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Keine einstweilige Verfügung mehr bei Spam ?
Mit Beschluss vom 26.03.2003 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-15w25/03) in zweiter Instanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschter e-Mail-Werbung zurückgewiesen. Zur effektiven Durchsetzung der Rechte der e-Mail-Empfänger sei ein Löschen der e-Mail ausreichend und Eilrechtsschutz nicht notwendig. Es heißt in dem Beschluss: “…denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Dieses liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Haupsacheverfahren gebührt. Im Streitfall hat der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Angaben unverlangt insgesamt 2 Werbe-e-Mails zugesandt…Der Senat verkennt nicht, dass die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierenden Beeinträchtigungen dar (durch einen “Klick” mit der linken Maustaste auf löschen, läßt sich ebenso schnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vom Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.”
Durch dieses Urteil setzt sich die Uneinheitlichkeit der Rechtssprechung hinsichtlich eines gerichtlichen Spam-Schutzes fort. Der Empfänger einer e-Mail wäre gezwungen, seine Ansprüche auf dem Klagewege statt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen. Ein derartiger Rechtsschutz kann Monate dauern bis ein Urteil vorliegt.
Das Verfahren an sich stand anscheinend unter keinem guten Stern. Die erste Instanz, das Landgericht Düsseldorf (AZ: 13 O 39/01) ist von der ständigen Rechtssprechung abgewichen, dass unerwünschte e-Mails werbenden Inhaltes einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Das Landgericht hatte angenommen, dass ein solcher Eingriff eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solcher erfordert. Insofern fand bei der Argumentation des Landgerichtes Berücksichtigung, dass die e-Mail des Spam-Versenders nach ihrem Inhalt lediglich einen vorstellenden Charakter des Leistungsangebotes hatte und zudem zugesagt wurde, den Adressaten in Zukunft wieder durch wiederkehrende e-Mails zu belästigen noch die e-Mail-Adresse in irgendeiner Form weiterzugeben. Sein Ziel sei lediglich, so der Text der Mail des Antragsgegners, auf Dienstleistungen “hinzuweisen”.
Diese Argumentation des Landgerichtes liegt neben der Sache. Zum Einen ist der Hinweis auf eine Dienstleistung selbstverständlich eine unverlangt zugesandte Werbung, zum Anderen kann es nicht sein, dass entgegen den Opt-In-Regelungen der Spam-Versender dadurch aus dem Schneider ist, indem er behauptet, keine weiteren e-Mails zu versenden. Hinzu kommt im vorliegenden Verfahren, dass anscheinend entgegen dieser Zusicherung weitere e-Mails versendet wurden.
Offenkundig ist jedenfalls eine Entwicklung zu beobachten, die einen zunehmenden Unwillen der Gerichte verdeutlicht, gegen Spam zu entscheiden, da dies ein Massenphänomen ist, das Gerichte mit zusätzlicher Arbeit belastet. Es gibt zum Einen den Weg, Ansprüche im Eilverfahren ganz abzulehnen ein anderer beliebter Weg ist, die Streitwerte so niedrig einzuordnen, dass zumindestens von anwaltlicher Seite ein einstweiliger Rechtsschutz nicht lohnenswert erscheint.
Ihr Ansprechpartner; Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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