. nur nach Deutschland liefern möchte, kann dies auch zukünftig ohne rechtliche Probleme tun.

Geplant ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Der “Vorteil” einer Verordnung ist für die EU, dass diese direkte Wirkung quasi wie ein Gesetz entfaltet.

Zurzeit ist die

“Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden innerhalb des Binnenmarktes…”

 in der Diskussionsphase.

Was soll sich ändern?

Die Verordnung soll gegen das sogenannte Geoblocking vorgehen. Geoblocking hat zur Folge, dass eine Internetseite erkennt, von welchem Land aus sie angesteuert wird. Entweder ist vom Ausland aus ein Zugriff gar nicht möglich oder es werden andere Preise gefordert oder der Kunde wird automatisch auf die einheimische Internetseite umgeleitet.

Zukünftig soll eine Diskriminierung unzulässig sein, die direkt oder indirekt mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden zusammenhängt. Zentraler Punkt ist in Artikel 3 Nr. 1 die Regelung

“Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.”

Ferner soll es unzulässig sein, aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Auch unterschiedliche Zahlungsmittel dürfen vereinfacht gesagt nicht mehr verwendet werden.

Für den klassischen Internethandel, d. h. kleinere und mittlere Shops sowie die Nutzer von Online-Plattformen wie eBay oder Amazon wird sich unter dem Strich nichts ändern.

EU-Versand soll billiger werden

Ein weiteres Ziel ist es, Versandkosten innerhalb der EU zu senken. Ursprünglich war zum Teil befürchtet worden, eine Lieferung in die EU dürfe nicht teurer sein als eine Lieferung nach Deutschland. Zukünftig soll es eine Meldepflicht der Preisstruktur von Postunternehmen geben. Bei einem Auslandsversand darf es jedoch zukünftig noch unterschiedliche Versandkosten geben.

In erster Linie ist somit die Initiative der EU-Kommission wohl auf digitale Inhalte ausgelegt. Für Internethändler ändert sich zunächst einmal nichts.

Stand: 30.05.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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