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Gesetzesänderung: Energiekennzeichnung von Leuchten seit dem 25.12.2019 unzulässig

Energielabel LeuchteBis zum 24.12.2019 galt die Verpflichtung, beim Angebot von Leuchten über die Energieeffizienzklasse, das Spektrum sowie das Energieetikett zu informieren.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Lampen und Leuchten. Lampen sind, vereinfacht gesagt, Glühbirnen bzw. Leuchtmittel. Eine Leuchte ist der Gegenstand, in den die Lampe eingesetzt wird oder wie es offiziell heißt:

„Ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehrerer Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampe notwendigen Teile und erforderlichen Hilfselemente zusammenfasst mit Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst.“

Durch die Verordnung der Europäischen Kommission vom 11.03.2019 (EU Verordnung 2019/2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 05.12.2019) wurde die Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten aufgehoben. Rechtsgrundlage für die bisherige Kennzeichnungspflicht war Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 874/2012. Durch Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2015 wurde diese Rechtsgrundlage aufgehoben.

Dadurch entfällt seit dem 25.12.2019 die Rechtsgrundlage für die Ernergieverbrauchskennzeichnung von Leuchten. Dies gilt sowohl für Internetangebote wie auch offline, d.h. auch für Verpackungen. Diese Neuregelung trifft sowohl die Lieferanten wie auch die Händler.

Für Lampen (Leuchtmittel bzw. Glühbirnen) besteht jedoch auch weiterhin eine Kennzeichnungspflicht.

Rechtsfolgen

Die Europäische Kommission vertritt nach unserer Kenntnis die Auffassung, dass mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Ernergieverbrauchskennzeichnung von Leuchten auch die Rechtsgrundlage dafür wegfällt, dass im Zusammenhang mit der Werbung das Energieetikett, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum dargestellt wird. Die Interessenvertretung der Beleuchtungsindustrie „Lightning Europe“ empfiehlt ebenfalls, dass Händler die entsprechenden Energieinformationen nicht mehr darstellen sollten. Eine Verpflichtung, Kennzeichnungen auf der Verpackung zu entfernen besteht nach Ansicht von Lightning Europe jedenfalls nicht.

Abmahngefahr?

Ob es wettbewerbswidrig ist, wenn beim Angebot von Leuchten ab dem 25.12.2019 noch über das Energieetikett, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum informiert wird, halten wir für ungeklärt. Nachdem aufgrund eines EuGH-Urteils die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung bei Staubsaugern entfallen war, sind uns jedenfalls keine Fälle bekannt, in denen eine dennoch vorhandene Kennzeichnung in den Angeboten abgemahnt worden wäre.

Unabhängig davon empfehlen wir, bei entsprechenden Internetangeboten von Leuchten folgende Informationen nicht mehr darzustellen:

  • Information zur Energieeffizienzklasse
  • das Energieetikett der Leuchte
  • das Spektrum der auf dem Energieetikett verfügbaren Effizienzklassen

Stand: 06.01.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard