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E-Tail – Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich (LG Paderborn)

E-Tail nimmt Berufung zurück, da auch das OLG Hamm Rechtmißbräuchlichkeit annimmt

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Aktuell: Massenabmahner BUG AG und e-Tail GmbH stellen Insolvenzantrag

Siehe auch unsere Update am 10.01.2008 am Ende dieses Beitrags

Die E-Tail GmbH ist in der Vergangenheit durch eine Vielzahl von Abmahnungen aufgefallen. Nachdem Abmahnungen teilweise durch unterschiedliche Anwaltskanzleien ausgesprochen wurden, ist E-Tail zuletzt dazu übergegangen, selbst abzumahnen verbunden mit der Aufforderung zur Zahlung einer Kostenerstattung von 200,00 Euro netto. Abgemahnt werden in rauen Mengen die Klassiker, nämlich in erster Linie eine falsche Widerrufsfrist bei eBay und gegebenenfalls ein falscher Fristbeginn. Uns ist ebenfalls bekannt, dass aus bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen geltend gemacht werden, d.h. die Abgemahnten die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen sorgfältig darauf achten, nicht gegen abgegebene Unterlassungserklärungen zu verstoßen.

Angesichts der Tatsache, dass die Firma E-Tail noch nicht lange auf dem Markt ist und die Firma BUG AG ebenfalls als Vielfachabmahner aufgefallen war, war es nur eine Frage der Zeit, bis die Gerichte auch bei der Firma E-Tail zu dem Ergebnis einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kommen würden. Das Verbindungsglied zwischen der BUG AG und der E-Tail GmbH ist der gesetzliche Vertreter, nämlich Herr Christian Böhme.

Auch die BUG AG hatte sich damals auf die Klassiker des wettbewerbswidrigen Handelns konzentriert, nämlich die zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei eBay. Wie Channelpartner am 03.04.2007 meldete, unterlag die BUG AG bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit vor der 33. Zivilkammer des Landgerichtes München.

Nunmehr ist man im Rahmen der Abmahntätigkeit der Firma E-Tail GmbH nach unserer Kenntnis dazu übergegangen, eigenes Personal vorrätig zu halten, das sich um Abmahnungen kümmert. Der Kostenerstattungsanspruch von 200,00 Euro, der im Übrigen in dieser Höhe zweifelhaft sein dürfte, ist im Übrigen höher, als die Kostenerstattungsansprüche bzw. der Wettbewerbszentrale.

Jetzt liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Paderborn vor (Landgericht Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az.: 7 O 20/07), indem auch die E-Tail GmbH wegen Rechtsmissbräuchlichkeit bei der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen scheiterte. Die Urteilsbegründung spricht für sich:

“Dem Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war deshalb nicht zu entsprechen, weil der Antragsgegner zu Recht den Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG erhebt.

Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichtes Berlin und des Oberlandesgerichtes Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei eBay, etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.

 

So ist auf der Internetseite … zu lesen, dass die als recht abmahnfreudig bekannte Antragstellerin jetzt dazu übergegangen sei, auch Händler abzumahnen, die über Amazon.de Elektronikwaren verkaufen.

 

Eine exakte Übersicht über die außergerichtlich erledigten Abmahnungen der Antragstellerin und über die von ihr anhängig gemachten Gerichtsverfahren ist der Kammer naturgemäß verwehrt. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Methode der Antragstellerin entsprechend den allgemeinen Gebräuchen im Abmahnwesen zum Internethandel dahingeht, die Inanspruchnahme der Landgerichte zu streuen. Um den getätigten Rechtsmissbrauch nicht vorn herein evident zu machen, wird insbesondere das Landgericht, in dem man den Betriebssitz hat, nicht oder nur zurückhaltend mit Verfahren bedacht.

 

Auch im vorliegenden Fall ist es aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will, nicht verständlich, warum man sich bei der Antragstellerin, die immerhin 102 km weite Fahrt nach Paderborn zumutet, obwohl es zum Landgericht Hildesheim nur 26 km sind.

 

Der Kammer ist, wie gesagt, zwar ein genauer Überblick über die Abmahntätigkeit der Antragstellerin verwehrt, eine ausreichende Einschätzung wird hier allerdings bereits ermöglicht durch die Akte hier und das weitere Verfahren 7 O 12/07 Landgericht Paderborn.

 

Aus diesen Akten folgt, dass die Antragstellerin zur Zeit insgesamt drei Anwaltsbüros im Abmahnwesen beauftragt hat. Dies sind:

 

Die Rechtsanwälte … pp. aus Alfeld, die die Antragsgegnerin im Verfahren hier vertreten.

 

Weiterhin zu nennen sind die Rechtsanwälte Dr…. aus Alfeld, die in der Anlage 1 des Antragsgegners auftauchen.

 

Letztlich zu nennen sind noch die Rechtsanwälte … aus Hannover, von denen als Anlage 4 des Antragsgegners ein Schriftsatz zur Akte gereicht ist. Die Rechtsanwälte … vertreten die Antragstellerin auch im Verfahren 7 O 12/07, Landgericht Paderborn, einer negativen Feststellungsklage wegen angeblich unberechtigter Abmahnung.

 

Der Inhalt dieser Akte bestätigt auch die Behauptung der Beklagten, dass man bei der Antragstellerin und ihren Anwälten im Massengeschäft den Überblick verloren hat. So heißt es nämlich in dieser Sache in der Klagerwiderung der Rechtsanwälte … vom 22.043.2007, dass man mit gleicher Post Hauptsacheklage vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Die beigefügte Abschrift der Unterlassungsklage ist freilich adressiert an das Landgericht Hamburg.

 

Ein nenneswertes wirtschaftlich oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigen Nachdenken sollte es hier klar sein, dass sie keine Grafik-Karte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrung der Rechtsprechung des Kammergerichtes Berlin oder des OLG Hamburg anpasst”

Dies sind für ein Landgericht sehr klare und harte Worte, die wir inhaltlich aus unserer Beratungspraxis nur unterstützen können.

Am 23.08.2007 nahm E-Tail vor dem OLG Hamm die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück! In einem Bericht der Kollegen über die Verhandlung heißt es:

“In einer nahezu zweistündigen Verhandlung setzte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 23.08.2007 umfassend mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen und Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der e-tail GmbH auseinander. Das OLG brachte in dem Verhandlungstermin unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Abmahntätigkeit der e-tail GmbH als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einstuft wird. Das Gericht gab deutlich zu erkennen, dass man die Auffassung vertrete, wonach genügend Indizien vorliegen, die das Verhalten der e-tail GmbH als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Aufgrund unseres umfassenden Vortrags der rechtsmissbräuchlichen Indizien unterschiedlicher Fälle der e-tail sah das Gericht den schwer nachzuweisenden Rechtsmissbrauch als gegeben an. Die e-tail GmbH hätte zwar die Möglichkeit gehabt, diese Indizien zu widerlegen, was ihr aber nicht gelungen ist. Vielmehr habe sie nach Ansicht des OLG Hamm diese Indizien durch ihren eigenen Vortrag in dem Verfahren immer wieder selbst bestätigt. …

Für die Rechtsmissbräuchlichkeit spricht insbesondere die Tatsache, dass die e-tail GmbH neben ihren Anwälten auch Abmahnungen im eigenen Namen ausspricht und dort für Abmahntätigkeiten eine “Unkostenpauschale” in Höhe von € 200 zzgl. Mehrwertsteuer fordert. Unter Zugrundelegung der von uns in dem Verfahren vorgetragenen Indizien gab das OLG Hamm damit zu erkennen, dass es im Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Paderborn folgen werde. Daraufhin nahmen die Verfahrensbevollmächtigten der e-tail GmbH die Berufung zurück, um keine negative Entscheidung durch das OLG Hamm ergehen zu lassen. “(Quelle:www.kanzlei.biz)

Entsprechende Abmahnungen für die E-Tail GmbH durchaus lukrativ, wie sie aus den uns vorliegenden Fällen ergibt, in den die E-Tail GmbH Vertragsstrafen geltend macht. Es ist zu vermuten, dass eine eigene Abmahntätigkeit deshalb erfolgte, um zum einen das Kostenrisiko zu minimieren und um sich auf der anderen Seite nicht dem Argument auszusetzen, die Abmahnungen selbst würden nur aus Kostenerstattungsgesichtspunkten geführt. Zudem verdient in diesem Fall E-Tail und nicht ein beauftragter Anwalt Geld. Angesicht der Masse der Verfahren und der Tatsache, dass eine Kostenpauschale gefordert wird, die oberhalb der üblichen Pauschalen der Wettbewerbszentrale liegen, dürfte dieses Argument jedoch leer laufen.

Aktuell hat auch das LG Braunschweig (Urteil vom 08.08.2007, AZ 9 O 482/07 (89) ) Unterlassungsansprüche von E-Tail als rechtsmissbräuchlich angesehen. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten lehnte das Gericht ebenfalls ab, und zwar grundsätzlich.

Beachten Sie bitte, dass es bei einer unverändert unterzeichneten Unterlassungserklärung von E-Tail nicht ausreicht, einfach nur die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einen Monat abzuändern. Aus dieser “Falle” werden Vertragstrafen geltend gemacht.

 

Update:

Nachdem bereits mehrere Gerichte die Abmahntätigkeit der E-Tail GmbH als rechtsmissbräuchlich beurteilt haben, hat nunmehr auch das Landgericht Frankfurt am Main eine zunächst zu Gunsten der E-Tail GmbH erlassene einstweilige Verfügung mit der Begründung aufgehoben, der E-Tail GmbH stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht zu.

Den wichtigsten Anhaltspunkt für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit der E-Tail GmbH sah das Landgericht Frankfurt am Main in der Tatsache, dass die E-Tail GmbH in den von ihr versandten Abmahnschreiben über das Bestehen des Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe täuschte. Das Landgericht Frankfurt am Main führte hierzu aus:

“Vor allem ist aber zu sehen, dass die Klägerin in den von ihr selbst angefertigten Abmahnungen nicht nur eine pauschale Abmahngebühr in Höhe von 200,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer geltend macht, sondern den Abgemahnten darauf hinweist, dass er verpflichtet sei, diese Aufwendung zu ersetzen und das diese von ihr geltend gemachte Abmahnkostenpauschale dem Grunde nach von der höchst richterlichen Rechtsprechung anerkannt sei. In Bezug auf Wettbewerbszentralen ist zwar die Geltendmachung einer solchen Pauschale anerkannt. Eine höchst richterliche Rechtsprechung, die einem Wettbewerber, der die Abmahnung selbst vornimmt, eine solche Pauschale zuerkennt, existiert jedoch nicht. Durch den Hinweis in ihrem Abmahnschreiben suggeriert die Klägerin dem Abgemahnten jedoch fälschlich, dass der Abgemahnte die pauschale schuldet und das Gerichte diese Pauschale auf Grund höchst richterlicher Rechtsprechung zusprechen würden. Es ist davon auszugehen, dass auf Grund eines solchen Hinweises Abgemahnte die geforderte Pauschale eher bezahlen, als ohne einen solchen Hinweis auf höchst richterliche Rechtsprechung. Insofern bewirkt die Belehrung, dass die Klägerin ihre Forderung eher erstattet bekommt, als ohne diese Belehrung.”

 

Die Pauschale beläuft sich auch auf einen nicht unerheblichen Betrag in Höhe von 200,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenem Vortrag sowieso ihre Wettbewerber, zu denen auch die gewerblichen Anbieter bei eBay gehören, in Bezug auf Preise, Werbeaktionen, angebotenen Warengruppen usw. ständig überwacht, um sich mit den eigenen Angeboten am Markt orientieren zu können. (…) Die Klägerin führt danach sowieso Kontrollen im Internet durch, so dass die Ausdehnung auf wettbewerblich relevante Verstöße und deren Abmahnungen, die nach einem einheitlichen Schema erfolgen und keiner weiteren aufwendigen rechtlichen Prüfung bedürfen, keinen solch hohen zusätzlichen Aufwand für die Klägerin entstehen lassen können, der eine Pauschale von 200,00 Euro rechtfertigen würde.

 

Auf Grund dieser Umstände kann darauf geschlossen werden, dass die Klägerin mit den Abmahnungen auch das Ziel verfolgt, den Wettbewerber mit Kosten zu belasten und sich selbst einen finanziellen Vorteil zu erschließen.”

 

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Auffassung anschließen, dass die Abmahntätigkeit der E-Tail GmbH rechtsmissbräuchlichen Charakter hat.

Wir werden Sie an dieser Stelle aktuell weiter informieren.

Bei Fragen beraten wir Sie gerne.

Stand:10.01.2008

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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