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eBay-Angebote vorzeitig beenden -aber richtig-

Angebot ist rechtsverbindlich (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005)

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen 8 U 93/05 ein interessantes Urteil zu der Frage gesprochen, ob ein Kaufvertrag bei eBay auch dann zu Stande kommt, wenn der Bieter vor Zeitablauf einer Auktion die Auktion vorzeitig beendet. Dies hat das OLG bejaht. Mit der gleichen Frage hatte sich bereits das Landgericht Berlin befasst( LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 – AZ: 4 0 293/04 ). Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist durch das KG Berlin am 25.01.2005, AZ 17U 24/04 bestätigt worden. Die Rechtsprechung kann somit insgesamt als gefestigt betrachtet werden.

Das Angebot eines Verkäufers ist verbindlich und nicht widerruflich. In § 9 Nr. 1 der eBay-AGB heißt es

“In dem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Webseite einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion).”

Streichungen von Verkaufsangeboten sind in den eBay-AGB nicht vorgesehen. Insofern heißt es im Urteil “Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebot; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht.” Der Verkäufer hatte unter Berufung auf die eBay-Grundsätze die Auktion vorzeitig beendet und bis dahin abgegebene Gebote gestrichen. Die eBay-Grundsätze nennen hierfür verschiedene Gründe. Diese sind jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Grund genug, sich die von eBay zur Verfügung gestellten Möglichkeiten, Angebote vorzeitig zu beenden, einmal genauer anzusehen. Es heißt auf der Seite von eBay (http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html): “Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen.”

Es werden dann verschiedene Gründe genannt, wie bspw. das man sich in der Beschaffenheit des Artikels geirrt hat, die Beschaffenheit sich zwischenzeitlich geändert hatte oder der Artikel nicht mehr verkauft werden kann, da er zerstört wurde. Wenn nur noch 12 oder weniger Stunden bis zum Angebotsende verbleiben und Gebote vorliegen, ist dem Verkäufer eine vorzeitige Beendigung nicht erlaubt.

In diesem Zusammenhang ergibt sich ein erheblicher Widerspruch: eBay sieht zwar die Möglichkeit vor, ein Angebot vorzeitig zu beenden. Der Verkäufer selbst hat davon jedoch nichts: Ein Kaufvertrag kommt, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde, dennoch zu Stande. Das Problem für den Verkäufer geht sogar noch weiter. Dadurch das die Auktion nicht bis zum Ende lief, sondern durch den Verkäufer vorzeitig abgebrochen wurde, kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer auch nicht einen angemessenen Preis für seine Ware erhalten wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Regel kurz vor Auktionsende im erheblichem Umfang Gebote abgegeben werden. Letztlich schneidet sich der Verkäufer durch die vorzeitige Beendigung von Angeboten ins eigene Fleisch. Die Möglichkeit von eBay, dem Verkäufer einzuräumen, Angebote vorzeitig zu beenden, macht somit keinen Sinn, jedenfalls nicht dann, wenn auf das Angebot bereits Gebote abgegeben wurden.

Das Oberlandesgericht eröffnet eine “vorzeitige Beendigung” des Angebotes nur durch eine Anfechtung wegen Irrtums. Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung (=Einstellen des Angebotes bei eBay) über das Angebot selbst oder seinen Inhalt geirrt hat, kann seine Vertragserklärung anfechten. Es heißt insofern in § 119 BGB:

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1)Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2)Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Juristen unterscheiden zwischen einem Erklärungs- und einem Eigenschaftsirrtum. Ersteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Startpreis einer Auktion aus Versehen zu niedrig gewählt wurde oder ein Produkt gar nicht hätte eingestellt werden sollen. Der Eigenschaftsirrtum ist gegeben, wenn ein Irrtum über die Eigenschaft, bspw. eine Mangelfreiheit der Sache beim Verkäufer vorliegt.

Die vorzeitige Beendigung einer Auktion selbst dürfte hierbei keine wirksame Anfechtung darstellen, da die Anfechtung gegenüber dem Höchstbietenden zu erklären ist. Wichtig ist auch, dass eine derartige Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden muss. Es heißt insofern zutreffend in dem Urteil “Der Anbieter kann zwar auf Grund der eBay-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über ein Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.”

Wichtig für eine wirksame Anfechtung sind somit zwei  Voraussetzungen:

1.Die Anfechtung muss unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden.

2.Die Anfechtung muss einen rechtlich einwandfreien Anfechtungsgrund beinhalten.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer angeblich nach einer Woche Auktionslaufzeit einen Ölverlust am Getriebe des angebotenen Fahrzeuges bemerkt. Dies war durch das Gericht nicht als Anfechtungsgrund anerkannt worden. Es heißt im Urteil: “Nur vorübergehende Erscheinungen, wie ein unschwer durch Reparatur zu behindernder Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache.”

Wichtig ist auch in der Anfechtungserklärung selbst, sämtliche Gründe zu nennen, die einen zur Anfechtung berechtigen könnten. Die Anfechtung sollte jedenfalls nicht wie in dem Fall, wie vom Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen 2 O 455/04) entschieden, ausgesprochen werden. Im dortigen Fall hatte der Anfechtende, es lag ein Tippfehler im Angebot vor, in der Anfechtung nicht deutlich gemacht, dass er sich endgültig vom Vertrag habe lösen wollen. Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, dies deutlich zu machen und auch das Wort “Anfechtung” zu verwenden. Des Weiteren muss die Anfechtung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.

Fazit:

Angebote bei eBay sind bindend. Die durch eBay vorgesehene Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig zu beenden, bringt den Verkäufer nur in Teufels Küche. Der richtige Weg ist vielmehr, die Auktion vorzeitig zu beenden und (!) unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden eine Anfechtung wegen Irrtums zu erklären. Nur so ergibt sich eine Chance (mehr auch nicht!), sich vom Kaufvertrag zu lösen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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