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Schnäppchen bei eBay sind strafbar oder: Was weit unter Preis erworben wird, ist garantiert geklaut (AG Pforzheim)
Urteil aufgehoben durch das LG Karlsruhe
Die Frage des Verkaufes von Diebesgut bei eBay ist wahrscheinlich nicht allzu selten. Die Rechtslage ist hier zumindestens, was das Zivilrecht angeht, eindeutig. Vergleichen Sie bitte insofern unseren Beitrag “Diebesgut bei eBay – die Rechtslage bei geklauter Ware“.
Bisher spielte es keine praktische Rolle, dass der Käufer von Diebesgut, sich gemäß § 259 Strafgesetzbuch der Hehlerei strafbar machen könnte.
Es heißt in § 259 StGB:
Hehlerei
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich von einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Neben der Tatsache, dass es sich tatsächlich um gestohlene Ware handelt, ist für eine strafrechtliche Verurteilung des Käufers notwendig, dass dieser wusste oder hätte wissen können, dass das Gerät gestohlen war.
Geht es nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim (Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 5040/07) sollte man in Zukunft bei preisgünstigen Schnäppchen vorsichtig sein oder die Finger davon lassen. Der sogenannte Vorsatz, d.h. die Tatsache, dass man wusste oder hätte wissen können, dass die bei eBay angebotene Ware geklaut sein könnte, nimmt das Amtsgericht nämlich schon dann an, wenn der marktübliche Preis erheblich unterschritten wird. Hintergrund war der Kauf eines Navigationsgerätes in einem Wert von 2.137,00 Euro, das bei eBay als neu angeboten wurde. Der Verurteilte hatte das Gerät zu einem Preis von 671,00 Euro zuzüglich Versandkosten erworben. Nach Ansicht des Amtsgerichtes nahm er zumindestens billigend in Kauf, dass das Gerät gestohlen war, da ihm der Neuwert bekannt war. Das Gerät war auch tatsächlich gestohlen worden.
Folge war, dass das Gerät für den Käufer dann doch relativ teuer wurde, da er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach Ansicht des Amtsgerichtes hätte der Käufer aus der Tatsache, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er tatsächlich zahlen musste, schließen müssen, dass das Gerät geklaut sei, hätte zumindestens misstrauisch sein müssen. Hinzu kam, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindestens erschwerte.
Kaum gestohlen – schon in Polen – dann bei eBay?
Die Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim kann nur als Fehlentscheidung angesehen werden. Dieser Entscheidung zu Grunde gelegt, wären Schnäppchen bei eBay unterhalb des marktüblichen Preise quasi immer strafbar unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um gestohlene Ware handelt. Es ist bei eBay durchaus üblich, dass auch hochpreisige Neugeräte zu einem Startpreis von 1,00 Euro angeboten werden, wie es vorliegend der Fall war. Die Ansicht, dass das Gerät von Polen aus angeboten wurde und wahrscheinlich unter dem alten Motto “Kaum gestohlen, schon in Polen” diese Tatsache als weiteres Indiz für einen Diebstahl gelten muss, kann einfach nur als ausländerfeindliche Vorverurteilung bezeichnet werden.
Wer somit billig bei eBay kauft, am besten noch aus dem Ausland, hat zumindestens nach der Ansicht des Amtsgericht Pforzheim schon ein Bein im Knast.
Dies kann so nicht richtig sein und verkennt zudem die Tatsache, dass Neupreise und Marktpreise bei eBay oftmals ganz erheblich auseinanderfallen. Dies stellt den Reiz von ebay dar.
Urteil aufgehoben
Das Landgericht Karlsruhe (Az.:18 AK 136/07, Urteil vom 28.09.2007) hat das Urteil in der Berufungsinstanz am 28.09.2007 aufgehoben und den eBayverkaufer freigesprochen. Begründung: Auch wenn der Verkäufer aus Polen stammt, reicht dies ebenfalls noch nicht dafür, einen Verdachtsmoment zu konstruieren. Schließlich werden auch in Polen Navigationsgeräte dieser Art regulär im Handel verkauft.
Trotzdem Vorsicht!
Ergeben sich jedoch aus der Artikelbeschreibung oder dem gesamten Umfeld der Transaktionen bei eBay Indizien für eine Hehlerei, kann es für den Käufer durchaus eng werden. Dies wird jedoch in den seltesten Fällen der Fall sein. Vor dem Hintergrund, dass an gestohlenen Waren kein Eigentum erworben werden kann, wird jeder vernünftige eBay-Käufer solche Transaktionen vermeiden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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