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BGH: Ebay-Mitglieder haften nicht für Kaufvertrag bei unbefugter Nutzung ihres eBay-Mitgliedskontos

Wer tatsächlich bei eBay ein Gebot abgibt oder die Sofort-Kauf-Auktion ausübt, lässt sich in der Regel nicht feststellen. Lediglich eine Identifizierung über den eBay-Mitgliedsnamen ist möglich. Hierzu muss sich das Mitglied vorher mit seinen Zugangsdaten eingeloggt haben.

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Inhaber eines eBay-Kontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Mitgliedskontos abgegeben hat (Urteil vom 11.05.2011 Az.: VIII ZR 289/09). 

Hintergrund des Rechtsstreites war, dass unter einem Mitgliedsnamen eine komplette Gastronomieeinrichtung angeboten wurde zu einem Eingangsangebot von 1,00 Euro. Der Käufer, der in diesem Verfahren Kläger war, gab ein Maximalgebot von 1.000,00 Euro ab. Am Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebotes beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender und forderte den angeblichen Anbieter auf, ihm die Gastronomieeinrichtung, die einen Wert von über 33.000,00 Euro hatte, gegen Zahlung von 1.000,00 Euro zu überlassen. Nachdem eine hierfür gesetzte Frist abgelaufen war, verlangte er Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820,00 Euro.

Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung vor. Ein Leitsatz ist wichtig. Einer der offiziellen Leitsätze des BGH lautet:

Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremden Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter der Voraussetzung der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat.

Ganz offensichtlich war es so, dass der Ehemann des eBay-Mitglieds das Verkaufsangebot eingestellt hatte. Aus der Gesamtgestaltung des Angebotes wurde nicht deutlich, dass der Ehemann eigentlich der Verkäufer sein wollte.

 

Der BGH nimmt insofern Bezug auf § 2 Ziffer 9 der eBay-AGB. Dort heißt es:

Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.

Sowohl die erste, wie auch die zweite Instanz hatten die Schadensersatzklage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Die Angelegenheit wurde von dem für das Kaufrecht zuständigem VIII. Zivilsenat entschieden. Dieser nahm an, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechtes anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.

Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben werden, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen.

Auf deutsch übersetzt bedeutet dies: Das eBay-Mitglied haftet nur für Erklärungen Dritter (sei es als Käufer oder als Anbieter), wenn diese Erklärungen (Kauf oder Angebot), wenn derjenige, der die Erklärung tatsächlich abgegeben hat, dies auch in Vollmacht des tatsächlichen Account-Inhabers bei eBay tat. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Account-Inhaber nachträglich die Tätigkeiten desjenigen der seinen Account genutzt hat genehmigt. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht könnte vorliegen, wenn der Account-Inhaber weiß, dass ein Dritter (bspw. ein Familienmitglied) regelmäßig seinen Account nutzt.

Hin und wieder kommt es jedoch zu dem Fall, dass Passwörter nicht ordnungsgemäß verwahrt werden oder sogar geknackt werden. In diesem Zusammenhang nimmt der BGH keine wirksame Vertragserklärung ab. Es heißt insofern in der Pressemitteilung des BGH:

Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.

Wie sind Zugangsdaten zu schützen?

Im vom BGH entschiedenen Fall war es ganz offensichtlich so, dass der Ehemann eines eBay-Mitgliedes die Kontodaten seiner Frau nutzte. Etwas lebensfremd nimmt der BGH an “Der Umstand, dass sich der Ehemann der Beklagten von deren Zugangsdaten auf nicht näher bekannte Weise Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass die Beklagte mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch Ihren Ehemann hätte rechnen müssen…. Unabhängig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht auch deswegen aus, weil der Ehemann der Beklagten deren eBay-Zugang zum 1. Mal genutzt hat.”

Interessant auch die Ausführungen des BGH zu den Sicherungspflichten eines eBay-Mitgliedes für seine Kontodaten:

Anders als die Revision meint, muss sich die Beklagte nicht allein schon deswegen die von ihrem Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff ihres Ehemannes auf die maßgeblichen Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechtes eine unsorgfältige Verwahrung der Kontodaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangenen Urheberrechts- und / oder Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstößen genügen lassen. Diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorgang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten  Erklärung eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwort-geschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind, als seine eigenen Belange. Dies ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwort-geschütztes Mitgliedskonto eingerichtet hat und sich den Betreiber dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat.

Mit einfachen Worten: Sich herauszureden, ein Dritter hätte die Zugangsdaten genutzt, seien es Familienmitglieder, Eheleute, Kinder oder Dritte wird zukünftig mehr als einfach werden. Letztlich muss man den BGH so verstehen, dass für den Fall, dass “die Geschichte stimmt” man sich unter der Behauptung ein Dritter hätte den Vertrag abgeschlossen, sehr leicht aus entsprechenden Verträgen herausmogeln kann.

 

Bei Markenrechtsverletzungen sah der BGH dies noch anders

In der Halzband-Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.03.2009 Az.: I ZR 114/06) hat der Bundesgerichtshof zumindest bei einer Schutzrechtsverletzung und einem Wettbewerbsverstoß durchaus eine Haftung des Account-Inhabers angesehen. Dort hieß es im Leitsatz:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zur Schutzrechtsverletzung und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

In dieser Entscheidung stellt der BGH durchaus darauf ab, warum ein Dritter ein Mitgliedskonto genutzt hat, während in der oben besprochenen Entscheidung die “allein unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten” jedenfalls keinen Vertragsschluss zur Folge hat.

Somit wird im Kaufrecht mit einem anderen Maßstab gemessen als im Marken- oder Wettbewerbsrecht.

Stand: 10.06.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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