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LG Düsseldorf: Mai 2018 Gewerbe anmelden und Mai 2018 DSGVO abmahnen ist Rechtsmissbrauch

Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Neben rechtlichen Verpflichtungen betroffener Unternehmen wurde auch schnell die Befürchtung laut, dass die DSGBO zum Gegenstand von Massenabmahnungen werden würde. Nach unserem Eindruck ist die Abmahnwelle bisher ausgeblieben. Dies mag insbesondere damit zusammenhängen, dass es in der Rechtsprechung sehr unterschiedliche Ansichten gibt, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind oder nicht (dagegen siehe hier, dafür siehe hier).

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es insbesondere kurz nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 verschiedene Abmahner gab, die nach unserer damaligen Ansicht schon unseriös versuchten, angebliche oder tatsächliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abzumahnen.

LG Düsseldorf: rechtsmissbräuchliche DSGVO-Abmahnung

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2019, Az.: 12 O 25/19) hatte in einem besonders krassen Fall geurteilt, wann eine DSGVO-Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Abgemahnt wurde ein Umzugsunternehmen. In dem Verfahren hatte die Klägerin, die von der Beklagten abgemahnt worden war, auf die Erstattung von Anwaltsgebühren für eine nach ihrer Auffassung rechtsmissbräuchliche DSGVO-Abmahnung geklagt.

Die Beklagte und gleichzeitige Abmahnerin hatte am 01.05.2018 ein Gewerbe angemeldet, sie hatte keine Internetseite. Am angegebenen Firmensitz befindet sich ein Mehrfamilienhaus.

Wenige Tage nach Inkrafttreten der DSGVO, nämlich am 31.05.2018 mahnte dieses Unternehmen über einen Rechtsanwalt aufgrund der Datenschutzerklärung der Klägerin das Unternehmen ab und forderte eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro.

Im Ergebnis urteilte das Gericht einen Schadenersatz in Höhe von etwas über 200,00 Euro gegenüber der Abmahnerin aus.

Verstoß gegen die guten Sitten

Nach Ansicht des Landgerichtes hat die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie bewusst unberechtigt abgemahnt hat.

Die Parteien sind nicht Mitbewerber im Sinne des UWG. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Wettbewerber gleich oder ähnliche Waren anbieten:

„Lediglich die Gewerbeanmeldung spricht nicht für das Betreiben eines Transportunternehmens durch die Beklagte… Das Datum der Gewerbeanmeldung im selben Monat der erstmaligen Anwendbarkeit der DSGVO spricht in diesem Zusammenhang mit den vorstehend unstreitig gebliebenen Umständen vielmehr für eine Gewerbeanmeldung zum alleinigen Zweck, Unternehmen auf der Grundlage der DSGVO abzumahnen.“

Androhung der Einschaltung von Behörden sollte Abgemahnte zur Zahlung der Abmahnkosten bewegen

Nach Ansicht des Gerichtes erfolgte der Ausspruch der Abmahnung in der Hoffnung, dass der Abgemahnte die Berechtigung der Abmahnung angesichts der Androhung der Einschaltung von Behörden und der in Ausspruch gestellten Reduzierung der Abmahnkosten im Fall der außergerichtlichen Erledigung nicht weiter prüfen werde. An dem Verschulden hatte das Gericht keinen Zweifel.

Fazit

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Frage, ob bei DSGVO-Verstößen überhaupt wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, die Erfolgsaussichten einer Abmahnung unklar sind, wird nach unserer Erfahrung aktuell nicht besonders häufig abgemahnt. Es gab tatsächlich in der zweiten Hälfte des Jahr 2018 einige Versuche, aus dem Inkrafttreten der DSGVO mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Geld zu schlagen. In den von uns beratenden oder betreuten Fällen, wurde jedoch kein einziges Mal tatsächlich geklagt.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund eines angeblichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ist daher Vorsicht geboten.

Wir beraten Sie.

Stand: 09.12.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke