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Versand von Elektrogeräten in die EU: Ob ein Bevollmächtigter bestellt wurde, kann jetzt in vielen EU-Ländern online recherchiert werden
Seit 2015 besteht aufgrund der Neufassung des Elektrogesetzes die Verpflichtung, bei einem Versand von Elektro- und Elektronikgeräten von Deutschland in die EU in dem jeweiligen EU-Land einen Bevollmächtigten zu bestellen. Genaueres ergibt sich aus § 8 Abs. 5 Elektrogesetz:
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbaren Endnutzern bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedsstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronikaltgeräte verantwortlich ist.
Vereinfacht gesagt ist der Bevollmächtigte in dem jeweiligen EU-Land, der zu bestellen ist, dafür verantwortlich, dass Elektroaltgeräte ordnungsgemäß entsorgt werden und entsprechende Anmelde- und Kennzeichnungspflicht korrekt umgesetzt werden.
Diese Verpflichtung, einen Bevollmächtigten zu bestellen, gilt für alle deutschen Internethändler, die Elektro- oder Elektronikgeräte in ein anderes EU-Land an Endnutzer liefern. Umgekehrt gilt natürlich, dass Internetanbieter in einem EU-Land, die nach Deutschland liefern, spiegelbildlich genau die gleiche Verpflichtung in Deutschland haben.
Recherche jetzt einfacher möglich
Zuständig für die Herstelleranmeldung nach Elektrogesetz in Deutschland ist die Stiftung EAR. Dort werden auch Bevollmächtigte registriert, wenn ausländische Internethändler Elektrogeräte nach Deutschland liefern. Ob somit ein ausländisches Unternehmen in Deutschland ordnungsgemäß einen Bevollmächtigten registriert hat, lässt sich unproblematisch online abfragen.
Dies ist insofern wichtig, als dass für den Fall, dass kein Bevollmächtigter bestellt worden ist, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann. Es droht ferner ein Bußgeldverfahren durch das Umweltbundesamt.
Die EU-Regelung verpflichtet letztlich jedes EU-Land für den Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften Sanktionen auszusprechen. Wir haben dies hier am Beispiel u. a. von Österreich, Großbritannien, Frankreich, Polen und Spanien einmal genauer erläutert.
Eine Übersicht über die jeweiligen Registerstellen in den einzelnen EU-Ländern findet sich auf der Internetseite des european weee registers network (EWRN).
Interessant wird ein konkreterer Blick auf die Online-Register einzelner EU-Staaten. Neben Deutschland gibt es aktuell (Stand April 2016) 10 weitere Länder, in denen online abgefragt werden kann, ob eine ordnungsgemäße Registrierung eines Bevollmächtigten vorliegt:
Damit steigt der Druck für Internethändler, sich zeitnah um eine ordnungsgemäße Bestellung eines Bevollmächtigten zu kümmern oder sich genau zu überlegen, in welche EU-Länder Elektrogeräte überhaupt geliefert werden sollen.
Nach unserem Eindruck ist die Verpflichtung, bei einem Versand von Elektrogeräten in das EU-Ausland im jeweiligen Land einen Bevollmächtigten zu bestellen, im Internethandel noch nicht richtig angekommen.
Wir empfehlen Internethändlern, das Thema nicht ganz aus den Augen zu verlieren.
Stand: 14.04.2016
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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