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Abgabe einer Unterlassungserklärung auf Grund einer Abmahnung verpflichtet noch nicht automatisch zur Erstattung der Abmahnkosten

Vorsicht bei dem, was Sie unterschreiben!

Die Kosten für eine Abmahnung sind grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Allein die Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung führt noch nicht zu einem Erstattungsanspruch für die Abmahnkosten, so das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 13 O 57/12).

In dem Verfahren ging es um die Geltendmachung von Abmahnkosten, nachdem die Beklagte auf Grund einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Die Abgemahnte hatte eine Bewerbung im Fußpflege-Bereich als irreführend angesehen, die Abgemahnte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Kosten jedoch nicht beglichen. Dies hat das OLG Celle bestätigt, “denn die Klägerin hat mangels berechtigter Abmahnung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von dem durch Beauftragung des Rechtsanwaltes entstandenen Kosten nach § 257 S. 1 BGB, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG”. 

Kein Schuldanerkenntnis durch Unterlassungserklärung

Das OLG führt aus, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis darstellt. In älterer Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, dass eine ohne entsprechenden Vorbehalt abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auch dazu führt, dass Abmahnkosten zu erstatten sind. Dies sah das OLG Celle jedoch anders: In der Abgabe einer Unterlassungserklärung liegt regelmäßig nicht die Anerkennung, sich wettbewerbswidrig verhalten zu haben. Es geht lediglich darum, die sogenannte Wiederholungsgefahr zur Vermeidung eines weiteren gerichtlichen Verfahrens entfallen zu lassen. Eine wirksame Unterlassungserklärung kann somit insbesondere beinhalten, dass diese mit einem sogenannten Rechtsbindungswillen, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird. Diese Einschränkung hat zur Folge, dass die Unterlassungserklärung zwar wirksam ist, jedoch nicht möglicherweise automatisch einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahners zur Folge hat. Die Kosten gibt es nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Derartige Formulierungen nimmt Internetrecht-Rostock.de schon seit Jahren im Rahmen von Beratungen in Unterlassungserklärungen mit auf.

Das OLG Celle hat die Revision zugelassen, so dass sich wahrscheinlich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen wird.

Vorsicht Falle: Anerkenntnis der Erstattung der Abmahnkosten in der Unterlassungserklärung

Durchaus üblich ist es bei Abmahnungen, dass der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt wird. Regelmäßig ist es so, dass in dieser Unterlassungserklärung dem Abgemahnten ein Anerkenntnis der Kostenerstattung quasi untergeschoben wird, meist als letzter Punkt der Unterlassungserklärung.

Einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Abgemahnte in dieser Form die Kosten anzuerkennen hat, gibt es nicht. Vielmehr kann dies zur Folge haben, dass durch diese zusätzlich aufgenommene Klausel ein sogenanntes Schuldanerkenntnis konstruiert wird mit der Folge, dass es möglicherweise auf die Berechtigung der Abmahnung gar nicht mehr ankommt. Ein weiteres Problem ist, dass es in diesem Fall ggf. Probleme geben kann, überzogene Streitwerte und damit verbundene Abmahnkosten zu reduzieren.

Dieser Umstand verdeutlicht, dass selbst bei einer berechtigten Abmahnung eine Beratung über die konkrete Formulierung der Unterlassungserklärung Sinn macht und zusätzliche unnötige Kosten ersparen kann.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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