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Mehr Schutz vor Spam durch europäische Datenschutzrichtlinie

 

Die europäische “Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ” beschäftigt sich nicht nur mit Fragen des Datenschutzes sondern behandelt in Art. 13 auch die Frage der “unerbetenen Nachrichten”.

Die Richtlinie ist seit dem 31.10.2003 in Kraft und muss in Deutschalnd noch umgesetzt werden. Eine Ausstrahlungswirkung auf die Rechtsprechung ist jedoch schon jetzt zu erwarten. Eine Umsetzung wird wohl über die UWG-Novellierung erfolgen. Spamopfer haben dann immer noch kein orginäres Klagerecht.

Art. 13 hat folgenden Wortlaut:

Artikel 13 – Unerbetene Nachrichten

(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um – gebührenfrei für die Teilnehmer – sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.

(4) Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden.

Art. 13 I regelt nunmehr deutlich und in klaren Worten den Grundsatz des opt-in. Gemäß Art. 17 I ist die Richtlinie durch die Bundesrepublik vor dem 31.10.2003 in bundesdeutsches Gesetz umzusetzen. Obwohl die Umsetzung bisher noch nicht erfolgt ist, dürfte sie für die Berücksichtigung der Frage, wann elektronische Werbung erlaubt ist und wann nicht, schon jetzt in der Rechtsprechung Beachtung finden. Zudem ist in der Einleitung der Richtlinie Nr. 40 zu beachten, demzufolge den Mitgliederstaaten der Europäischen Union aufgegeben wird, Vorkehrungen zu treffen, um Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zu schützen. Begründet wird dies damit, dass diese Formen der unerbetenen Werbenachrichten relativ leicht und preiswert zu versenden sind und zum Anderen eine Belastung und einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Es heißt dann: “Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu Verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden.” Diese Ansicht vertritt die deutsche Rechtsprechung schon heute, wobei ausdrückliche gesetzliche Regelungen bisher fehlten.

Beachtet werden muss, dass auf der anderen Seite im Rahmen von Kundenbeziehungen gemäß Art. 13 II elektronische Werbung zukünftig ausdrücklich erlaubt ist und unter dem Vorbehalt des opt-out steht. Opt-out bedeutet, dass der Empfänger einer Nachricht ausdrücklich widersprechen muss, möchte er keine Werbung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Werbung Kunde des Versenders ist und die Werbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird. Der Kunde muss jedoch klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, einer solchen Nutzung der elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos zu widersprechen. Die gilt nicht, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vorn herein abgelehnt hat.

Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass bei der Erhebung von Kundendaten ein Einverständnis des Kunden nur dann gegeben ist, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, bei Erhebung der Daten einer weiteren Nutzung zu widersprechen. Hinweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürften hierbei nicht ausreichend sein.

Gemäß Art. 13 III sind die Mitgliederstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu treffen, die außerhalb dieser Alternativen, dass heißt entweder ausdrückliches opt-in im Falle des Art. 13 III oder ausdrückliches opt-out im Sinne des Art. 13 II, das unerwünschte Werbe-e-Mails versandt werden.

Unabhängig von Frage opt-in oder opt-out ist es gemäß Art. 13 IV auf jeden Fall verboten, elektronische Werbung zu versenden, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Anonyme e-Mail-Werbung oder e-Mail-Werbung unter gefälschten e-Mail-Adressen dürfte somit unter keinen Umständen zulässig sein, selbst wenn die Kundendaten aus einer Kundenbeziehung gemäß Art. 13 II stammen. Berücksichtigt werden muss, dass immer auch die Möglichkeit durch den Versender der e-Mails eingeräumt werden muss, dass der Empfänger einem weiteren Versenden von e-Mails kostenlos widersprechen kann.

Art. 13 V stellt klar, dass die opt-in und opt-out-Lösung nur für natürliche Personen gilt, somit nicht für e-Mail-Werbung zwischen Gewerbetreibenden. Jedoch sind auch andere Teilnehmer, dass heißt die Gewerbetreibenden, entsprechend zu schützen. Dies ist schon jetzt im Rahmen der Rechtsprechung, beispielsweise über die Wettbewerbswidrigkeit von unverlangten e-Mail gemäß § 1 UWG, relativ problemlos möglich.

Die praktischen Auswirkungen dieser Richtlinie, schon vor ihrer Umsetzung in bundesdeutsches Recht, sind als erheblich einzustufen. Wir sind zum Einen der Ansicht, dass die bundesdeutsche Rechtsprechung schon jetzt unter Berücksichtigung dieser Richtlinie entsprechende Entscheidungen treffen muss. Zum Anderen ist davon auszugehen, dass bei Kundendaten, die im Sinne des Art. 13 II gesammelt wurden, in der Regel die technischen Voraussetzungen für ein opt-out nicht gegeben sind. Dies hat zur Folge, dass die e-Mail-Werbung durch Kunden aus einem älteren Datenbestand zu mindestens problematisch sein dürfte. Shopinhabern oder anderen Dienstleistern, die beispielsweise im Internet Kundendaten speichern, ist daher in Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie, die bis zum Oktober 2003 erfolgen soll, schon jetzt zu empfehlen, derartige opt-out- Möglichkeiten bei der Speicherung von Kundendaten technisch mit aufzunehmen. Der Datenbestand würde somit, für den Fall, dass der Kunde sein opt-out nicht erklärt, zu rechtlich einwandfreien Nutzung für Direktwerbung geeignet sein.

Zudem muss auf einen interessanten Widerspruch hingewiesen werden. Werden Kundendaten “off-line” erhoben, kommen die strengen Datenschutzvorschriften für Onlinedaten nicht zum Zuge, sondern es gilt das Bundesdatenschutzgesetz, welches die Datennutzung für Werbezwecke auch ohne Einwilligung erlaubt. Wie dieser Widerspruch aufgelöst werden kann, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls ist Shopbetreibern zu empfehlen, schon jetzt ihre Datenschutzerklärungen und die entsprechenden technischen Voraussetzungen bei Eingabe der Kundendaten entsprechend zu modifizieren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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