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Leitsätze:
1.Die Anfechtung eines Kaufvertrages im Rahmen eines Internetauktionshauses muss deutlich erkennen lassen, dass der Anfechtende nicht länger am Kaufvertrag festhalten will.
2. Die Anfechtung muss unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.
Landgericht Bonn,Urteil vom 08.03.2005, AZ: 2 O 455/04
Tatbestand
Die Parteien sind registrierte Nutzer des Internetauktionsdienstes “F”, der von der F AG betrieben wird. Auf dieser Internethandelsplattform können Nutzer Auktionen derart durchführen lassen, dass von ihnen ein Artikel mit Beschreibung und gegebenenfalls einem Mindestpreis in das System für einen bestimmten Angebotszeitraum eingestellt wird. Andere Nutzer können in diesem Zeitraum offen Gebote für den Artikel abgeben, die über dem jeweils aktuellen Höchstgebot liegen müssen. Mit Ablauf des Angebotszeitraums erwirbt der Nutzer, der das Höchstgebot abgegeben hat, den Artikel.
Am 10.04.2004 stellte die Beklagte unter der Artikelnummer 4….. ein Auktionsangebot zur Ersteigerung eines Briefmarkenblocks auf der Internetseite von “F” ein, das mit “(4278a) Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe” bezeichnet war. Das Auktionsangebot versah sie mit einer durch Einscannen erstellten Abbildung des Briefmarkenblocks und fügte unter dem Punkt “Beschreibung” unter anderem hinzu:
“Block 2, Nothilfeblock, Auflösung einer hochwertigen Deutschen Reich Sammlung in unterschiedlicher Erhaltung – siehe Scan und Titelbeschreibung. Mit vielen Spitzen wie Nothilfeblock, Stände – und Wagner-Satz sowie vielen Nothilfeausgaben, Flugpost und WHW Ausgaben. Eine exakte Bestimmung dürfen Sie voraussetzen, keine versteckten Mängel. ** = Postfrisch Originalgummi, * = postfrisch mit Falzrest Vorauskasse, Versandkosten Euro 2,- Inland, versichert 5,- Euro.”
Die Qualitätsbezeichnung von Briefmarken durch das Hinzusetzen von Sternen für die Qualität “postfrisch Originalgummi” (“**”) und “postfrisch mit Falzrest” (“*”) ist im nationalen und internationalen Briefmarkenhandel üblich. “Postfrisch Originalgummi” bezeichnet dabei Briefmarken, die sich im Zustand wie bei Ausgabe durch die Post befinden, während “postfrisch mit Falz(rest)” auf eine Beschädigung an der Rückseite der Marke hinweist, die von einer früher üblichen Form des Einklebens in Vorlagealben herrührt. Letzteres ist mit einer deutlichen Preiskorrektur verbunden.
Der Marktwert des offerierten Briefmarkenblocks in der Qualität “postfrisch Originalgummi” wird von den Parteien jetzt übereinstimmend mit bis zu € 5.000,00 beziffert.
Der Kläger bot € 630,00 für diesen Artikel der Beklagten und blieb hiermit Höchstbietender. Am 21.04.2004 erhielt der Kläger eine automatisch generierte E-Mail der Beklagten, die den Erwerb des Artikels unter dem Betreff “F” Artikel (4278a) Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe (Artikelnummer 4…..)” bestätigte und den Kläger zur Überweisung von € 630,00 zuzüglich € 5,00 Versandkostenpauschale für gesicherten Versand aufforderte.
Der Kläger nahm am 22.04.2004 telefonisch mit der Beklagten Kontakt auf und bat darum, den Vertragsabschluss und die Qualität des Briefmarkenblocks als “postfrisch mit Originalgummi” zu bestätigen. Die Beklagte verweigerte die Bestätigung dieser Qualität und verwies den Kläger diesbezüglich an den Briefmarkengroßhändler T. Sie hatte den Briefmarkenblock wie auch andere Artikel für den Großhändler in eigenen Namen in “F” eingestellt. Herr T unterbreitete dem Kläger Angebote zum Erwerb von anderen Briefmarken aus seinem Sortiment, bestätigte die vom Kläger angenommene Qualität des ersteigerten Briefmarkenblocks aber ebenfalls nicht. Am 26.04.2004 unterbreitete der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten den Vorschlag, Kaufpreis und Versandkosten auf einem Treuhandkonto mit der Maßgabe zu hinterlegen, dass das Geld nach Prüfung der Briefmarken durch einen Sachverständigen und Feststellung der Qualität “postfrisch Originalgummi” an die Beklagte ausgezahlt werden sollte. Die Beklagte reagierte hierauf am 03.05.2004 mit einem Telefax (Bl. 6 d.A.), in dem sie unter anderem erklärte:
“… wie mit Herrn T bereits telefonisch besprochen, handelt es sich um einen Tippfehler: der Block hat im Rand einen Falzrest, die Marken sind postfrisch. Obwohl dieser Tippfehler von Ihnen hätte zur Kenntnis genommen werden müssen (oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt) lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten. … Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen.”
Mit Schriftsatz vom 04.05.2004 setzte der Kläger eine Frist zum 14.05.2004 zur Bereitstellung von Unterlagen über die Qualität der Briefmarken und verlangte ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
Die Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2004 vorsorglich die Anfechtung des Angebots “wegen Irrtums und falscher Übermittlung gemäß §§ 119, 120 BGB”.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass sie einen Briefmarkenblock der Qualität “postfrisch mit Originalgummi” angeboten habe. Er bezweifelt, dass der Beklagten bei der Einstellung des Artikels in das Auktionsangebot “F” ein Irrtum in Form eines Tippfehlers unterlaufen sein könne, da beim Einstellvorgang mehrfach auf die Prüfung des Angebots hingewiesen werde und auch die Möglichkeit einer nachfolgenden Änderung des Angebots bestehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Briefmarkenblock “Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe” in der Qualität “postfrisch, Originalgummi” Zug um Zug gegen Bezahlung von € 630,00 zu übergeben und zu übereignen, im Fall versicherten Postversands an den Kläger insoweit gegen Zahlung von weiteren € 5,00 Versandkostenpauschale für versicherten Postversand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe ein Auktionsangebot für die Briefmarkenqualität “postfrisch mit Falz”, also mit einem Stern in der Qualitätsbezeichnung erstellen wollen. Zum Erstellen der Artikelbeschreibung habe sie zwecks Vereinfachung der Eingabe auf die Daten eines älteren Auktionsangebots zurückgegriffen, dieses kopiert und geändert. Versehentlich habe sie es aber verabsäumt, aus dem kopierten, als Vorlage dienenden früheren Auktionsangebot einen Stern aus der Qualitätsbezeichnung zu löschen. Dieser Irrtum sei ihr erst nach dem Telefonat mit dem Kläger am 22.04.2004 bewusst geworden. Der Kläger habe den Irrtum aber erkennen müssen, da der Falzrest auf dem eingescannten Abbild der Briefmarken zu sehen gewesen sei. Auch der Unterschied zwischen dem Marktwert und dem Zuschlagspreis habe den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um die Qualität “postfrisch Originalgummi” handeln könne.
Der Kläger hat unter dem 04.06.2004 Klage zum Amtsgericht Waldbröl eingereicht. Vor dem Amtsgericht Waldbröl ist der Wert des Briefmarkenblocks von der Beklagten mit € 7.000,00 angegeben worden. Auf Antrag des Klägers vom 30.08.2004 hat sich das Amtsgericht Waldbröl mit Beschluss vom 17.09.2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auf Anforderung des Klägers hin verpflichtet werden soll, den Briefmarkenblock gegen Zahlung von € 5,00 auf dem Wege versicherten Postversands an den Kläger zu übersenden.
Die Klage ist begründet,
Der Kläger hat einen Anspruch auf Übereignung eines Briefmarkenblocks Deutsches Reich, Block 2, Nothilfe der Qualität “postfrisch mit Originalgummi” Zug um Zug gegen Bezahlung von € 630,00 gemäß § 433 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Briefmarkenblock dieser Art und Qualität geschlossen, aus dem die Beklagte zur Eigentumsverschaffung und Übergabe gegen Kaufpreiszahlung verpflichtet ist.
Es kann offen bleiben, ob der Kaufvertrag über den bezeichneten Briefmarkenblock mit Ablauf des Angebotzeitraums am 20.04.2004 zwischen den Parteien zustande gekommen ist, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger das Höchstgebot von € 630,00 abgegeben hatte, oder ob der Kaufvertrag erst mit Erhalt der Email vom 21.04.2004 geschlossen worden ist. Der Vertragsschluss bei Internetauktionen dieser Art folgt jedenfalls den allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB), die Regelung des § 156 BGB ist dabei unanwendbar, da es an einer Zuschlagserteilung fehlt, (BGH in NJW 2002, 363 ff.).
Kaufgegenstand ist ein Briefmarkenblock Deutsches Reich, Block 2, Nothilfe der Qualität “postfrisch mit Originalgummi”.
Die Beklagte hat in ihrem Auktionsangebot zwar nicht ausdrücklich die Bezeichnung “postfrisch mit Originalgummi” gewählt, sondern hat zwei Sterne angeführt, das Angebot konnte bei verständiger Auslegung aber nur dahin verstanden werden:
Die beigefügte Beschreibung erläuterte die Bedeutung der Sterne (** = postfrisch Originalgummi). Zudem ist die Umschreibung der Qualität mit zwei Sternen die in Philatelistenkreisen übliche Bezeichnung für “postfrisch mit Originalgummi”.
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe anhand des eingescannten Abbildes zum Angebot erkennen können, dass die Qualität “postfrisch mit Falz” gemeint sei, ist unerheblich. Die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte Vorlage lässt bereits Falzreste nicht erkennen. Für den Kläger war es angesichts der Größe der Vorlage noch schwerer, auf dem Bildschirm seines Computers derartiges zu erkennen.
Auch der Umstand, dass der Kläger mit € 630,00 Höchstbietender blieb, ist für die Auslegung der Willenserklärungen unerheblich. Rückschlüsse von der Höhe des erzielten Kaufpreises auf die Qualität der angebotenen Ware konnte weder der Kläger noch ein anderer Nutzer des Internetauktionsdienstes ziehen, da der Endpreis erst mit Auktionsende, also nach Zugang des Auktionsangebots und nach Abgabe eines eigenen Gebots, feststand. Zur Auslegung eines Angebots sind nur solche Umstände heranzuziehen, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren (Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 133, Rn. 9). Hierzu gehört der Kaufpreis der Briefmarken nicht. Das Angebot der Beklagten zum Erwerb der Briefmarken ging dem Kläger mit Kenntnisnahme von ihrem Auktionsangebot zu. Dabei liegt es in der Natur der Auktion, die ja gerade der Preisbildung dient, dass zu diesem Zeitpunkt der Endpreis, zu dem der Kaufvertrag zustande kommt, noch nicht bekannt ist.
Der Anspruch des Klägers aus dem Kaufvertrag ist nicht, wie die Beklagte meint, durch Anfechtung vernichtet worden.
Einem Anfechtungsrecht steht nicht entgegen, dass der Kläger per Email am 21.04.2004 eine Kaufbestätigung erhielt. In der automatisch erstellten Email liegt keine Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts im Sinne des § 144 Abs. 1 BGB. Die Email nahm die Daten des Auktionsangebotes auf, sie beruhte auf dem von der Beklagten behaupteten Irrtums bei der Eingabe.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie von ihr geschildert, bei der Angebotsabfassung irrtümlich einen Stern nicht gelöscht hat und ihr damit das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Erklärungsirrtums zusteht. Denn eine wirksame Anfechtung scheitert daran, dass die Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt ist, §§ 143 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB.
Die im Telefax vom 03.05.2004 enthaltene Erklärung der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB, denn sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sich die Beklagte unbedingt vom Vertrag lösen wollte. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine wirksame Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 Abs. 1 BGB auch vorliegen kann, wenn die Anfechtung nicht als solche bezeichnet wird. Es muss aber zumindest dem auch durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Willensäußerung unzweideutig zu entnehmen sein, dass das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen bleiben soll (BGH NJW 1984, 2279; strenger Mayer-Maly/Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., 2001, § 143, Rn. 4: “völlige Unzweideutigkeit”). Ein solcher, klar zu Tage tretender Wille ist der Erklärung der Beklagten vom 03.05.2004 aber nicht zu entnehmen. So teilte die Beklagte zwar den Umstand (“Tippfehler”) mit, der ihren – vom Kläger bestrittenen – Irrtum begründen sollte und betonte die vermeintliche Offensichtlichkeit desselben (“oder glauben Sie wirklich ein 7000 EURO Artikel würde für 9 % verschenkt”). Sie versäumte es aber, unzweideutig die Konsequenz einer Loslösung von der vertraglichen Bindung zu erklären und diese auch mit einem zugrunde liegenden Irrtum ursächlich zu verknüpfen. Die Beklagte sah vielmehr zuallererst den Kläger in der Pflicht, der den behaupteten Tippfehler habe erkennen müssen. Darüber hinaus brachte die Beklagte deutlich zum Ausdruck, dass das Schicksal der vertraglichen Bindung von einer weiteren Entscheidung des Klägers abhängen sollte, in dem sie diesem zugestand, vom Vertrag zurückzutreten (“lassen wir Sie vom Vertrag zurücktreten”). Auch die abschließende Formulierung “Lassen Sie uns Ihre Entscheidung bitte zukommen” brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger noch nicht mit der Erklärung vom 03.05.2004 als beendet betrachtete. Mit dem Schreiben wollte sie insgesamt nicht einen Vertragsschluss – Verkauf des Briefmarkenblocks der Qualität “postfrisch mit Originalgummi” zum Preis von € 630,00 – aufheben, sondern dem Kläger gestatten, von einem Vertrag – Verkauf des Briefmarkenblocks der Qualität “postfrisch mit Falzrest” – zurückzutreten. Dass es der Beklagten bei der Erklärung vom 03.05.2004 am Willen mangelte, den Vertrag endgültig zu beseitigen, lässt sich auch aus Folgendem ableiten: Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 13.05.2004 vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrags, ohne ihre Erklärung vom 03.05.2004 zu erwähnen. Hieraus lässt sich folgern, dass die Beklagte bis zum 13.05.2004 selbst davon ausging, keine Anfechtungserklärung abgegeben zu haben.
Die unzweifelhaft den Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB genügende Anfechtungserklärung im Schriftsatz der Beklagten vom 13.05.2004 erfolgte nicht rechtzeitig. § 121 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Anfechtungserklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen muss. Ob eine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, lässt sich dabei nur anhand der Umstände des Einzelfalls ermitteln, wobei die berechtigten Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind (Wendtland, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004, § 121, Rn. 5, 7). In der Rechtsprechung wird die Obergrenze bei zwei Wochen ab Kenntniserlangung für die unverzügliche Erklärung der Anfechtung gesehen (Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. A, § 121 Rn. 3). Diese zweiwöchige Frist wurde durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 13.05.2004, die drei Wochen nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund am 22.04.2004 erfolgte, deutlich überschritten. Losgelöst von der Überschreitung dieser Regelfrist, die als nicht gesetzliche Frist nur einen Anhaltspunkt bieten kann, sind keine Gründe vorgetragen, die die Beklagte daran gehindert hätten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Anfechtung zu erklären. Soweit die Beklagte dazu hätte anwaltlichen Rat einholen müssen, wäre dies sehr wohl in weitaus kürzerer Zeit möglich gewesen. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie – wie das Telefax vom 03.05.2004 nahe legen könnte – glaubte, durch die behauptete Offensichtlichkeit des Tippfehlers nicht durch den Vertrag gebunden zu sein. Die irrige Annahme, der Vertragspartner habe den Irrtum durchschaut und den wahren Willen des Erklärenden erkannt, so dass eine Anfechtung nicht notwendig sei, kann nämlich nur dann zur Rechtfertigung einer Verzögerung der Anfechtungserklärung angeführt werden, wenn der Irrende gewichtige Anhaltspunkte für diese Auffassung geltend machen kann (Kramer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 4. Aufl., 2001, § 121, Rn. 7). Bereits mit der telefonischen Nachfrage des Klägers am 22.04.2004, spätestens aber nach Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 26.04.2004 hätte die Beklagte erkennen müssen, dass ihre diesbezüglichen Erwägungen vom Vertragspartner nicht geteilt werden und Handlungsbedarf für eine Beseitigung der vertraglichen Bindungen, sei es durch die sofortige Einholung rechtlichen Rats, sei es durch eine eindeutige Erklärung der Lösung vom Vertrag, bestand.
Der Anspruch des Klägers, von der Beklagten den versicherten Postversand des Briefmarkenblocks an sich gegen Zahlung von € 5,00 Versandkostenpauschale verlangen zu können, ergibt sich aus der von der Beklagten unbestrittenen Offerte im Auktionsangebot sowie in der E-Mail vom 21.04.2004, die der Kläger spätestens mit Schreiben vom 26.04.2004 angenommen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
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