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3-2-1-Ende: Sperrung der Mitgliedschaft bei eBay

In der Praxis beobachten wir regelmäßig, dass Mitglieder bei eBay durch eBay ganz oder teilweise gesperrt werden. Dies kann insbesondere dann zu einem erheblichen Problem werden, wenn eBay die einzige Plattform ist, in der bspw. Gewerbetreibende ihre Waren verkaufen. Bei dieser Monokultur, darüber sollte man sich im Klaren sein, besteht eine erhebliche Abhängigkeit von dem Marktplatz eBay.

Kündigung jederzeit möglich

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Geschäftsverbindung zu eBay, egal ob man sich etwas zu Schulden kommen lässt oder nicht, nicht ewig dauern muss. Gemäß § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html)  von eBay kann eBay den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen . Dies hat zur Folge, dass im Rahmen einer ordentlichen Kündigung, für die es keine weitere Begründung bedarf, ganz schnell ein Ausschluss bei eBay möglich ist.

Sanktionsmöglichkeiten von eBay

Auf Grund der praktischen Erfahrung in diesem Bereich möchten wir nachfolgend einen Überblick über Sanktions- und Kündigungsmöglichkeiten von eBay-Mitgliedschaften geben, sowie ansprechen, was man dagegen tun kann.

Die Sperrungs- bzw. Kündigungsmöglichkeiten von eBay sind in § 4 der eBay-AGB geregelt. Sogenannte “Maßnahmen”, die im weiteren noch ausgeführt werden, sind möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied  gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder eBay-Grundsätze verletzt oder eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz anderer Mitglieder vor betrügerischer Aktivitäten.

Viele Sperrungsgründe

Es ist lohnen, sich diese einzelnen Punkte einmal anzusehen. Nach der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zum 05.11.2004 haben die eBay-Grundsätze (http://pages.ebay.de/help%5Cpolicies%5Cindex.html) eine besondere Bedeutung erlangt. Die eBay-Grundsätze erscheinen relativ unübersichtlich, stellen jedoch weitgehende Verpflichtungen des eBay-Mitgliedes dar, denen er zu folgen hat. Es gehört somit zu den Hauptleistungspflichten des eBay-Mitgliedes, diese Grundsätze einzuhalten.  Allein die Liste der verbotenen Gegenstände ist lang:

Verboten:

Aktien, Obligationen, Wertpapiere und entsprechende Urkunden

Angebote mit sexuellem Inhalt

Archäologische Funde

Behördliche Ausweispapiere und Lizenzen

Beschreibbare Datenträger und Fotokopien

Decodier- / Entschlüsselungswerkzeuge, Entschlüsselungsmaterialien und Cracksoftware

Drogen, Betäubungsmittel und bewusstseinsverändernde Stoffe

Explosionsgefährliche Gegenstände, Chemikalien und andere gesundheitsschädliche Stoffe

Fahrscheine, Flugtickets, Eintrittskarten

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Güter, die einem Handelsembargo unterliegen

Herunterladbare Medien

Jugendgefährdende Medien

Kataloge, Informationen, Internetadressen (URLs), Bezugsquellen

Körperteile und sterbliche Überreste von Menschen

Medikamente, Arzneimittel und ärztliche Leistungen

Missbrauch von Markennamen

Nationalsozialistische Artikel

Repliken und Fälschungen

Tabakwaren

Tiere, Tierartikel und geschützte Pflanzen

Verbotene elektronische Geräte

Waffen und Waffenzubehör

Fragwürdig

Gegenstände, Kleidungsstücke und Ausweise aus sicherheitsrelevanten Bereichen

Gebrauchte Kleidung

Medizinische Geräte und Medizinprodukte

Weitere Sanktionsmöglichkeiten bestehen, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn gestohlene Ware angeboten wird oder unerlaubte Artikel wie bspw. Pornographie angeboten werden. Auch die Verletzung Rechte Dritter ist ein beliebter Sanktions- und Kündigungsgrund. In der Praxis ist eine Verletzung der Rechte Dritter in der Regel bei Markenrechtsverletzungen gegeben, d.h., bspw. bei dem Angebot von Markenfälschungen. Die Verletzung der eBay-AGB besteht  bspw. in einer fehlenden Zahlung der eBay-Gebühren oder in einem Angebot von verbotenen Artikeln gemäß § 7  der AGB. In § 7 der AGB ist bspw. geregelt, dass der Verkauf von Artikeln, deren Besitz zwar rechtmäßig ist, deren Verwendung aber verboten ist, nicht erlaubt ist. Was dies im Einzelfall sein mag, wird nicht deutlich.

Betrügerische Aktivitäten liegen insbesondere dann vor, wenn auf eigene Angebote geboten wird. Diese Fälle wird es geben. Aus der Praxis ist jedoch immer wieder ersichtlich, dass man als eBay-Mitglied schnell in den Verdacht geraten kann, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen. Die daraus resultierende Account-Sperrung ist zum Teil nur schwer rückgängig zu machen. So kann bspw. schon für den Fall, dass ein eBay-Verkäufer einen besonders guten Kunden hat, der tatsächlich in größerem Umfang von ihm Ware kauft, die Annahme bei eBay eines Bietens auf eigene Artikeln gegeben sein.

Betrug kann auch bei einer Nichtlieferung von Ware bestehen.

Die Sanktionsmöglichkeiten

Die Sanktionsmöglichkeiten bei eBay sind gestaffelt. Der geringste Eingriff ist das Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei eBay eingestellt worden sind. Des Weiteren ist die nächste Stufe eine Verwarnung von Mitgliedern. Die Verwarnung sollte, dies zeigt die Praxis, durchaus ernst genommen werden, da im Wiederholungsfall hier schnell eine Sperre des Accounts droht. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn durch Profi-Seller eine Vielzahl von Produkten eingestellt werden, die bspw. wie bei PC-Software, nicht ganz unproblematisch, gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen können.

Die nächste Stufe ist die Be-/Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes. Dies kann bspw. derart aussehen, dass es dem Mitglied nicht mehr erlaubt ist, neue Angebote zum Verkauf einzustellen.

Nicht unüblich ist auch eine vorläufige Sperrung des Accounts, die zur Folge hat, dass die Mitgliedschaft bspw. für einen Zeitraum von 4 Wochen ruht. Das äußerste Mittel ist dann die endgültige Sperrung des Accounts.

Es heißt zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei der Wahl der Maßnahmen eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitgliedes berücksichtigt, insbesondere, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied einen Verstoß nicht verschuldet hat.

In der Praxis ist jedoch zum Teil schwer nachzuvollziehen, warum eBay in speziellen Fällen gerade diese Sanktionsmaßnahme gewählt hat, unter der das Mitglied dann zu leiden hat.

§ 4 Nr. 2 der eBay-AGB regelt eindeutig, unter welchen Umständen eine endgültige Sperrung möglich ist. Es ist zum Teil dann der Fall, wenn zu viel negative Bewertungen abgegeben werden oder falsche Kontaktdaten angegeben werden. Letzteres deutet sicherlich oftmals auf Betrug hin. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, indem bspw. im Falle eines Umzuges oder einer Schließung des e-Mail-Providers einfach vergessen wurde, die aktuellen Daten einzugeben. In diesem Fall ist man schnell mit einer endgültigen Sperrung dabei.

Problematisch und ein endgültiger Sperrungsgrund ist auch die Übertragung eines Mitgliedskontos. Dies ist nicht möglich. In der Praxis ist es zum Teil so, dass tatsächlich Verkäufe, gerade im gewerblichen Bereich, durch eine Firma vorgenommen werden, die nicht mit den Anmeldedaten übereinstimmen. Dies zu korrigieren erscheint schwierig und brisant.

Die Frage der erheblichen Schädigung anderer eBay-Mitglieder und des Missbrauchs von eBay-Leistungen als endgültigen Sperrungsgrund versteht sich von selbst. Als letztes verbleibt noch ein genereller “wichtiger Grund”, unter der alle Gründe zu fassen, die es eBay unmöglich machen, die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten.

Einmal gesperrt = immer  gesperrt = alles gesperrt

Wenn erst einmal eine endgültige Sperrung vorliegt, ist dies ein Ausschluss des Mitglieds auf ewig. § 4 Nr. 3 der AGB sehen vor, dass sobald ein Mitglied gesperrt wurde, dieses Mitglied die eBay-Webseite auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen kann. Dies hat zur Folge, dass alle Mitgliedskonten gesperrt werden, auch wenn nur ein Fehlverhalten hinsichtlich eines Accounts vorliegt. Extrem einschneidend ist der 2. Halbsatz in § 4 Nr. 3 der eBay-AGB. Das gesperrte Mitglied darf sich auch nicht wieder erneut anmelden, d.h., man kann nicht reinen Tisch machen und dann wieder von vorne beginnen. Es ist durch diese Regelung zukünftig vollkommen ausgeschlossen, dass das gesperrte eBay-Mitglied sich jemals wieder bei eBay anmeldet. Daher sind Verwarnungen, vorläufige oder endgültige Sperrungen sehr ernst zu nehmen. Dies gilt erst recht im Bereich der Powerseller.

Was tun gegen eine Sperrung oder Sanktion?

Wie bereits erläutert, kann die Sperrung eines Accounts eines Prowersellers, der sein Geschäft so gut wie ausschließlich bei eBay macht, existenzbedrohend sein. Der allererste Rat lautet daher, sich dessen bewusst zu sein und sorgfältig und den eBay-Grundsätzen entsprechend zu handeln. Dies fängt im Grunde genommen schon mit der Anmeldung an, indem man dort richtige und zutreffende Daten angibt.

Aus der praktischen Erfahrung heraus scheint es so, dass es bei einer Account-Sperrung eBay nicht darauf ankommt, wieviel Auktionen oder Bewertungen oder Umsatz das eBay-Mitglied bringt.  Im Falle einer unberechtigten Sperrung oder Einschränkung ist es zudem nach unserer Erfahrung extrem schwierig, einen Ansprechpartner bei eBay zu finden bzw. eine Rückäußerung, wenn zu einem behaupteten Sachverhalt eine andere Darstellung unterbreitet wird. Nach unserer Auffassung entspricht der Umgang von eBay gerade mit seinen Geschäftskunden zum  Teil nicht den Maßstäben, die man an ein Unternehmen dieser Größe stellen kann. Hinzu kommen im Falle der Sperrung oder der Einschränkung der Nutzung des Marktplatzes die Probleme, dass Powerseller plötzlich keine Powerseller mehr sind und damit ihren Ansprechpartner verlieren oder die Daten von beendeten Auktionen dem Verkäufer nicht mehr mitgeteilt werden.

Anwaltliche Hilfe ist hier oftmals unverzichtbar. Interessant ist auch der Aspekt, dass eBay mittlerweile im Bereich der Online-Marktplätze eine marktbeherrschende Stellung haben könnte und hier auch ggf. kartellrechtliche Ansprüche in Betracht kommen könnten.

Beachten Sie hierzu bitte auch aktuelle Urteile des Landesgerichtes Potsdam und Landgerichtes Berlin sowie eine aktuelle Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur ordentlichen Kündigung sowie

 

Zusammenfassung

Für eine reibungslose Nutzung des Internetauktionshauses eBay ist es extrem wichtig, die Vorgaben von eBay zu beachten, um sich nicht mit der Sperrung eines Mitgliederkontos konfrontiert zu sehen. Ist eine eigene Klärung mit eBay nicht möglich, sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe gesucht werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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