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Wieder einmal nicht ausreichend: BGH zur Einwilligung zur Telefonwerbung im Rahmen eines Gewinnspiels

Verbraucher dürfen nur dann zu Werbezwecken angerufen werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine entsprechende zulässige Einwilligung ist somit etwas sehr Wertvolles, praktisch die Lizenz zum Geschäftemachen am Telefon. Eine Einwilligung innerhalb AGB muss bspw. vorgehoben sein, so das OLG Hamm.

Eine beliebte Möglichkeit, entsprechende Einwilligungen zu erhalten, sind Preisausschreiben.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 14.04.2011 Az.: I ZR 38/10 (mal wieder) mit der Zulässigkeit derartiger Einwilligungen auseinandergesetzt. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes. Hintergrund war die Bewerbung für Zeitschriften-Abos im Wege des Telefonmarketings. In einer Zeitschrift befand sich ein Preisausschreiben, für die Teilnahme am Gewinnspiel war eine adressierte Gewinnspielkarte beigefügt, diese enthielt Leerzeichen, in der der Spieleteilnehmer seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer eintragen sollte. Unter der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile befand sich der Text:

Tel. (z. B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante Telef-Angebote der (Teilnehmerin))

Nachdem die Teilnehmerin später angerufen wurde, um ihr eine Zeitschrift telefonisch zu verkaufen, wurde der Verbraucherschutzverband tätig, dieser hielt die Telefonwerbung mangels wirksamer Einwilligung für wettbewerbswidrig. Nachdem das Landgericht die Kage stattgegeben hatte, hatte die Beklagte eine sogenannte Sprungrevision beantragt mit der Folge, dass die Angelegenheit direkt dem BGH vorgelegt wurde, die Instanz sprang bildlich gesprochen vom Landgericht direkt zum Bundesgerichtshof.

Der BGH hat die Sprungrevision nicht zugelassen “da sich die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Telefonwerbung auf der Grundlage der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichtes vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eindeutig beantworten lässt”.

Nach Ansicht des BGH war die Telefonwerbung bereits deshalb wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den Anforderungen an eine Einwilligung in die Telefonwerbung genügt hatte.

Der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einwilligung in Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (Email und SMS) eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert. Hier spricht man auch von einem sogenannten Opt-In. Wichtig ist somit, dass die Einwilligung wirklich sich nur auf diesen Punkt bezieht. Die Einwilligung wird unwirksam, wenn sie andere Erklärungen oder Hinweise enthält. Nach Ansicht des BGH gilt für die Einwilligung in eine Telefonwerbung insofern dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte Einwilligung voraus. Wichtig ist, dass die Einwilligung und Zustimmung sich nur (!) auf die Werbung mit einem Telefonanruf bezieht. Im vorliegenden Fall genügte die Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf bezog sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn.

Die Entscheidung ist durchaus nachvollziehbar, da der Teilnehmer an dem Gewinnspiel hofft, dass er telefonisch über einen Gewinn informiert wird und deshalb diese Einwilligung kaum streichen wird. Wichtig somit: Die Einwilligung darf sich tatsächlich nur auf die Zustimmung zu Telefonanrufen beziehen. Dies kann im übertragenen Sinne gar nicht deutlich genug gestaltet sein.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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