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Neue Rechtsprechung: Verkauf eines Parfüm-Testers kann gegen Markenrechte verstoßen und abgemahnt werden Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort! Beliebt ist im Internet der Verkauf von sogenannten Parfüm-Testern. Der Bundesgerichtshof hatte noch mit Urteil vom 15.02.2007, Az.: I ZR 63/04, angenommen, dass der Verkauf von Parfüm-Testern nicht markenrechtswidrig ist, da eine sogenannte Erschöpfung eingetreten ist. Eine Erschöpfung im markenrechtlichen Sinne ist dann eingetreten, wenn die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Nachdem jetzt mehrere Jahre Ruhe war, was den Verkauf von Parfüm-Testern angeht, gibt es nunmehr ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die Rechtslage etwas anders sieht (EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az.: C-127/09). Hintergrund war ein Vorlagebeschluss des OLG Nürnberg vom 31.03.2009. Kläger war die Coty Prestige Lancaster Group GmbH. Die Parfüm-Tester von Coty durften vom Depositär (wohl der Ladenbesitzer) ausschließlich zu vorgegebenen Werbezwecken verwendet werden. Jegliche kommerzielle Verwertung, insbesondere der Verkauf von Proben, Testern oder Miniaturen war untersagt. Gegenstand des Rechtsstreites waren zwei Tester der Parfums der Marke Davidoff Cool Water Men, die aus einem Testkauf in einem Ladengeschäft einer Parfümerie aus Deutschland stammten. Die Tester trugen einen anderen Verschluss sowie die Aufschrift “Demonstration”. Auch die Verpackung war eine andere. Auf einer Seite der Verpackung war der Hinweis “unverkäuflich” angebracht. Es handelte sich offensichtlich um Tester, die ursprünglich nach Singapur geliefert wurden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, da – so hatte dies der Bundesgerichtshof auch bisher angenommen – das Markenrecht an den fraglichen Testern erschöpft sei, obwohl diese als unverkäufliche Exemplare gekennzeichnet gewesen seien. Begründet wurde die Klagabweisung damit, dass eine vertragliche Vereinbarung nicht die Grundsätze der markenrechtlichen Erschöpfung durchbrechen kann. Streitentscheidend war für den Europäischen Gerichtshof, dass die Tester auf Grund vertraglicher Abmachung weiterhin im Eigentum des Markeninhabers stehen und der Inhalt lediglich zum Verbrauch, jedoch nicht zum Verkauf überlassen wurde. Auf Grund des Aufdrucks auf den Testern und der Verpackung sei den Abnehmern klar, dass die Tester nicht zum Verkauf bestimmt seien und deshalb ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ausgeschlossen sei. Das Gericht nimmt unter dem Strich eine Erschöpfung der Markenrechte nicht an, da auf der Verpackung des Testers die Aufschrift “Demonstration” wie auch “unverkäuflich” angebracht war. Insbesondere der Hinweis “unverkäuflich” macht deutlich, dass das Markenprodukt weder innerhalb noch außerhalb der Europäischen Union verkauft werden darf. Im Leitsatz des Urteils heißt es daher:
“Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem “Parfümtester” ohne Übertragung des Eigentums und mit dem Verbot des Verkaufs an vertraglich an den Markeninhaber gebundene Zwischenhändler überlassen werden, damit deren Kunden den Inhalt der Ware zu Testzwecken verbrauchen können, und jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Markeninhaber möglich ist und sich die Aufmachung der Ware von der Aufmachung der den genannten Zwischenhändlern üblicherweise vom Marktinhaber zur Verfügung gestellten Parfümflakons unterscheidet, steht die Tatsache, dass es sich bei diesen Testern um Parfümflakon´s mit der Aufschrift “Demonstration” und “unverkäuflich” handelt, in Ermangelung gegenteiliger Beweise, deren Würdigung Sache des vorlegenden Gerichts ist, der Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen dieser Flakons entgegen.”
In einfachen Worten: Ein Parfüm-Tester, der den Aufdruck “Demonstration” und “unverkäuflich” enthält und in seiner Verpackung von den üblichen Verpackungen abweicht, verstößt gegen Markenrechte und darf somit nicht verkauft werden. Die Firma Coty Germany GmbH hat unverzüglich auf das Urteil reagiert und angefangen, entsprechende Internethändler markenrechtlich abzumahnen. Wir beraten Sie gern. Stand: 16.06.2010 Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock |
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