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eBay startet Verkaufsformat eBay-Express

Anbieter sollten sich rechtlich beraten lassen

 

Seit Ende August 2006 hat eBay das Verkaufsformat eBay-Express freigeschaltet. Unter www.express.ebay.de wird ein Neuwaren-Marktplatz angeboten. Bei eBay-Express bieten ausschließlich gewerbliche Anbieter Neuware zu Festpreisen an. Eine Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, PayPal oder Lastschrift. Nur von eBay geprüfte Anbieter mit über 98% positiven Bewertungen dürfen bei eBay-Express mitmachen.

Für Bieter auf eBay-Express-Angebote gibt es gesonderte Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Wer bereits bei eBay angemeldet ist, wird aufgefordert, diese gesonderten Bedingungen und die Datenschutzerklärung zu akzeptieren. Dies ist insofern wichtig, als dass ich der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dem gewerblichen eBay-Express-Anbieter nach § 6 der dortigen AGB richtet und nicht nach den alten eBay-AGB.

Grundsätzlich kann ein Verkäufer beliebig viele Artikel von unterschiedlichen Anbietern in einen Warenkorb legen. Die im Warenkorb befindlichen Artikel werden für den Käufer nicht reserviert, zu diesem Zeitpunkt wird noch  kein Kaufvertrag geschlossen. Eine Prüfung, ob die im Warenkorb befindlichen Artikel noch verfügbar sind, erfolgt erst, nachdem der Käufer im Kassenbereich auf die Schaltfläche “Bestellung abschicken” klickt. Wenn Verfügbarkeit und Zahlungsmethode bestätigt worden sind, kommt es zwischen Anbieter und Käufer zu einem Kaufvertrag.

Was ist für Anbieter bei eBay-Express zu beachten?

eBay-Express hat keine Möglichkeit, eine entsprechende Mich-Seite einzurichten bzw. auf die sonst einsehbare Mich-Seite kann nicht zugegriffen werden. Zumindestens gibt es kein entsprechendes Symbol auf der Anbieterseite. Es ist daher problematisch, rechtliche Informationen, soweit dies erlaubt ist, auf der Mich-Seite unterzubringen. Eine Alternative wäre hier gegebenenfalls ein direkter URL-Link auf die jeweilige Mich-Seite im Standard-Angebot von eBay.

Notwendig ist dies jedoch nicht. eBay-Express bietet die Möglichkeit, dass der Anbieter entsprechende rechtliche Informationen, d.h. die Anbieterkennzeichnung, eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in entsprechenden Feldern auf der eBay-Seite selber unterbringen kann. Entsprechend eingerichtete Felder bietet eBay für die Anbieterkennzeichnung unter der Überschrift “Rechtliche Informationen des Verkäufers”. Ferner gibt es einen weiteren Punkt “Widerrufs- oder Rückgabebelehrung” sowie “Vertragsbedingungen”. Dort können die entsprechenden Informationen im Volltext eingepflegt werden.

Für die Nutzung bei eBay-Express muss seitens der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf geachtet werden, dass dem Kunden deutlich wird, unter welchen Bedingungen ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wird.

Bei der Gestaltung Ihrer gewerblichen Angebote  bei eBay-express beraten wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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