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eBay-Verkäufer haftet für Google-Shopping-Anzeigen, die eBay für ein Angebot schaltet

Einigen gewerblichen eBay-Verkäufern wird es gar nicht bekannt sein:

eBay schaltet häufig für gewerbliche eBay-Angebote Anzeigen bei Google-Shopping.

Diese Anzeigen sind daran zu erkennen, dass in der jeweiligen Google-Shopping-Anzeige das bei eBay verwendete Produktbild mit der Artikelüberschrift verwendet wird und unterhalb des Preises auf eBay verwiesen wird.

Klar in eBay-AGB geregelt

In den eBay-AGB ist klar geregelt, dass eBay entsprechende Anzeigen schaltet. § 1 der eBay-AGB hat die Überschrift „Leistungsbeschreibung“. In § 1 Nr. 2 der eBay-AGB heißt es

„eBay bewirbt die eBay-Dienste und stellt anderen eBay-Gesellschaften sowie Dritten zu diesem Zweck einen Zugang zu den Angeboten und Inhalten der Nutzer zur Verfügung, damit diese die Inhalte auf Websites, in Apps und in E-Mails bewerben können. Dies betrifft z.B. die Anzeige von Angeboten und Inhalten von Nutzern im Rahmen von Preisvergleichsseiten oder Werbeplatzierungen auf Webseiten oder in Apps Dritter.“

eBay-Verkäufer haftet bei wettbewerbsrechtlichen Problemen der Google-Shopping-Anzeigen

Nach unserer Kenntnis kann ein gewerblicher eBay-Verkäufer nicht verhindern, dass seine Angebote auch bei Google-Shopping bewerben werden.

Folge ist, dass der eBay-Verkäufer für Wettbewerbsverstöße haftet, die seine Angebote bei Google-Shopping betreffen, obwohl er diese Anzeige nicht selbst geschaltet hat, sondern eBay dies für ihn getan hat.

OLG Rostock: eBay-Verkäufer haftet direkt für wettbewerbswidrige Google-Shopping-Anzeigen seiner eBay-Angebote

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 28.08.2023, Az.: 2 U 6/23) nimmt eine direkte Haftung des eBay-Händlers für Google-Anzeigen an, die eBay für diesen Händler geschaltet hat. Hintergrund dieses Verfahrens sind wettbewerbswidrige Google-Shopping-Anzeigen, aufgrund von eBay-Verkaufsangeboten.

Das OLG führt hierzu aus:

„Entgegen der mit der Berufungsbegründung weiter vertretenen Ansicht der Verfügungsbeklag-
ten haftet sie für die Werbeanzeige bei Google Shopping, ohne dass es auf eine Haftung für Handeln der Fa. eBay als Beauftragter nach § 8 Abs. 2 UWG ankäme. Es liegt nämlich ein eigenes adäquat kausales wettbewerbswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten vor, obwohl sie lediglich das eBay-Inserat veröffentlichte und die Werbeanzeige in der Folge unstreitig automatisch erstellt wurde. Denn nach § 1 Nr. 2 der AGB der Fa. eBay musste der Verfügungsbeklagten bzw. den für sie handelnden Personen bei Veröffentlichung ihres Angebots auf der Internethandelsplattform bewusst sein, dass es Dritten zum Zwecke der Bewerbung zugänglich gemacht würde, etwa im Rahmen von Preisvergleichsseiten oder für Werbeplatzierungen auf anderen Websites, so auch bei Google-Shopping. Insofern lag es an ihr, entweder eine Gestaltung ihres Angebots auf der Plattform der Fa. eBay zu wählen, die eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Preisangaben auch im Zusammenhang mit automatisch erstellten, schlagwortartigen Werbeanzeigen Dritter auf Preissuchmaschinen, insb. bei Google-Shopping sicherstellte, oder von einem Angebot über die Plattform eBay ganz Abstand zu nehmen. Eine Internetplattform darf nämlich nur dann im geschäftlichen Verkehr, insb. für Werbung mit Preisangaben, verwendet werden, wenn ein rechtmäßiges Handeln sichergestellt werden kann …. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internet-basierten und allgemein zugänglichen Verkaufsplattform darstellt, deren Werbewirkung durch die Weiterverbreitung der Anzeigen auf Suchmaschinen erheblich an Reichweite gewinnt….“

Welche Möglichkeiten hat ein eBay-Verkäufer auf von eBay geschaltete Google-Shopping-Anzeigen Einfluss zu nehmen?

Uns ist nicht bekannt, dass ein gewerblicher eBay-Verkäufer Google-Shopping-Anzeigen für seine Angebote, die durch eBay geschaltet werden, verhindern kann.

Es gibt nach unserem Eindruck jedoch Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der Anzeige.

Die Konstellation, dass eBay quasi automatisch unter Umständen Google-Shopping-Anzeigen schaltet, kann auch in einer anderen Konstellation für einen eBay-Verkäufer wichtig werden:

Wer als gewerblicher Verkäufer im Internet in irgendeiner Form wegen des Inhaltes einer Artikelbeschreibung oder auch wegen fehlender rechtlicher Pflichtinformationen in Anspruch genommen wird, muss in der Regel auch gewährleisten, dass es entsprechende Aussagen und Angaben in Werbeanzeigen nicht gibt.

Dieser Aspekt wird nach unserem Eindruck häufig übersehen.

Wir beraten Sie gern konkret.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer von eBay geschalteten Anzeige für ihr Angebot.

Stand: 01.09.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke