ebayurteil8
Leitsatz:
Die Klausel in einem Ebay-Angebot “Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie” stellt einen wirksamen Gewährleistungsauschluss dar
Amtsgericht Kamen, Urteil vom 03.11.2004, AZ: 3 C 359/04
Tatbestand:
Der Beklagte bot bei Ebay den streitgegenständlichen. Pkw BMW 520 i zum Verkauf an. Auf der Ebay-Angebotsseite hieß es wörtlich: “Verkaufe im Auftrag einen gebrauchten, sehr gepflegten BMW 520 i wegen Todesfall. Wagen war seit 01.09.1993 im Besitz des Verstorbenen. Es handelt sich um einen Garagenwagen, Nichtraucher, immer poliert! War der ganze Stolz des Verstorbenen!”. Zudem hieß es im Ebay-Angebot des Beklagten: “Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie”. Die Klägerin ersteigerte das Fahrzeug am 04.04.2004 zum Preis von 2.099,00 € durch ihren Lebensgefährten xxx . Jener übernahm am Wohnort des Beklagten das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises. Dabei wurde zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin xxx und dem Beklagten ein weiterer Kaufvertrag in Vertretung der Klägerin geschlossen. In der Vertragsurkunde heißt es wörtlich: “Der Wagen wurde im Auftrag der Witwe über Ebay zu einem Preis von 2.099,00 € versteigert. Fahrzeug wurde vom Käufer begutachtet und Probe gefahren. Es wurden keinerlei Mängel festgestellt!”. Bei dem streitgegenständlichen Pkw handelt es sich um das Fahrzeug des verstorbenen Schwiegervaters des Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis nebst Nebenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu erstatten. Hilfsweise wurde die Bereitschaft der Klägerin erklärt, an dem Kaufvertrag gegen Zahlung eines Betrags von 800,00 € durch den Beklagten festzuhalten. Dem Beklagten wurde eine Frist von einer Woche gesetzt.
Die Klägerin behauptet, es habe sich nach Erhalt des Wagens herausgestellt, dass dieser zuvor einen schweren Unfallschaden erlitten hätte, der unsachgemäß repariert worden sei. Bezüglich der Einzelheiten der behaupteten Beschädigung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Beklagte habe vom Vorschaden des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs gewusst. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Gewährleistungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2004 (Bl. 45 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 441, 323 BGB. Zum einen ist der Anspruch auf Zahlung wegen Minderung des Kaufpreises schon deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin mit der Erklärung vom 05.05.2004 bereits ihr Wahlrecht nach §437 BGB ausgeübt hat, in dem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit der Erklärung des Rücktritts entfällt das Wahlrecht und das Recht auf die Minderung bindend (Palandt-Putzo, 63. Auflage, § 437, Rn. 27). Zum anderen steht der Geltendmachung der Mangelhaftigkeit der Sache ein zwischen den Parteien vereinbarter Haftungsausschluss im Sinne des § 444 BGB entgegen. Zwischen den Parteien ist am 04.04.2004 mit Ablauf der vorgegebenen Zeit ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei hat die Klägerin vertreten durch ihren Lebensgefährten durch Abgabe des Höchstgebots ihre Zustimmung zu den vom Beklagten in dem Ebay-Angebot beschriebenen Bedingungen erklärt und der vom Kläger vorgegebene Gewährleistungsausschluss ist Vertragsbestandteil geworden. Der Gewährleistungsausschluss ergibt sich aus dem Satz, wonach der Beklagte “nach dem EU-Recht keine Garantie” übernimmt. Die Auslegung dieser Vertragsklausel ergibt, dass vom Beklagten der Ausschluss jeglicher Gewährleistung gewollt war. Zwar bedeutet die Angabe “ohne Garantie” in der Regel keinen Haftungsausschluss, jedoch ist hier aus dem Verweis auf das “EU-Recht” ersichtlich, dass nicht lediglich klargestellt wurde, dass vom Beklagten keine vertragliche Garantie übernommen werde, sondern dass der Beklagte auch nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beschaffenheit der Sache einstehen möchte. Dies wird durch die Verwendung des Begriffes “Recht” deutlich, wobei zu beachten ist, dass die Klausel hier im Rechtsverkehr unter juristischen Laien verwandt wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Gewährleistungsrecht im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf im Jahre 2002 umgestaltet wurde, was durch zahlreiche Presseveröffentlichungen auch juristischen Laien bekannt geworden ist.
Der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses steht auch nicht die am 05.04.2004 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin Wagner und dem Beklagten entgegen, da diese Vereinbarung den am 04.04.2004 geschlossenen Kaufvertrag nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt. Dies ergibt sich durch Auslegung der Erklärungen. Insbesondere wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Kaufsache nicht verändert. Außerdem wurde in der Vereinbarung ausdrücklich auf die Ebay-Internetversteigerung Bezug genommen.
Dem Beklagten ist es auch nicht nach § 444 BGB verwehrt auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen, da er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Den Beweis für eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Vorschäden ist die Klägerin, die diesbezüglich beweisbelastet ist (Palandt-Putzo, § 444, Rn. 4), schuldig geblieben. Die von der Klägerin diesbezüglich benannten und vom Gericht vernommenen Zeuginnen xxxx und xxxx haben den klägerischen Vortrag nicht bestätigt.
Mit Blick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss sowie auf den fehlenden Nachweis eines arglistigen Verschweigens durch den Beklagten scheiden auch sonstige etwaig in Betracht kommenden vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen, die den begehrten Zahlungsanspruch stützen könnten, aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c33b725a00774ed895a7275d089cd82d