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Leitsatz (amtlich):
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 314/02 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb elektrischer Haushaltsgeräte.
Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie warb am 23. November
2001 auf der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeemaschine
Jura IMPRESSA S 95PL:
Der jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei der Beklagten abgefragt
werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von drei
bis vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Anklicken der Kaffeemaschine
eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der sich auch ein
Hinweis auf die Lieferzeit befand.
Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer der Telefonnummer
des Call-Centers der Beklagten keine weiteren Informationen enthalten.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer
Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist abrufbar
gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur Auslieferung
bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haushaltsartikel
zu bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
der Veröffentlichung der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere
wie dies aus den dem Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebildete
Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in dieser
Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die vollständige
Information möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes erhältlich
gewesen sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein Produktblatt mit dem
Hinweis auf die Lieferfrist habe abgerufen werden können.
Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen
Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme
hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt
nicht oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und
zur sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für
den Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte
angesichts der ihm geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf
beworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst
vom Verkäufer beschafft werden müßten, sondern unverzüglich versandfertig
gemacht und auf den Weg gebracht würden. Dies könne der Senat aus eigener
Anschauung beurteilen, da seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen
Verkehrskreisen gehörten.
Das Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener
Ware solle verhindern, daß der Verbraucher durch solche Angaben angelockt,
im Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt werde,
andere Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall auch
dann übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über die
Lieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden,
daß es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes Produkt anklickten,
um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden nicht über die Lieferbarkeit
der Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten
über die Lieferfrist von drei bis vier Wochen aufgeklärt würden. Es gebe
aber auch Nutzer des Internets, denen es nicht geläufig sei, daß ein beworbenes
Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse. Es
könne nicht unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte, aufmerksame
und verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung des Internets
schon über das Erfahrungswissen eines geübten und versierten Nutzers verfüge.
Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern habe
keinen Anlaß, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa in
Form von Links auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen werde. Für
einen Teil dieser Verbraucher werde die Werbung der Beklagten möglicherweise
unbeachtlich sein, weil sie nicht wüßten, wie sie den aktuellen Tagespreis in
Erfahrung bringen könnten. Diejenigen Verbraucher, die sich dennoch für das
Gerät interessierten, könnten über die ihnen aus den Printmedien geläufigen
Suchstrategien den Link “Impressum” anklicken und die Telefonnummer des
Call-Centers der Beklagten erfahren. Diese Interessenten befänden sich in derselben
Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft in der irrigen Annahme
aufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige angepriesenes Gerät zum
Verkauf vorrätig sei. Der Verkäufer erhalte so die Möglichkeit eines werbenden
Verkaufsgesprächs, die er ohne die irreführende Werbung nicht erhalten hätte.
Es widerspreche jedenfalls nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der
Kunde, wenn ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde,
von dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet oder gar auf ein anderes
Produkt hingelenkt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom
3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr gestützte
Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete
Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v.
20.1.2005 – I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 – Direkt ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der
Beklagten im Internet sei irreführend und deshalb unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3
UWG a.F.), hält auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, maßgeblich danach, wie der
angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks
versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 – Kopplungsangebot I; BGH,
Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 – Epson-Tinte, m.w.N.).
Die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet
sich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der
Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. – Marktführerschaft, m.w.N.).
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung,
so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH,
Urt. v. 14.12.1995 – I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290
– Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 – Epson-Tinte). Ob
mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich
einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung
(z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs)
gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines
ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht,
richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005,
480, 484 – Epson-Tinte).
b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechender
Weise (BGH WRP 2005, 480, 484 – Epson-Tinte).
aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu
werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der
zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre
Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren
zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt
verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift
des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die
Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3
UWG a.F. entwickelt hat.
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der
Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in
der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, un-
abhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei
einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote
in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender
Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die
Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer,
der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt,
nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze
auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen,
wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der
Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich
von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn
nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen
werde.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucherschutzregelnden
Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die
Beurteilung der irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels
grundsätzlich keine einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v.
1.4.2004 – I ZR 227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 – Ansprechen
in der Öffentlichkeit I).
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der Hinweis auf die
Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst auf einer durch Anklicken
eines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren “Produktseite” gegeben
werde.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite,
auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist – unterstellt – befinde, sei für den Gesamteindruck
der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite
von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt
werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des
Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn
sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot
hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher
hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher
verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen
Verweis zu erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis
“Impressum” als selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent wird dabei
gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten
aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt
oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung
oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis
hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00,
GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem;
BGH WRP 2005, 480, 484 – Epson-Tinte). Da der der streitgegenständlichen
Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist,
die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß
der von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher,
der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derarti-
ge elektronische Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft
und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht
unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert. Im
wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produktseite
diese Angabe enthält.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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