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Endlich geklärt: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat (KG Berlin)

 

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  • Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!

Die Frage, wie lange die Widerrufs- oder Rückgabefrist bei eBay eigentlich dauert, war bisher in der Rechtsprechung nach unserer Kenntnis noch nicht verhandelt worden. In Frage kamen zwei Widerrufsfristen, nämlich entweder 2 Wochen oder 1 Monat.

Die Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, ob der Verbraucher vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Im Gegensatz zum klassischen Internetshop zeichnet sich eBay dadurch aus, dass der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer auf jeden Fall direkt nach Anklicken eines entsprechenden Buttons bei eBay direkt geschlossen wird, sei es durch Abgabe des Höchstgebotes oder durch Ausüben der Sofort-Kauf-Option. Es fehlt der bei Internetshop übliche Zwischenschritt, dass der Kunde erst einmal nach Absendung der Bestellung eine Bestelleingangsbestätigungsmail erhält, der eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung beigefügt sein sollte. Zu diesem Zeitpunkt ist zwischen dem Shopbetreiber und den Kunden noch kein Vertrag abgeschlossen worden, so dass die Bestätigungsmail, die eine Widerrufsbelehrung enthält, die Textformerfordernis auf jeden Fall wahrt.

Das Kammergericht Berlin hat nunmehr im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über eine einstweilige Verfügung klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06 (103 O 91/06 LG Berlin)). Das Kammergericht führt somit schön nachvollziehbar aus, dass eine Information im Angebot selbst nach seiner Auffassung die Textformerfordernis nicht erfüllt. Bei eBay-Geschäften sei im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Es wäre zwar theoretisch möglich, jedem eBay-Bieter bei Auktionen eine entsprechende automatisch generierte Mail zukommen zu lassen. Weder der technische Ablauf bei eBay, noch die Informationsflut bei eBay-Auktionen lässt dies jedoch wohl in der Praxis zu. Ob eBay hier reagieren wird, um seine gewerblichen Verkäufer zu schützen, bleibt abzuwarten.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Entscheidung mittlerweile inhaltlich bestätigt (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06) und OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06 .

Was tun?

Der Beschluss des Kammergerichtes Berlin ist nur der Anfang. Wir haben Kenntnis von einem weiteren Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, dass frühestens im Oktober 2006 entschieden wird, und sich ebenfalls mit der Widerrufsfrist bei eBay beschäftigt. Nach unserer Auffassung dürften die Zeiten, in denen man juristisch guten Argumenten eine 2-Wochen-Frist annehmen durfte, wohl vorbei sein. Wir raten daher dringend dazu, die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auf 1 Monat abzuändern. Tragen Sie einfach in die Muster-Widerrufsbelehrung da in die Muster-Rückgabebelehrung, die Sie verwenden sollten, statt “2 Wochen” “1 Monat” ein.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass 1 Monat nicht 4 Wochen oder 30 Tage sind (hier ein falsches altes Beispiel von eBay)! Dies hängt jeweils von der Länge des Monats ab. Im BGB wird somit durchaus zwischen einer Frist von 30 Tagen und 1 Monat unterschieden. Sie sollten auf jeden Fall die Formulierung nehmen, die der Gesetzgeber vorschreibt.

Da eine zu kurze Widerrufsfrist ein Wettbewerbsvorteil gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellen kann, wie aus dem Beschluss des KG Berlin sehr schön deutlich wird, ist ferner anzuraten, die Änderungen unverzüglich vorzunehmen, um sich nicht unnötigen Abmahnungen auszusetzen.

Vor dem Hintergrund, dass erst mehrere Jahre nach Einführung eines Widerrufsrechtes in Gericht der zweiten Instanz über die Widerrufsfrist entschieden hat, gehen wir im Übrigen davon aus, dass das letzte Wort zur  Frist noch nicht gesprochen ist, sondern dauerhaft der Bundesgerichtshof darüber entscheiden wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Bild:fotolia.com

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