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Variantenangebote und Grundpreis bei eBay: Grundpreisangabe nur beim konkreten Produkt

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, muss auch ein Grundpreis mit angegeben werden. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss der Grundpreis und der Preis quasi auf einem Blick erkennbar sein. Dies gilt natürlich auch bei eBay.

Problematisch ist dies bei Variantenangeboten bei eBay von grundpreispflichtigen Produkten. Bei einem Variantenangebot werden unterschiedliche Produkte innerhalb eines Angebotes angeboten. Durch Pulldown-Menüs der Angebotsseite kann das Produkt in Art und Menge bspw. präzisiert werden.

Wie Grundpreis darstellen bei Variantenangeboten?

Die automatische Angabe eines Grundpreises von eBay funktioniert bei Variantenangeboten nicht. Den Grundpreis in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen macht, wenn es sich um ein Angebot mit mehreren Varianten handelt, nicht wirklich Sinn. Für eine transparente Grundpreisinformation fehlt schlichtweg der Preis.

LG Arnsberg: Grundpreisangabe ist nur bei konkret ausgewähltem Produkt notwendig

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Arnsberg (LG Arnsberg Urteil vom 02.08.2018, Az.: 8 O 20/18) muss eine Grundpreisangabe nur bei einem konkret ausgewählten Produkt vorgehalten werden.

In dem Fall ging es, so unser Eindruck, um eine fehlende Grundpreisdarstellung bei Variantenangeboten unter anderem bei eBay. Ein konkreter Preis wurde erst nach Auswahl einer Farbe und der Menge angezeigt.

In diesem Fall muss dann auch ein Grundpreis angezeigt werden:

“Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Düsseldorf (LG Düsseldorf Urteil vom 15.08.2014, Az.: 38 O 70/14) an, dass § 2 Abs. 1 PAngV erst dann zur Anwendung kommt, wenn ein konkretes Produkt beworben wird, weil nur für ein solch konkret beworbenes Produkt ein Preis angegeben werden kann, mit der Folge, dass dann die gesetzliche Verpflichtung eintritt, einen Grundpreis zu nennen; bevor nicht ein Endpreis angegeben worden ist, kann auch kein Grundpreis angegeben werden.”

Im entschiedenen Fall fehlte dann in dieser Konstellation der Grundpreis, so dass die Klage berechtigt war.

Wie darstellen bei eBay?

Bei Variantenangeboten wird in dem Artikellisting lediglich ein Preis in der Spanne “von bis” angezeigt.

In der Artikelbeschreibung selbst wird zunächst der günstigste Preis angezeigt. Um welches Produkt es sich handelt, ist zu diesem Zeitpunkt unklar. Dies ist jedoch unproblematisch, da das Produkt in diesem Fall gar nicht gekauft bzw. in den Warenkorb gelegt werden kann, wie folgende Grafik zeigt:

Eine sichere Grundpreisdarstellung bei Variantenangeboten ist jedoch nach unserem Eindruck nur dann möglich, in dem der Händler in die Bezeichnung der Auswahlkriterien des Pulldown-Menüs den Grundpreis mit aufnimmt. Eine automatische Grundpreisanzeige von eBay ist in dieser Konstellation nach unserer Auffassung nicht möglich.

Mit einer Information im Rahmen der Variantenauswahl müsste jedoch eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe rechtskonform möglich sein.

Grundpreisangabe bei “Multi-Rabatt” bei eBay jedoch nicht möglich

eBay bietet das Marketing-Tool “Multi-Rabatt” an. Mit “Multi-Rabatt” können Festpreisangebote mit mehreren identischen Artikeln in vorgegebenen Rabattstufen auf der Artikelseite angeboten werden. Hier ist nach unserem Eindruck eine transparente Grundpreisdarstellung in der Regel nicht möglich. Für die einzelnen Rabattstufen des grundpreispflichtigen Produktes müsste als einzige Darstellungsalternative zurzeit der Grundpreis mit in die Artikelüberschrift aufgenommen werden. Dafür fehlt jedoch in der Regel der Platz.

Wir raten daher vom Angebot von Multi-Rabatt-Artikeln bei grundpreispflichtigen Produkten ab.

Stand: 25.01.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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