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Einstweilige Verfügung oder Klage erhalten?

Vorab ein Hinweis: Post vom Gerichtsvollzieher bekommen und einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Rufen Sie an! Wir beraten Sie sofort und vertreten Sie vor Gericht!

Aus diesem Grund haben wir auf dieser Seite wichtige Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengestellt. Unsere Informationen können nach unserer Erfahrung eine konkrete Beratung nicht ersetzen.

Auf unserer Internetseite finden Sie über 900 Beiträge mit allgemeinen und zum Teil sehr speziellen Informationen unter anderem zum Thema Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage in Wettbewerbs-, Urheberrechts- oder Markenrecht. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis aus diesem Bereich, dass unsere Mandanten oft erst einmal eine Übersicht über die wichtigsten Informationen wünschen.

Eine Übersicht über das Thema Abmahnung, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen finden Sie unter

Einstweilige Verfügung

Eine Abmahnung , sei es im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, dient zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Wird keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben (aus taktischen Gründen kann es zum Teil klug sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben!) hat der Abmahner die Möglichkeit, eine sogenannte einstweilige Verfügung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren. Entschieden wird durch das Landgericht durch einen Beschluss. Eine mündliche Verhandlung oder eine Anhörung des Abgemahnten findet in der Regel nicht statt.

Die einstweilige Verfügung wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und ist zum Zeitpunkt der Zustellung sofort wirksam!

Gegen die einstweilige Verfügung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, der sogenannte Widerspruch. Folge ist, dass über den Inhalt der einstweiligen Verfügung in einer mündlichen Verhandlung entschieden wird.

Achtung!

Auch wenn Sie gegen die einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen möchten, müssen Sie zur Vermeidung weiterer Kosten auf die einstweilige Verfügung reagieren. Da Ansprüche beispielsweise im Wettbewerbsrecht innerhalb kurzer Zeit verjähren, muss zeitnah gegenüber dem Abmahner erklärt werden, ob die einstweilige Verfügung als endgültig und rechtsverbindlich anerkannt wird oder nicht. Erfolgt eine derartige Erklärung von Seiten des Abgemahnten nicht, besteht die Möglichkeit, dass der Abmahner zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert. Dies ist insofern ärgerlich, als das mit dieser Aufforderung erhebliche Zusatzkosten verbunden sind. Diese lassen sich durch eine zeitnahe Abgabe einer Abschlusserklärung vermeiden.

Klage erhalten?

Bei wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Ansprüchen sind einstweilige Verfügungen nur dann möglich und zulässig, wenn die sogenannte Eilbedürftigkeit gegeben ist. Dies heißt, dass zwischen der Abmahnung und der einstweiligen Verfügung nicht zu viel Zeit vergangen sein darf. Viele Gerichte nehmen hier eine Frist von einem Monat an.

Unterlassungsansprüche können somit statt einer einstweiligen Verfügung auch im Wege der sogenannten Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Eine Hauptsacheklage ist auch dann möglich, wenn keine Abschlusserklärung abgegeben wird (siehe oben). Denkbar ist auch eine Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung. Diese ist dann denkbar, wenn zwar eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, jedoch die geforderten Anwaltskosten nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wurden.

Im Rahmen einer Klage auf Erstattung der Abmahnkosten kann überprüft werden, ob die Höhe der Kosten sowie die Abmahnung berechtigt ist. Die Kosten sind somit nicht automatisch zu zahlen.

Wichtig beim Erhalt der Klage ist, die vom Gericht gesetzten Fristen zu beachten. Erfolgt innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Verteidigungsanzeige, kann ein sogenanntes Versäumnisurteil ergehen. Dies stellt eine Verurteilung dar, ohne dass das Gericht den Sachverhalt näher prüft, weil nicht innerhalb der gerichtlichen Fristen reagiert wurde.

Wir beraten oder vertreten Sie!

Bei berechtigten Ansprüchen, gegen die keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht werden können, macht eine anwaltliche Vertretung wenig Sinn. Dies hätte im Ergebnis zur Folge  “ausser Spesen nichts gewesen”.

Wir beraten Sie fair und objektiv, ob eine Klageverteidigung Sinn macht und mit welchen Kosten diese verbunden ist.

Wir vertreten Sie bundesweit vor sämtlichen Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten.

Rufen Sie einfach an!

Ihr Anruf ist für Sie unverbindlich und dient lediglich der Einschätzung des Beratungsbedarfes. Wir erläutern Ihnen Inhalt und Umfang unserer Beratung und teilen Ihnen mit, was eine Beratung kosten würde. Sie haben dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie eine Beratung wünschen. Sollten Sie eine Beratung wünschen, prüfen wir nach Erhalt der Unterlagen den Sachverhalt und die Rechtslage und rufen Sie zurück!

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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