ebayurteil27-kg-berlin
Leitsätze:
1. eBay ist zur Sperrung eines Accounts berechtigt, wenn das Mitglied durch seine Tätigkeit den Handel eines bereits gesperrten Mitgliedes weiterführt.
2. Eine Sperrung bedarf der vorherigen Abmahnung. Soweit die AGB von eBay das Erfordernis einer Abmahnung nicht vorsehen, könnten die eBay-AGB unwirksam sein.
3. Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit möglich.
4. eBay ist, zumindestens im Bereich Schmuckhandel, nicht marktbeherrschend.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.08.2005, AU 13 U 4/05
(14 O 482/04 Landgericht Berlin)
Beachten Sie bitte auch unsere Urteilsbesprechung “Bereits zweites Oberlandesgericht entscheidet gegen eBay-Mitglied: Verschärfte Rechtsprechung bei Kündigung der eBay-Mitgliedsschaft: gesperrter Ehepartner kann als Kündigungsgrund ausreichen! Im Übrigen ist eBay nicht marktbeherrschend (KG Berlin vom 05.08.2005)“
In dem Rechtsstreit
…..
Klägerin und Berufungsklägerin,
-Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Christian Langhoff, Johannes Richard u.a., Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock –
gegen
die eBay International AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigte…….
hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2005 unter Mitwirkung …….. für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Dezember 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (14 0482/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin ist Kauffrau und betreibt seit 1997 ein Schmuckgeschäft. Ihr Ehemann war Nutzer bei der Beklagten und an- und verkaufte ab Januar 2003 unter dem Account “…..” Gegenstände für das Geschäft der Klägerin. Mit Email vom 30. Mai 2003 sperrte die Beklagte den Ehemann unter Hinweis auf in der Vergangenheit unstreitig erhaltene negative Bewertungen. Mit Schreiben vom 04.09.2003 kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem Ehemann zum 30.09.2003. Die Klägerin meldete sich unter dem Namen “…..” am 07.07.2003 bei der Beklagten an. Mit Email vom 18.07.2003 sperrte die Beklagte den Account der Klägerin mit der Begründung, dass ein Zusammenhang mit dem gesperrten Account “……” bestehe. Negative Bewertungen hatte die Klägerin nicht erhalten. Mit Schriftsatz vom 23.03.2004 hat die Beklagte zudem den Nutzungsvertrag mit der Klägerin zum 30.04.2004 gekündigt. Das Landgericht Potsdam hat die Klage des Ehemanns der Klägerin auf Aufhebung der Sperrung seines eBay-Accounts “……..” unter Hinweis auf die ordnungsgemäße Kündigung abgewiesen, die Berufung des Ehemanns ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18.05.2005 (7 U 169/04) zurückgewiesen worden.
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Sperrung des Accounts “…….” durch Urteil vom 28.12.2004 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die außerordentliche Kündigung der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zulässig gewesen sei, da die Klägerin bei ihrer Anmeldung der Beklagten nicht offenbart habe, dass sie nunmehr die Ware anstelle ihres gesperrten Mannes an- bieten bzw. diesem eine neue Nutzungsmöglichkeit verschaffen wolle. Sie habe mithin über eine wesentliche Tatsache getäuscht.
Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, die Sperrung des Ehemannes sei unzulässig gewesen, weil er nicht zutreffende Rachebewertungen erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, diese Bewertungen zu löschen. Eine Berechtigung der Beklagten, sie zu sperren, sei nicht gegeben, denn sie habe unstreitig keinerlei negativen Bewertungen erhalten. Der Umstand, dass sie die Ehefrau eines gesperrten Nutzers sei, berechtigte die Beklagten nicht, auch sie zu sperren. Ferner trägt sie vor, dass die Beklagte auf dem Gebiet der Onlineauktionshäuser marktbeherrschend sei. Sie ist daher des Weiteren der Ansicht, dass die ordentliche Kündigung unwirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, die Sperrung des eBay-Accounts “……” aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, die aus der Sperrung des eBay-Accounts “……..” entstanden sind, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Sperrung der Klägerin sei berechtigt, da diese dieselben Geschäfte wie ihr gesperrter Ehemann hätte betreiben wollen. Die Sperrung des Ehemanns sei zu Recht erfolgt, denn es sei nicht Aufgabe der Beklagten den Wahrheitsgehalt von negativen Bewertungen zu überprüfen. Der Ehemann habe daher von ihr auch nicht die Löschung seiner negativen Bewertungen verlangen können. Auch die ordentliche Kündigung der Klägerin sei wirksam. Sie trägt dazu vor, dass sie keine marktbeherrschende Stellung habe, denn mit Schmuck könne im Internet auf einer Vielzahl von Plattformen gehandelt werden.
II. Die zulässige Berufung.der Klägerin ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts “………”. Es kann dabei dahin- gestellt bleiben, ob bereits die Sperrung der Klägerin am 18.07.2003 wirksam gewesen ist (1.), denn zumindest mit der ordentlichen Kündigung zum 30.04.2004 ist der Nutzungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten beendet worden (2.). Einen möglichen Schaden aufgrund der Kündigung zum 30.04.2004 hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, so dass die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet ist (3.).
1. Die Wirksamkeit der Sperrung der Klägerin durch die Beklagte am 18.07.2003 setzt voraus, dass die Beklagte zu einer derartigen Sperrung berechtigt gewesen ist. Grundsätzlich entsprechen Sperrklausel einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. §307 Abs. 2 BGB (vgl. Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl., Kap. 5 Rdnr. 143). In den zurzeit der Sperrung gültigen AGB (Fassung ab dem 01.06.2003) die Beklagten ist unter § 4 die Sperrung wie folgt geregelt:
“Sperrung, Widerruf und Kündigung
1. eBay kann ein Mitglied sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Mitglied bei der Nutzung gegen die AGB, die eBay-Grundsätze oder geltendes Recht verstößt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung eines Mitgliedes hat. eBay kann ein Mitglied insbesondere dann sperren, wenn es
-wiederholt im Bewertungssystem gemäß § 4 negative Bewertungen erhalten hat und
die Sperrung zur Wahrung der Interessen anderer Marktteilnehmer geboten ist,
-bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht hat,
-im Zusammenhang mit seiner Nutzung der eBay-Website Rechte Dritter verletzt,
-Leistungen von eBay missbraucht,
-ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
eBay berücksichtigt bei der Entscheidung ob ein Mitglied gesperrt wird, dessen berech- tigte Interessen. Statt der Sperrung kann eBay als minder schwere Maßnahme den Umfang der Nutzungen beschränken.
2. Sobald ein Mitglied gesperrt wurde, darf dieses Mitglied die eBay-Website nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden. Ein gesperrtes Mitgliedskonto (insbesondere das Bewertungsprofil) kann nicht wiederhergestellt werden. Ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht nicht. Auf § 19 der AGB wird verwiesen.
3 …(Kündigungsrecht des Mitglieds)
4. eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt.”
Die Klägerin hat mit der Anmeldung des Accounts “…….” genau die Geschäfte weiterbetreiben wollen, die zuletzt ihr Ehemann unter seinem gesperrten Account “…….. ” für ihr Handelsgeschäft durchgeführt hat. Mithin sollte mit der Anmeldung eines neuen Accounts durch die Klägerin die bestehende Sperrung umgangen werden. Dieses Vor- gehen berechtigt die Beklagte zur Sperrung aus wichtigem Grund (§ 4 Nr. 1 5. Spiegelstrich der AGB), denn die Beklagte musste mithin annehmen, dass das Geschäftsgebaren, welches die negativen Bewertungen der Vertragspartner des Ehemanns hervorgerufen hatte, fortgeführt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für ihre Sperrung somit nicht entscheidend gewesen, dass sie die Ehefrau eines bereits gesperrten Nutzers ist, sondern dass unter einem neuen Account das Geschäft, welches unter einem gesperrten Account betrieben worden ist, fortgeführt werden sollte. Die Beklagte, die nicht überprüfen kann, wer unter dem angemeldeten Account tatsächlich das Geschäft betreibt, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht auf diesem Weg umgangen werden können, da ansonsten eine Sperrung wirkungslos wäre.
Einer vorherigen Abmahnung durch die Beklagte bedurfte es nicht, weil die Umgehung der Sperrung ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Vertrauensgrundlage ist, die zu einer sofortigen Sperrung berechtigt. Voraussetzung für eine wirksame Sperrung der Klägerin ist damit aber, dass die Sperrung des Ehemanns wirksam gewesen ist. Allein die fehlende Offenbarung, dass unter dem neuen Account dasselbe Geschäft wie unter dem gesperrten Account fortgeführt werden sollte, berechtigte die Beklagte nicht zu einer sofortigen Sperrung. Denn eine derart weitreichende Obliegenheit zur Offenbarung, die auch für eine unberechtigte Sperrung gelten würde, lässt sich dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsverhältnis nicht entnehmen.
Grundsätzlich war die Beklagte auch berechtigt, den Ehemann der Klägerin zu sperren. Nach § 2 Nr. 7 der bis zum 31.05.2003 gültigen AGB der Beklagten konnte sie ein Nutzerkonto insbesondere dann sperren, wenn der Nutzer wiederholt im Bewertungssystem gemäß § 4 AGB negative Bewertungen erhalten hat und eine Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist. In § 4 der damals gültigen AGB war das Bewertungssystem geregelt.
Hier heißt es u.a.:
” § 4. Bewertungs-System
…
2 Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein.
3. Der Nutzer ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Nutzern abgegebenen Bewer1ungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
…”
Der Ehemann der Klägerin hatte in dem Zeitraum vom 12.03.2003 bis 30.05.2003 insgesamt 19 negative Bewertungen erhalten, davon entfielen 10 negative Bewertungen auf den Zeitraum vom 24.05.2003 bis 28.05.2003. Soweit die Klägerin die Auffassung ist, es handele sich hierbei um unzutreffende Rachebewertungen, die aufgrund vorheriger negativer Bewertungen der Vertragspartner durch den Ehemann erfolgt seien, und die von der Beklagten zu löschen seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint es fraglich, ob es sich hierbei um sogenannte Rachebewertungen gehandelt hat, denn aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin nebst dem dazu vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass sich die überwiegende Anzahl der negativen Bewertung auf die Geschäftsabwicklung durch den Ehemann der Klägerin bezog. Dieser erwarb Gegenstände, die von den Verkäufern jeweils als Silberware bezeichnet worden waren, deren Preisvorgaben regelmäßig aber erheblich unter dem Wert von Silberware lagen. Nach Vertragsschluss stellte der Ehemann bei Erhalt der Ware fest, dass diese nicht aus Silber war. Er gab sich nicht mit einer Vertragsrückabwicklung zufrieden, sondern verlangte nunmehr Schadensersatz in erheblichen Umfang orientiert an dem Wert einer Silberware. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob sich dieses Vorgehen des Ehemanns der Klägerin noch mit den Grundsätzen der Beklagten vereinbaren lässt. Jedenfalls ist die Beklagte nicht verpflichtet, negative Bewertungen zu löschen, nur weil der betroffene Nutzer meint, es handele sich um unzutreffende Rachebewertungen. Der Nutzer kann vielmehr nur dann von dem Provider eine Löschung einer Bewertung verlangen, wenn er durch die Zustimmung des Bewertenden oder dessen rechtskräftige Verurteilung die Regelwidrigkeit der betroffenen Bewertung nachgewiesen hat (vgl. auch Leible/Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdnr. 305). Die Beklagte kann angesichts von täglich millionenfacher Transaktionen nicht die Berechtigung der Bewertungen überprüfen. Sie ist dazu auch nicht verpflichtet, denn sie stellt den Marktplatz zwar zur Verfügung, hat aber nicht die Funktion einer “Marktpolizei”. Es bleibt dem jeweiligen Vertragspartner überlassen, die Zulässigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt der Bewertungen gerichtlich feststellen zu lassen. Allerdings erscheint es dem Senat bedenklich, dass der Sperrung des Ehemanns der Klägerin keine Abmahnung vorausging. Die von der Beklagten behaupteten Abmahnungen vom 17.02.2003 und 21.02.2003 sind bestritten worden. Die AGB sehen eine Abmahnung auch nicht vor. Ob dies noch mit § 307 Abs. 2 BGB vereinbar ist, erscheint zweifelhaft, denn gemäß § 314 Abs. 2 BGB ist bei einem Dauerschuldverhältnis die Kündigung in der Regel erst nach Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht. Der Vertrag eines Nutzers mit der Beklagten ist ein derartiges Dauerschuldverhältnis. Ob die Beklagte, die auch bei Unwirksamkeit der AGB gemäß §626 Abs. 18GB zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, dem Ehemann L der Beklagten aufgrund seines Verhaltens wegen einer so schwerwiegenden Zerstörung der Vertrauensgrundlage ohne vorherige Abmahnung sperren durfte, bedarf hier aber keiner Entscheidung, denn -wie noch auszuführen sein wird -hat die Beklagte das Nutzungsverhältnis zur Klägerin durch ordentliche Kündigung beendet.
2. Die Beklagte hat durch die ordentliche Kündigung vom 23.03.2004 zum 30.04.2004 das Nutzungsverhältnis mit der Klägerin beendet. Gemäß § 4 Nr. 4 der AGB kann die Beklagte jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Die Vertragsbeziehung eines Nutzers mit der Beklagten ist als ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen zu bewerten (vgl. Palandt-Sprau, BGB 64. Aufl., § 675 Rdnr. 25; Gaul W M 2000, 1783, 1784; Wilmer NJW-CoR 2000, 94, 98). Soweit teilweise der Nutzungsvertrag als ein Rahmenvertrag ohne Hauptleistungspflichten, der keinem gesetzlichen Typus entspricht, verstanden wird, ist auch nach dieser Ansicht das Dienstvertragsrecht, welches jederzeit eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, heranzuziehen (vgl. Leible/Sosnitza/Hoffmann, a.a.O. Rdnr. 99). Das uneingeschränkte Kündigungsrecht der Beklagten verstößt mithin nicht gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung und ist gemäß § 307 AGBG zulässig.
Grundsätzlich kann ein Plattformbetreiber auch frei über die Begründung und Aufrecht- erhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden. Die Klägerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die Plattform der Beklagten nutzte, kann auch keinen Zugangsanspruch aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung herleiten (§§ 33, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 G WB). Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dar- getan, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung innehat. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 30% hat, § 19 Abs. 3 G WB. Ob die Beklagte auf dem Gebiet der Internetaktionshäuser einen Marktanteil von 30% hat, liegt zwar nahe, denn die Beklagte ist in den internationalen ebay-Konzern eingebunden, der weltweit operiert, und offenbar auch eine starke Finanzkraft hat, wie die enorme Werbepräsenz in Internet und Printmedien verdeutlicht (vgl. Leible/Sosnitza/Hoffmann a.a.O. Rdnr 100). Auch ist ein erheblicher Abstand zu dem nächsten Internetauktionshaus hood.de gegeben, dessen Bekanntheitsgrad weitaus geringer ist, was sich auch durch die täglich Anzahl der Transaktionen zeigt, die regelmäßig im Gegensatz zur Beklagten die Millionenmarke nicht übersteigt (vgl. die Veröffentlichungen über die Auktionszahlen unter www.auktionsplanet.de). Eine Marktbeherrschung kann jedoch nicht allein durch einen Vergleich der Auktionshäuser festgestellt werden, sondern es ist zunächst der sogenannte relevante Markt zu ermitteln. Die Klägerin handelt mit Schmuck, wobei sie nicht dargelegt hat, wie ihre Geschäftsaktivitäten gestaltet sind. Den An- und Verkauf über die Beklagte hat sie jedenfalls erstmals im Januar 2003 aufgenommen, das Geschäft besteht aber seit 1997. Für die sachliche Marktabgrenzung ist mithin auf den Schmuckhandel allgemein abzustellen. Denn beim Schmuckhandel per Internet ist eine Veränderung des Produkts in seinem Wesen nicht feststellbar, so dass sich hier kein neuer Markt gebildet hat (vgl. dazu Spindler/Wiebe/Heinemann, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl., Kap. 5 Rdnr. 143). Dass die Beklagte aber auf dem Gebiet des Schmuckhandels eine markt- beherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 3 GWB hat, ist weder offensichtlich noch hat dies die Klägerin hinreichend substanziiert und mit Beweisantritt versehen vor- getragen.
Im Übrigen dürfte auch bei einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten kein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 G WB bestehen. Zwar erfasst § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB auch virtuelle Netze und Infrastruktureinrichtungen (vgl. Immenga/Mestäcker/Möschel, GWB 3. Aufl., § 19 Rdnr. 197). § 19 Abs. 1 G WB hat zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h. es ist nicht nur ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines Nichtwettbewerbers wie der Klägerin gegeben (vgl. Im- menga/Mestäcker/Möschel, G WB 3. Aufl., § 19 Rdnr. 219). Die Internetplattform der Beklagten stellt aber keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 G WB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst errichtbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog. Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht (vgl. Spindler/Wiebe/Hoffmann, a.a.O. Kap. 8 Rdnr. 71).
Die Klägerin kann einen Zugangsanspruch auch nicht aus §§ 33, 20 Abs. 2 G WB herleiten. Zwar verlangt § 20 Abs. 2 G WB keine Marktbeherrschung, sondern greift bereits ein, wenn von einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht bestehen (vgl. Köhler, K & R 2000,569, 573/574; Koenig und Engelmann, WRP 2002, 1244. 1247). Die Klägerin hat eine derartige Abhängigkeit von der Beklagten nicht dargelegt. Bereits der Umstand, dass die Klägerin seit 1997 ihr Geschäft betreibt und – erstmals im Januar 2003 den Internethandel aufgenommen hat, spricht gegen eine Abhängigkeit. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die von Januar 2003 bis Mai 2003 über die Beklagte durchgeführten Geschäfte am Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch ist erkennbar, dass ein Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich ist (z.B. Schmuckankauf über Großhändler u.a.). Da das Nutzungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten somit von dieser ordnungsgemäß zum 30.04.2004 gekündigt worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts “…………”.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ein derartiger Schadensersatzanspruch könnte allen- falls für den Zeitraum von der Sperrung des Accounts “…………” bis zur fristgemäßen Kündigung entstanden sein. Die Klägerin hat aber die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer möglicherweise zu Unrecht erfolgten Sperrung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die fehlende Möglichkeit Waren über die Beklagte anzubieten oder für angebotene Waren ein Gebot abzugeben, begründet noch keinen Schadensersatzanspruch, denn weder hat die Klägerin das Eigentum an ihren Sachen verloren noch ist ihr Vermögen gemindert worden. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt, dass sie Waren ausschließlich über die Internet- Plattform der Beklagten hätte verkaufen können, noch dass die Waren nicht auch über andere Vertriebskanäle hätte veräußert werden können oder zwischenzeitlich sind.
Auch allein die fehlende Möglichkeit Waren über die Internetplattform der Beklagten erwerben zu können, begründet noch keinen Schaden.
III. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 ZPO), weil weder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, denn es handelt sich um einen abgeschlossenen Einzelfall, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, da der Senat bekannte Rechtsgrundsätze angewandt hat und nicht von anderen obergerichtlichen Entscheidungen abgewichen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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