elektrogesetz-offener-anwendungsbereich

Auswirkungen für Onlienhändler: Seit dem 15.08.2018 gilt im Elektrogesetz der offene Anwendungsbereich

Zum 15.08.2018 erweitert sich der Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG). Das Elektrogesetz regelt die Elektroaltgeräteentsorgung.

Die wichtigste Regelung findet sich in § 6 ElektroG:

§ 6 Registrierung
(1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
(2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
(3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.

Hersteller ist nicht nur derjenige, der Produkte herstellt. Hersteller ist vielmehr jeder, der Elektrogeräte in Deutschland anbietet oder Elektrogeräte erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt. Gemäß § 3 Nr. 9 Elektrogesetz ist jedoch auch Hersteller derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Unter dem Strich muss, vereinfacht gesagt, ein Verkäufer gewährleisten, dass im Rahmen der Lieferkette einer der Beteiligten bei der Stiftung EAR angemeldet ist.

Offener Anwendungsbereich seit dem 15.08.2018

Zum 15.08.2018 ändert sich der Anwendungsbereich des Elektrogesetzes.

Eigentlich so gut wie alles, was in irgendeiner Form elektronisch oder elektrisch ist, fällt dann unter den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Hierzu gehören strombetriebene Möbel oder Bekleidung mit elektronischen Funktionen.

Weiterhin wird es jedoch Einzelfragen geben.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei dem Produkt mit elektrischer Funktion tatsächlich um eine Produktfunktion handelt. Ggf. können auch zwei voneinander getrennte Produkte vorliegen. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn in einer Wohnzimmerschrankwand eine Leuchte montiert ist, die einfach ausgebaut und ausgetauscht werden kann. In diesem Fall wird die Schrankwand nicht zur Leuchte und somit zum Elektrogerät. Es liegen vielmehr zwei getrennte Produkte vor.

Die Leuchte, aber nicht die Schrankwand, fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Im Sinne des Elektrogesetzes kommt es darauf an, ob die betreffenden Produkte körperlich verbunden sind und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können oder eine Verbindung dadurch besteht, dass das Elektrogerät funktional an die Nutzungsdauer des anderen Produktes gebunden ist.

Dieser erweiterte Anwendungsbereich des Elektrogesetzes wird open scope genannt.

Einfachn gesagt, fällt so gut wie alles, was mit Strom funktioniert, unter das Elektrogesetz, bis auf die Ausnahmen in § 2 Abs. 2 ElektroG.

Kategorien ändern sich

Statt der bisher 10 Kategorien wird es zukünftig nur noch 6 Kategorien geben. Die Einordnung richtet sich zukünftig hauptsächlich nach der Größe der Produkte und nicht mehr nach der Funktionalität.

(Bilder mit freundlicher Genehmigung von take-e-way)

Die Stiftung EAR wird alle registrierten Produkte im Oktober 2018 automatisch in die neuen Gerätearten überführen. Registrierten Herstellern ist jedoch zu empfehlen, in diesem Fall zu überprüfen, ob die Produkte tatsächlich richtig zugeordnet wurden.

Take-E-Way bietet online ein Tool für eine Zuordnung eines Gerätes zu der Geräteart (Zuordnungshilfe) nach ElektroG 2018. Ferner kann bezogen auf eine bei der Stiftung EAR angemeldete Marke die neue Gerätart abgefragt werden. Der offene Anwendungsbereich wird letztlich den Gesamtanwendungsbereich des Elektrogesetzes erheblich erweitern.

Plötzlich können Rücknahmepflichten gelten

Indirekt berührt die Änderung des Elektrogesetzes unter Umständen auch die Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte: Internethändler mit einer Versand- oder Lagerfläche von mehr als 400 m² sind verpflichtet, bestimmte Elektroaltgeräte grundsätzlich zurückzunehmen, andere Elektroaltgeräte nur dann, wenn der Kunde ein ähnliches Neugerät kauft. Wenn plötzlich z.B. bestimmte Möbel jetzt unter das Elektrogesetz fallen kann die 400 m²-Grenze schnell überschritten werden.

Weiterhin wird es auch so sein, dass ein Verstoß gegen das Elektrogesetz ein Bußgeldverfahren durch das Umweltbundesamt zur Folge haben kann, wie aber auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei ElektroG-Verstößen.

Zudem besteht bei fehlender Herstellerregistrierung ein gesetzliches Vertriebsverbot.

Stand: 08.08.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d9d750b5bfd24a9eb5eda43c54505a3b