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Verkauf von Elektrogeräten über das Internet: Wie Sie die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten verhindern können
Seit dem 24.10.2015 gilt das neue Elektrogesetz. Folge sind unter anderem neue Regelungen für Internethändler:
Internethändler müssen ab sofort für jedes EU-Land, in das sie Elektro- oder Elektronikgeräte versenden einen Bevollmächtigten bestellen. Der Bevollmächtigte muss in dem jeweiligen EU-Land bestellt werden. Ein Bevollmächtigter ist jemand, der in dem jeweiligen EU-Land im eigenen Namen sämtliche Aufgaben wahrnimmt, um die Herstellerpflichten zu erfüllen. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Bevollmächtigte letztlich dafür Sorge tragen muss, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektroaltgeräten gewährleistet ist. In Deutschland funktioniert dies so, dass der Hersteller im Rechtssinne bei der Stiftung EAR angemeldet ist.
Hohe Kosten
Die Kosten eines Bevollmächtigten in einem EU-Land lassen sich nicht genau beziffern. Nach den uns vorliegenden Informationen (Stand 11/2015) kann man jedoch wohl davon ausgehen, dass pro EU-Land pro Jahr mehr als 500,00 Euro anfallen. Die Kosten sind von Land zu Land höchst unterschiedlich. Zum Teil werden Pauschalen bis zu einem bestimmten Entsorgungsgewicht geltend gemacht, zum Teil Kilogrammpreise (bspw. 4,5 ct je Kilogramm) etc.
So gut wie alle Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Eine aktuelle Auflistung aus dem ElektroG haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Es versteht sich von selbst, dass ein rein EU-weiter Versand, der somit 27 mögliche Zielländer umfasst, finanziell problematisch wird. Wenn man allein pro EU-Land mit jährlichen Kosten von mindestens 500,00 Euro rechnen muss als Händler, wird schnell klar, dass hier finanzielle Grenzen aufgezeigt werden. Es macht schlichtweg keinen Sinn, einen Bevollmächtigten in einem EU-Land zu bestellen, bei dem ohnehin kein großer Umsatz getätigt wird.
Zu den Kosten kommt ein erheblicher organisatorischer Aufwand hinzu, der mit der Bestellung des Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Land zusammenhängt und unter Umständen notwendigen Mengenmeldungen. Auch dies sollte durch Internethändler nicht unterschätzt werden.
Keine Alternative: einfach nicht reagieren
Die Verpflichtung zur Bestellung eine Bevollmächtigten einfach zu ignorieren, ist keine Alternative. Nicht nur, dass einzelne EU-Länder Bußgelder für die Nichtbestellung eines Bevollmächtigten vorsehen (eine beispielhafte Übersicht haben wir einmal zusammengestellt). Auch im deutschen Elektrogesetz drohen Internethändlern bei der Nichtbestellung eines Bevollmächtigten Bußgelder von bis zu 100.000,00 Euro. Zuständig ist in Deutschland das Bundesumweltamt für entsprechende Bußgeldverfahren.
Die Lösung: Bestimmte Produkte nicht mehr ins Ausland liefern
Die einfache Auswahl eines europaweiten Versandes, sei es bei eBay, im Internetshop oder bei Amazon stellt somit aktuell ein Problem dar, wenn unter anderem Elektronikgeräte angeboten, verkauft und geliefert werden.
Unsere Empfehlung ist, dass Händler sich genau überlegen, in welches Lieferland sich der Versand von Elektrogeräten noch lohnt. Wenn es sich hier um ein, zwei oder drei Länder handelt, können die Bestellung eines Bevollmächtigten und die dadurch zu erwartenden Kosten noch verkraftbar sein. Dies lässt sich in den meisten Fällen dann wohl auch betriebswirtschaftlich darstellen.
Insbesondere für kleine Internethändler, bspw. bei eBay oder seltene Lieferländer wie bspw. Finnland, macht die Bestellung eines Bevollmächtigten jedoch keinen Sinn. Was also tun, wenn trotzdem Elektro- und Elektronikgeräte angeboten werden, die unter das ElektroG fallen?
Lieferbeschränkung
Der einfachste Weg ist der, dass Internethändler darauf achten, bei Elektrogeräten eine Lieferung außerhalb Deutschlands auszuschließen.
Dies lässt sich bei eBay relativ einfach lösen, indem nicht mehr ein europaweiter Versand oder ein Versand nach ergänzend Österreich und Schweiz angeboten wird, sondern ausschließlich ein Versand nach Deutschland.
Eine Lieferbeschränkung auf Deutschland ist nach unserer Kenntnis auch bei Amazon möglich.
Etwas schwieriger wird es in der Regel aus programmtechnischen Gründen in einem Internetshop. Wenn bspw. grundsätzlich ein europaweiter oder sogar weltweiter Versand angeboten wird, müsste letztlich gewährleistet sein, dass bestimmte Produktgruppen nicht in Ausland geliefert werden. Elektro- und Elektronikgeräte müssten somit intern gekennzeichnet werden, um einen Auslandsversand auszuschließen.
Auf diesen Umstand müsste im Übrigen auch deutlich hingewiesen werden. Es gibt insofern eine Verpflichtung, über Lieferbeschränkungen zu informieren. Die Lieferbeschränkungen selbst sind hierbei unproblematisch. Es geht schlichtweg um die Informationspflicht.
Gerade in einem Internetshop muss jedoch technisch im Check-out gewährleistet sein, dass Elektrogeräte mit dem Lieferort ins Ausland nicht bestellt werden können. Dies ist aufwendig, aber machbar.
Shopbetreiber, die in erster Linie Elektrogeräte anbieten und nicht ins Ausland liefern möchten, können natürlich ganz grundsätzlich Deutschland als einziges Lieferland auswählen. Aufwendig wird es jedenfalls für Anbieter, die neben Elektrogeräten noch andere Produkte anbieten, die sie ins Ausland liefern möchten. In diesem Fall muss somit – je nach Produkt – eine Unterscheidung getroffen werden.
Das Ende des freien Binnenmarktes?
Wir sind uns nicht sicher, ob der EU-Gesetzgeber es im Hinterkopf hatte, was er dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt eigentlich antut, wenn eine derart kleinstaaterische Regelung zur Elektroaltgeräteentsorgung getroffen wird. Es verbleibt das schale Gefühl, dass hier in erster Linie Großunternehmen routigiert werden sollen, die es sich problemlos leisten können, einige tausend Euro in die Bestellung von Bevollmächtigten zu investieren. Kleinere Anbieter bleiben nicht zuletzt aus finanziellen Gründen auf der Strecke. Der Leidtragende ist – mal wieder – der Verbraucher, auch wenn die Umweltziele des Elektrogesetzes sicherlich begrüßenswert sind, ist die praktische Umsetzung die absolute Kleinstaaterei.
Aus diesem Grund müssen Sie als Internethändler reagieren.
Was Sie somit konkret machen können
Vereinfacht gesagt gibt somit folgende Lösungsalternativen:
Entweder Bevollmächtigten bestellen
oder
Lieferorte beschränken
oder
keine Elektrogeräte mehr anbieten.
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
Stand: 25.11.2015
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/794c18a9ec4c4cfe9157ff6ba2ae3f82