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Agentur- und Kommissionsverkäufe bei ebay – rechtliche Fallen und vertragliche Fragen

1. Was sind Verkaufagenten bei ebay?

Im Trend liegen mittlerweile sogenannte ebay-Agenturen, die für Dritte, die nicht über einen Internetanschluss verfügen oder nicht selbst bei ebay verkaufen möchten, den Verkauf übernehmen.

Ebay selbst bietet diese Möglichkeit für seine Mitglieder unter dem Stichwort “Verkaufsagent” an (http://pages.ebay.de/tradingassistants.html).

Nach der ebay-Definition sind Verkaufsagenten erfahrene ebay-Verkäufer, die ihr Verkaufs know how allen Interessierten zur Verfügung stellen. Verkaufsagenten verkaufen Waren für Dritte in eigenem Namen. Ebay bietet gleichzeitig einen Verkaufsagentenverzeichnis an. Ferner haben ebay-Mitglieder die Möglichkeit, gesonderte Informationen zu ihrer Verkaufsageten-Tätigkeit anzubieten.

Ebay stellt dabei bestimmte Anforderungen an den zukünftigen Verkaufsagenten (http://pages.ebay.de/tradingassistants/learnmore.html):

– ein Verkaufsagent soll über mehr als 49 Bewertungspunkte verfügen

– mindestens 97% der Bewertungen sollten positiv sein

-ein Verkaufsagent soll mindestens 10 Angebot innerhalb der letzten 30 Tage erfolgreich abgeschlossen haben.

Bei Verkaufsagenten, die einen eigenen Laden haben, verwendet ebay die Bezeichnung “Verkausagenten-Shops”.

Für Verkaufsagenten gelten bei ebay spezielle Grundsätze (http://pages.ebay.de/help/community/ta-policy.html).

Ebay selbst weist darauf hin, dass der Verkaufagent ein komplexes Vertragsverhältnis eingeht. Dies gilt auch für den Kunden, der die Leistungen eines Verkaufsagenten nutzt. Zur Absicherung bietet ebay ferner rudimentäre rechtliche Informationen, die den Haftungsumfang des Verkaufsagenten jedoch nicht deutlich werden lassen (http://pages.ebay.de/tradingassistants/legal.html).

Grund genug, sich die Rechtslage einmal genau anzusehen:

2. Vertragliche und rechtliche Verhältnisse zwischen Verkaufsagenten und dem Eigentümer der Ware

Im Rahmen eines Vertrages übernimmt der Verkaufsagent die Aufgabe, die Ware des Kunden bei ebay zu verkaufen. Entsprechend der Rechtsprechung und den ebay-Grundsätzen (dazu später) verkauft der Verkaufsagent die Ware im eigenem Namen. Dies hat zur Folge, dass der Käufer der Ware bei ebay mit dem Verkaufsagenten, nicht jedoch mit dem Kunden des Verkaufsagenten einen Vertrag abschließt. Eine sogenannte Stellvertretung mit der Folge, dass der Verkaufsagent quasi als Vertreter des Kunden bei ebay die Ware anbietet ist rechtlich höchst problematisch und zudem nach den ebay-Grundsätzen nicht möglich. Der Verkaufsagent hat somit die volle Verantwortung für das Angebot der Ware seines Kunden in seinem ebay-Auftritt.

Im Rahmen eines Verkaufes hat der Verkäufer die Verpflichtung, das Eigentum an der Sache dem Verkäufer zu verschaffen. Diese Grundpflichten des Kaufvertrages ergeben sich aus § 433 BGB:

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

 

( 1)

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

 

(2)

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 433 BGB verdeutlicht letztlich alle rechtlichen Pflichten des Verkaufsagenten. Er ist zum Einen verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Dies ist rechtlich nur dann möglich, wenn sein Kunde Eigentümer der Sache ist. Wird ihm somit eine gestohlene Sache angeboten, kann weder der Verkaufsagent noch der Käufer bei ebay an dieser Sache Eigentum erlangen. Dies ergibt sich aus § 935 BGB. Gestohlene Sachen sind somit vom jeweiligen Besitzer ohne Einschränkungen an den Eigentümer zurückzugeben. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb, bei dem es darauf ankommt, dass der Käufer der Ansicht war, der Verkäufer sei Eigentümer der Sache, ist in diesem Fall nicht möglich.

Somit muss der Verkaufsagent sicherstellen, dass sein Kunde Eigentümer an der Sache ist. gerade die relativ annonyme Möglichkeit, über einen Verkaufsagenten gestohlene Ware loszuschlagen, schafft hier gewisse Versuchungen. Somit sollte zum Einen eine Identitätsfeststellung mittels Personalausweis durch den Verkaufsagenten vorgenommen werden. Eigentumsnachweise, wie Kaufbelege oder Rechnungen führen ebenfalls zu einer gewissen Rechtssicherheit. All dies sollte in einem entsprechenden Kommissionsvertrag zwischen dem Verkaufsagenten und dem Verkäufer geregelt werden.

Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu überlassen. Wie bereits dargestellt, verkauft der Verkaufsagent die Ware in eigenem Namen, er haftet somit für etwaige Mängel an der Ware. Problematisch ist hier, dass der Verkaufsagent die Ware in der Regel gar nicht kennt, bzw. über ihre Beschaffenheit Bescheid weiß. Neben einer Prüfungspflicht über die Funktionsfähigkeit der Ware sollte sich der Verkaufsagent von seinem Kunden etwaige Mängel oder eine Mangelfreiheit schriftlich zusichern lassen, um diesen später gegebenenfalls in Regress nehmen zu können.

Da der Verkaufsagent als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt, hat er dem Käufer bei ebay mindestens eine einjährige Gewährleistung auch bei Gebrauchtwaren einzuräumen.

Hier stellt sich natürlich das Problem, was passiert, wenn der Käufer der Ware Mängelansprüche an den Verkaufsagenten stellt, der gegebenenfalls den Kaufspreis abzüglich einer Provision bereits an seinen Kunden ausgezahlt hat. Auch diese Fragen sollten vertraglich geklärt werden. Ansonsten kann es zu dem Problem kommen, dass der Verkaufsagent voll und ganz für etwaige Mängel der verkauften Sache haftet, während er – aus welchen Gründen auch immer – gegenüber seinem Kunden keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Eine sorgfältige Warenbeschreibung nebst einem Hinweis auf eine einjährige Gewährleistung ist somit eine der Hauptsorgfaltspflichten des Verkaufsagenten, der später keinen rechtlichen Stress haben möchte.

Der Verkaufsagent kann die Ware in Kommission verkaufen, d.h., sein Kunde erhält das Geld erst bei tatsächlichem Verkauf und Zahlung des Kaufpreises. Ein anderes Modell sieht vor, dass der Verkaufsagent die Ware selbst von seinem Kunden erwirbt und diese dann bei ebay weiterverkauft. Entsprechendes muss vertraglich geklärt werden.

3. Das rechtliche Verhältnis zwischen Verkaufsagenten und dem Käufer bei ebay

Ebay weist zutreffend darauf hin, dass Verkaufsagenten in eigenem Namen bei ebay die Waren Dritter verkaufen (http://pages.ebay.de/tradingassistants/legal.html)

Es erfolgt somit zum Einen nach der Rechtsprechung zum Anderen nach den Grundsätzen von ebay kein Verkauf im Namen des Kunden des Verkaufsagenten. Dies ist auch durch die Rechtsprechung bestätigt worden. So hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 01.10.2003 ausgeführt, dass Verkäufer bei ebay nicht in fremden Namen, sondern unter einem Pseudonym handeln. Ein Handeln in Vertretung eines anderen Verkäufers ist daher in der Regel nicht gegeben. Ähnliches hat das OLG München durch Urteil vom 05.02.2004 (NJW 2004, 1328 f) bestätigt.

Vertragspartner ist somit immer der Verkaufsagent selbst mit weitreichenden Rechtsfolgen: Wie bereits erläutert, ist der Verkaufsagent verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Ware zu übereignen. Ist dies nicht möglich, weil der Gegenstand gestohlen war, haftet der Verkäufer. Gleiches gilt für etwaige Mängel an der Sache. Gerade bei Verkäufen durch Verkaufsagenten ist eine sorgfältige Artikelbeschreibung wie eine genaue Beschreibung, welche Funktionsfähigkeit zugesichert wird, wesentlich, da diese Beschreibungen Vertragsinhalt werden.

Auch die Mindestgewährleistung von einem Jahr sollte beachtet werden, so dass ein Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich ist.

Zu einem weiteren Problem kann es kommen, dass der Käufer bei ebay den Kaufvertrag widerrufen kann. Bei ordnungsgemäßer Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann der Verkaufsagent somit frühestens zwei Wochen nach Übersendung der Ware davon ausgehen, dass der Kaufvertrag rechtlich auch Bestand hat. Auch dies muss bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung mit dem Kunden des Verkaufsagenten Berücksichtigung finden.

4. Worauf zu achten ist.

Wesentlich ist in erster Linie ein Vertrag zwischen Verkaufsagent und seinem Kunden, der die oben ausgeführten Rechtsprobleme für beide Parteien rechtssicher klärt. Zum Anderen muss sich der Verkaufsagent immer darüber im klaren sein, dass er für die verkaufte Ware die volle Haftung trägt. Angesichts der nicht allzu hohen Provisionen ist das wirtschaftliche Risiko nicht unerheblich.

Bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung oder Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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