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Diebesgut bei eBay – Die Rechtslage bei geklauter Ware

Das Internetauktionshaus eBay bietet sich quasi dazu an, gestohlene Ware, die aus Diebstählen oder Wohnungseinbrüchen stammt, anzubieten. Während in den Vor-eBay-Zeiten gestohlene Gegenstände oftmals in einem grauen Markt umgesetzt wurden oder auf dem Flohmarkt verkauft wurden, ist davon auszugehen, dass ein Großteil von Diebesgut bei eBay verkauft wird. Nirgendwo sonst gibt es die Möglichkeit “gebrauchte Ware” derart unauffällig an den Mann oder die Frau zu bringen. Zum Teil sollte schon eine Artikelbeschreibung hellhörig machen, wenn bspw. Notebooks angeboten werden, deren Zugangspasswort nicht bekannt ist. Gleiches gilt für unsachgemäß “ausgebaute” Autoradios oder Navigationssysteme von Luxusfahrzeugen, bei denen es in der Regel keinen Sinn macht, diese Produkte anzubieten. Hinzu kommt, dass es relativ einfach ist, bei eBay unter falscher Identität ein Mitgliedskonto zu eröffnen. Ein weiteres Indiz in diesen Fällen kann es bspw. sein, dass der Name des Kontoinhabers auf den der Kaufpreis angewiesen werden soll, von dem Namen des eBay-Mitgliedes abweicht.

Die strafrechtliche Komponente

Sowohl der An- wie auch der Verkauf von gestohlener Ware kann strafbar sein. Einschlägig ist hier die sogenannte Hehlerei gemäß § 259 StGB. Bestraft wird, wer eine Sache, die einem anderen gestohlen wurde, ankauft, sich verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft. Die Hehlerei wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer gewerbsmäßig hehlt oder Mitglied  einer Diebesbande ist, muss mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einer Höchststrafe von 10 Jahren rechnen.

Strafrechtlich kann sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer jedoch nur dann Probleme bekommen, wenn er wußte, dass es sich um gestohlene Ware handelt. Eine entsprechende Kenntnis wird zumindestens beim Käufer nicht gegeben sein, selbst wenn, wie oben genannt, gewisse Indizien darauf hindeuten, dass die Ware aus nicht ganz einwandfreien Quellen stammt. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Käufer nach dem Kauf erfährt, dass es sich um gestohlene Ware handelt und diese dann zur Vermeidung weiterer Nachteile weiterverkauft. Hier ist dann der Straftatbestand der Hehlerei gegeben.

Eigentum an gestohlenen Gegenständen nicht möglich

Der Gesetzgeber schützt den Bestohlenen sehr umfassend. Einen Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ist gemäß § 935 BGB grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber spricht insoweit in § 935 BGB von gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Gegenständen. Wer also etwas auf der Straße findet und es später bei eBay anbietet, kann dem Käufer kein Eigentum verschaffen.

Bekommt der ursprüngliche Eigentümer heraus, dass jemand bei eBay seine gestohlenen Sachen gekauft hat, hat er ohne wenn und aber einen Anspruch auf Herausgabe der gekauften Sache. Diese Fälle sind, dies zeigt unsere Praxis durchaus nicht unüblich, gerade wenn bspw. Seriennummern von Produkten mit in die Angebotsbeschreibung aufgenommen werden. Dem Käufer bleibt nichts anderes übrig, als den Kaufpreis vom Verkäufer zurück zu fordern. Der gekaufte Gegenstand ist im Rechtssinne mangelhaft, da der Verkäufer entgegen seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag dem Käufer kein Eigentum verschaffen kann. Der Verkäufer kann somit den Kaufvertrag nicht erfüllen. Neben der Tatsache, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen muss, drohen ihm zudem noch strafrechtliche Konsequenzen und Nachfragen der Staatsanwaltschaft.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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