energiekennzeichnung

Abmahnfalle Energiekennzeichnungspflichten

 

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Wer im Internet Elektro-Großgeräte anbietet, hat hinsichtlich des Engergieverbrauches umfangreiche Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Fehlen Informationen über den Energieverbrauch oder sind diese unvollständig oder falsch, gilt dies als wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Hier tut sich u. a. ein großer Elektronik-Discounter hervor, der fehlende Energiekennzeichnungen zur Zeit abmahnt. Wer IT-Technik im Internet verkauft, verkauft oftmals auch andere Elektrogeräte, so dass auch der IT-Versandhandel von der aktuellen Abmahnwelle betroffen ist.

Grundlage für die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung ist die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung EnVKV ). Hintergrund dieser Verordnung ist, dass dem Kunden damit die Möglichkeit gegeben werden soll, umweltbewusst sparsame Geräte zu kaufen. Die Einzelangaben, die bezogen auf das Gerät anzugeben sind, sind sehr umfangreich. In der Praxis gibt es oftmals das Problem, dass der Hersteller gewisse Informationen, wie bspw. die Geräuschangabe bei Elektro-Backöfen nicht vorrätig hält. Die Verpflichtung zum Energieverbrauch besteht bei

–        Kühlschränken

–        Gefriertruhen,

–        Waschmaschinen

–        Wäschetrocknern

–        kombinierten Wasch- und Trockenautomaten

–        Geschirrspülern

–        Glühbirnen

–        Elektro-Backöfen

–        Klimageräten.

Beim Angebot von Klimageräten dürfte die Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzeichnung wohl nur dann gelten, wenn es sich um Kompressionsklimageräte handelt. Sogenannte Aircooler sind von der Verpflichtung zur Angabe der Energiekennzeichnung nicht umfasst. Bei allen vorgenannten Geräteformen gemeinsam ist die Angabe der sogenannten Energieeffizienzklasse, die in Buchstaben ausgedrückt wird. Des Weiteren ist  der Energieverbrauch zum Teil als “repräsentativer Jahresverbrauch eines 4-Personen-Haushalts” anzugeben. Bei einigen Geräten, wie bspw. den kombinierten Wasch- und Trockenautomaten, sind es bis zu 13 Punkte, die im Rahmen der Umsetzung der EnVKV anzugeben sind. Als Grundlage für die anzugebenden Informationen können die entsprechenden Herstellerinformationen verwendet werden.

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle sollte jeder Shopbetreiber sorgfältig auf die entsprechende Kennzeichnung der sogenannten weißen Ware achten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

http://vg05.met.vgwort.de/na/eb0aab8b7ed540cda523f28da5c77270