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Ein Auto für 1,50 Euro: Bieten auf eigene Angebote ist unwirksam (BGH)

Gar nicht so selten ist bei eBay der Fall, dass der Verkäufer selbst über ein zweites eBay-Konto heimlich auf seine eigenen Auktionen mit bietet. Dies wird auch “shill bidding” genannt. In erster Linie geht es gerade bei eBay-Auktionen darum, den Preis hochzutreiben.

BGH: shill-bidding ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15) hat nunmehr den Fall des Bietens auf eigene Angebote bei eBay entschieden, und zwar mit weitreichenden Folgen für den schummelnden Verkäufer.

Der Fall

Ein Verkäufer hatte bei eBay einen Pkw angeboten zu einem Startpreis von 1,00 Euro und einer Auktionsdauer von 10 Tagen. Der Kläger bot 1,50 Euro und lieferte sich dann einen Bieterkampf mit einem Dritten bis zu einem Betrag von 17.000,00 Euro.

Der Kläger stiegt dann aus und wurde durch den Verkäufer, den Beklagten in diesem Verfahren, zum Auktionsende mit 17.000,00 Euro überboten.

Der Kläger, der das Fahrzeug gern erwerben wollte, hatte wohl zuletzt 16.500,00 Euro geboten.

Aus Gründen, die nicht ganz klar sind, konnte der Kläger nachweisen, dass der Beklagte (Verkäufer) den Preis durch eigene Gebote hochgetrieben und letztlich seine eigene Auktion gewonnen hatte.

16.500,00 Euro Schadenersatz

Der Beklagte (Verkäufer) hatte das Fahrzeug mittlerweile anderweitig verkauft und konnte dies nicht liefern. Der Kläger (Käufer) hat nach Ansicht des BGH einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 16.500,00 Euro.

BGH: Eigene Gebote sind unwirksam

Den Fall hat der BGH elegant gelöst. Nach den eBay-Bedingungen sind Verkäufe darauf angelegt, “einem anderen” als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Dies hat letztlich zur Folge, dass Gebote, die der Verkäufer selbst auf seine Angebote abgibt, quasi nicht existent sind.

Insofern heißt es im Leitsatz des BGH:

“Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.”

Bei einem “Bieterkampf” zwischen dem Anbieter selbst und ausschließlich einer Person zählt somit nur das erste Angebot des Käufers, der gern Käufer geworden wäre.

Sonderkonstellation

Das Erstaunliche an diesem Fall war die Identität des Verkäufers mit dem Konto, hinsichtlich zum einen des Verkäufer-Accounts und zum anderen des weiteren Accounts, in dem dieser auf sein eigenes Angebot hin Gebote abgab. Wie der Käufer dies feststellen konnte, bleibt unklar.

In Fällen, in denen es nicht der Verkäufer selbst, sondern ein guter Bekannter ist, der die Gebote hochtreibt, dürfte es für den Käufer sehr viel schwieriger werden, hier eine Manipulation des Verkaufspreises nachzuweisen.

Stand: 12.01.2017

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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