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Problematisch: Gewerbliches Angebot von Dienstleistungen bei eBay

Die Plattform eBay ist in erster Linie eine Plattform, über die Waren verkauft werden. Unabhängig davon gibt es durchaus gewerbliche Verkäufer, die auch Dienstleistungen anbieten. Der Begriff der Dienstleistung ist sehr weit gefasst: Dienstleistung ist auf der einen Seite alles, was nicht Warenverkauf ist. Zur Dienstleistung gehören auch Werkverträge. Bei einem Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet. Zur Dienstleistung im Sinne des Fernabsatzes gehört auch die Vermietung von Sachen.

Nach unserem Eindruck sind es Dienstleistungen aller Art wie z.B.  Digitalisierungen von Filmen sowie zum Teil sogar Handwerksleistungen, die auf eBay.de angeboten werden.

Für den Anbieter ist dies nicht ganz unproblematisch.

Andere Widerrufsbelehrung beim Angebot von Dienstleistungen

Wenn ein gewerblicher Anbieter über das Internet eine Dienstleistung anbietet, ist auch dies ein Fernabsatzvertrag.

Ebenso, wie bei dem Kauf einer Ware, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht.

Das Problem besteht darin, dass die Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen eine ganz andere ist, als die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren.

Es gibt viele Unterschiede:

Zum einen ist der Fristbeginn bei einer Widerrufsbelehrung für den Warenverkauf ein anderer, als bei einer Dienstleistung. Beim Warenverkauf beginnt die Frist, vereinfacht gesagt, mit Erhalt der Ware. Bei einer Dienstleistung beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss.

Auch die Folgen des Widerrufes sind anders:

Während bspw. beim Kaufvertrag der Verkäufer ggf. einen Wertersatz unter Nutzung der Ware verlangen kann, sieht dies bei einer Dienstleistung anders aus. Bei einer Dienstleistung ist ggf. ein angemessener Betrag zu zahlen, für den Anteil, den der Unternehmen bis zum Widerruf im Rahmen der Dienstleistung bereits erbracht hat.

Das Einzige, was identisch ist, ist das Muster-Widerrufsformular.

Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Angebot von Dienstleistungen dürften sich von AGB unterscheiden, die Händler üblicherweise bei eBay für den Verkauf von Waren nutzen.

Problem: Gestaltungsvorgabe bei eBay

Bei einem gewerblichen eBay-Angebot wird grundsätzlich oberhalb der Widerrufsbelehrung über die Rücksendekosten informiert. Dort heißt es dann bspw. “

   Käufer zahlt Rückversand”.

Einen Rückversand gibt es jedoch bei Dienstleistungen in der Regel nicht.

Ob insofern vor dem Hintergrund der Gestaltungsvorgaben bei eBay das Angebot von Dienstleitungen bei eBay überhaupt rechtskonform möglich ist, halten wir nicht für abschließend geklärt.

Abmahnung wegen falscher Widerrufsbelehrung

Uns sind aus unserer Beratungspraxis Fälle bekannt, in denen die Anbieter von Dienstleistungen wegen einer angeblich fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei eBay abgemahnt wurden. Vor dem Hintergrund, dass Abgemahnte nicht mit den üblichen Standard-Rechtstexten seine Verpflichtungen rechtskonform erfüllen kann, kann eine derartige Abmahnung sehr weitreichend sein.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.11.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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